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   BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82   

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BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82 (https://dejure.org/1982,6073)
BayObLG, Entscheidung vom 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82 (https://dejure.org/1982,6073)
BayObLG, Entscheidung vom 20. September 1982 - BReg. 1 Z 79/82 (https://dejure.org/1982,6073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 634 (Ls.)
  • MDR 1983, 131
  • BayObLGZ 1982, 309
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Infolgedessen muß das Nachlaßgericht - und das in dem durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Stelle der ersten Instanz tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435 /440 m. Nachw.; 1982, 59/63) - die Einziehung dann anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind.

    Dafür genügt es, wenn die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54 /56 f.; BayObLGZ 1966, 233 /236; 1977, 59/61 f.; 1982, 59/63 m. w. Nachw.).

    Damit aber können die Rechtsbeschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101 /104; BayObLGZ 1982, 59/69 f.).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Dafür genügt es, wenn die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54 /56 f.; BayObLGZ 1966, 233 /236; 1977, 59/61 f.; 1982, 59/63 m. w. Nachw.).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde muß die Testierunfähigkeit des Erblassers zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, wenn ein Testament aus diesem Grunde für nichtig erklärt werden soll; bei nicht behebbaren Zweifeln muß der Erbschein nach dem Testament erteilt werden (BayObLGZ 1956, 377 /380; KG NJW 1963, 766 /769; Jansen aaO; vlg. BGHZ 40, 54 /59; 53, 245/256).

  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksämkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1979, 256 /261/266).

    (3) Das Landgericht hat die Grundsätze über den Anscheinsbeweis im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei der Feststellung der Testierunfähigkeit (vgl. BayObLGZ 1979, 256 /266), nicht verkannt.

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Die Tatsachenwürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67 /73 f.; 1979 aaO; Keidel/Kuntzel Winkler Rdnr. 42, Jansen Rdnr. 19, je zu § 27 FGG).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Hierbei ist es nicht erforderlich, daß das Beschwerdegericht sich mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandersetzt; es genügt, wenn es alle wesentlichen die Entscheidung tragenden Umstände würdigt und wenn sich daraus ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 /175; Keidel/Kuntze/Winkler Rdnrn. 11, 12 a, Jansen Rdnr. 17, je zu § 25 FGG).
  • BayObLG, 21.04.1971 - BReg. 3 Z 2/71
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Mit der Rechtsbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend gewesen seien; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BayObLGZ 1971, 147 /154; KeidellKuntze/Winkler § 27 FGG Rdnr. 42 m. Nachw. bei Fn. 9).
  • RG, 15.12.1939 - IV 361/39

    1. Geltendmachung der Ehenichtigkeit nach bisherigem Recht und nach dem

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 162, 223 /230; BayObLGZ 1962, 219/220).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Damit aber können die Rechtsbeschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101 /104; BayObLGZ 1982, 59/69 f.).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde muß die Testierunfähigkeit des Erblassers zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, wenn ein Testament aus diesem Grunde für nichtig erklärt werden soll; bei nicht behebbaren Zweifeln muß der Erbschein nach dem Testament erteilt werden (BayObLGZ 1956, 377 /380; KG NJW 1963, 766 /769; Jansen aaO; vlg. BGHZ 40, 54 /59; 53, 245/256).
  • KG, 19.01.1967 - 1 W 3113/66
    Auszug aus BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82
    ob es von dem vom Gericht selbst für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht (vgl. BGH LM § 144 ZPO Nr. 4, § 411 ZPO Nr. 3; BayObLGZ 1958, 136 /138; 1979, 2561262; KG OLGZ 1967, 87/88; Keidel/Kuntze/Winkler§ 15 Rdnr. 10; Jansen § 12 FGG Rdnr. 81).
  • RG, 01.10.1902 - V 191/02

    Anforderungen an die Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft

  • BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
  • RG, 25.10.1934 - IV B 55/34

    Kann eine wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähige Person gegen die Anordnung

  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Bei nicht behebbaren Zweifeln muß von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw.).

    Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ), hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (BayObLG FamRZ 1985, 314/315; BayObLGZ 1976, 67/73; 1982, 309/312; Keidel/Kuntze Rn. 42. Jansen Rn. 19, je zu § 27 FGG ).

    Es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BayObLGZ 1971, 147/154; 1982, 309/313; Keidel/Kuntze aaO).

    Hierbei ist es nicht erforderlich, daß das Beschwerdegericht sich mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandersetzt; es genügt, wenn es alle wesentlichen, die Entscheidung tragenden Umstände würdigt und wenn sich daraus ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BayObLGZ 1982, 309/313 m.w.Nachw.).

    Die Anordnung der Pflegschaft berührt grundsätzlich nicht die Testierfähigkeit des Pfleglings (vgl. § 2229 Abs. 2, 3 , § 2230 BGB ; BayObLGZ 1982, 309/313 m.w.Nachw.).

    Sie hat dieses Gutachten erkennbar auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft, ob es von dem Sachverhalt ausgeht, den das Gericht selbst für erwiesen erachtet (vgl. BayObLGZ 1982, 309/315 m.w.Nachw.).

    Dies steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ( §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 FGG , § 412 Abs. 1 ZPO ) und kann bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens in Betracht kommen, insbesondere wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind (BayObLGZ 1982, 309/315 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Die Beweiswürdigung kann nur dahin nachgeprüft werden, ob das Landgericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen.Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die.Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLGZ 1982, 309, 313, BayObLG FamRZ 1990, 801, 802 und ständige Rechtsprechung des Senats).

    Hierbei muß sich das Beschwerdegericht nicht mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandersetzen; es genügt, wenn es alle wesentlichen, die Entscheidung tragenden Umstände würdigt, und wenn sich daraus ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BayObLGZ 1982, 309, 313).

    dd) Die Feststellung des Landgerichts, die Beteiligte zu 1 sei im Zeitpunkt der Errichtung der gemeinschaftlichen Testamente testierunfähig gewesen, beruht auf einer möglichen tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 313).

    (4) Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen selbst gewürdigt, insbesondere die Ausführungen auf ihren sachlichen Gehalt, ihre logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft, ob der Sachverständige von einem Sachverhalt ausgegangen ist, den das Gericht selbst für erwiesen erachtet (vgl. BayObLGZ 1982, 309, 314).

  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88

    Weitere Beschwerde des Ehemannes der Verstorbenen gegen die Erteilung des

    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Erblasserin so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) zur vollen Gewißheit des Gerichts feststeht, denn es gilt der Grundsatz, daß die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw. und FamRZ 1988, 1099/1100; ständige Rechtsprechung).

    Ein solches Gutachten war notwendig (BGH FamRZ 1984, 1003/1004; BayObLGZ 1982, 309/314 und BayObLG Rpfleger 1987, 358 LS; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. § 2229 Anm. 7 m.w.Nachw.).

    Der angefochtene Beschluß begründet dies zwar nur knapp, er läßt jedoch hinreichend erkennen, daß das Landgericht das schriftliche Gutachten und dessen mündliche Ergänzung auf den sachlichen Gehalt, die logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft hat, ob der Sachverständige von dem vom Gericht selbst für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen ist (BayObLGZ 1982, 309/314 und 1979, 256/262 jeweils m.w.Nachw.).

    Im Erbscheinsverfahren hat die volle materielle Beweislast (Feststellungslast) für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache grundsätzlich derjenige zu tragen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers beruft (BayObLGZ 1982, 309/312 m.w.Nachw.).

    Dies ist rechtlich unzulässig (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1982, 309/317 m.w.Nachw.).

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