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   BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81   

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https://dejure.org/1982,15237
BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81 (https://dejure.org/1982,15237)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81 (https://dejure.org/1982,15237)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 1982 - BReg. 1 Z 143/81 (https://dejure.org/1982,15237)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1982, 159
 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Über diesen gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus läßt sich § 2069 jedoch nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1982, 159/163; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. RdNr. 24, MünchKomm/Leipold RdNr. 27, Palandt/Edenhofer BGB 47. Aufl. Anm. 4, je zu § 2069).

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1954, 27/36; 1966, 390/394; 1982, 159/165; Senatsbeschluß vom 23.12.19B6 - BReg. 1 Z 59/86 S. 10; MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 43; Staudinger/Otte Vorbem. zu §§ 2064 - 2086 RdNr. 92; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d; Kipp/Coing aaO.; Leipold Grundzüge des Erbrechts 4. Aufl. RdNr. 302; Brox Erbrecht 10. Aufl. RdNr. 200; Schlüter Erbrecht 12. Aufl. S. 123; Johannsen WPM 1972, 62/67).

    Somit handelt es sich nicht mehr darum, daß der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH DNotZ 1953, 100/101; BayObLGZ 1954, 27/36; 1982, 159/165; MünchKomm/Leipold aaO.; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 82; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d bb).

    Hierin liegt ein Rechtsfehler im Sinn von § 27 FGG , § 550 ZPO ; die Frage, ob eine letztwillige Verfügung auslegungsfähig und auslegungabedürftig ist, unterliegt der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.).

    Nach der Anschauung des Gesetzgebers, die vor allem in der Auslegungsregel des § 2069 BGB zum Ausdruck kommt, kann schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, zum Beispiel seiner Ehefrau (vgl. KG MDR 1954, 39), ein der Auslegung fähiger und aus dem Testament hervorgehender Anhalt für den Willen des Erblassers gesehen werden, daß bei Wegfall des Bedachten andere Personen, insbesondere seine Abkömmlinge, an dessen Stelle treten (RGZ 99, 82/84 und 134, 277/279 f.; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.; BayObLG …

    Dabei ist auch die Lebenserfahrung zu berücksichtigen (BayObLGZ 1982, 159/164; BGBRGRK/Johannsen § 2084 RdNr. 22).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2012 - 21 W 81/12

    Testament: Auslegung, ob Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben berufen sind

    Jedoch ist in einem solchen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (vgl. BayObLGZ 1982, 159/163; MünchKommBGB/Leipold, 5. Aufl., § 2069 Rdn. 34; Staudinger/Otte, BGB, Stand Dezember 2002, § 2069 Rdn. 26).
  • OLG München, 06.07.2006 - 31 Wx 35/06

    Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten

    In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLGZ 1982, 159/163).
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