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   BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82   

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BayObLG, 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82 (https://dejure.org/1983,8152)
BayObLG, Entscheidung vom 20.01.1983 - BReg. 2 Z 20/82 (https://dejure.org/1983,8152)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Januar 1983 - BReg. 2 Z 20/82 (https://dejure.org/1983,8152)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 346
  • BayObLGZ 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99

    Vollstreckung einer vertretbaren Handlung in einem Garten ohne Einverständnis des

    Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei ist in diesem Fall das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß §§ 887, 888 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1983, 14/17; BayObLG WE 1997, 432/433; ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 14.07.1997 - 1Z BR 39/97

    Vergleichsabschluß vor Nachlaßgericht im Erbscheinverfahren

    Der Rechtszug bestimmt sich daher nach den für die freiwillige Gerichtsbarkeit geltenden Regeln (BayObLGZ 1983, 14/17 und 1995, 114/115, ausdrücklich für den Fall der Erteilung der Vollstreckungsklausel BayObLG Report 1996, 48; vgl. auch BayObLGZ 1955, 8 und für Familiensachen OLG Hamburg FamRZ 1981, 980).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 W 56/09

    Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren: (Un-)Wirksamkeit einer durch den

    Der Auslegung werden durch den im Grundbuchverfahren herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz, der im Verfahren der §§ 13 ff. GBO fehlenden Ermittlungs- und Beweiserhebungspflicht des Grundbuchamtes sowie der Formvorschrift des § 29 GBO Grenzen gesetzt (BayObLG, RPfleger 1983, 346, 347).
  • BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 2 Z 101/91

    Beschwerdeberechtigung eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung eines

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  • BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99

    Zur Zustellung an den persönlich oder als Eigentümer an einem

    Dies gilt hier in besonderem Maße, da der Verwalter selbst gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG am Verfahren beteiligt ist; in einem solchen Fall muß bei der Zustellung deutlich werden, daß sie an den Zustellungsadressaten auch in der Eigenschaft als Zustellungsvertreter gerichtet ist (BayObLGZ 1983, 14/19; BayObLG WE 1989, 55 f.; 1990, 297; 1995, 251; BayObLG WuM 1995, 65; Staudinger/Bub WEG 12. Aufl. § 27 Rn. 226 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.10.2001 - 2Z BR 143/01

    Gericht des ersten Rechtszuges bei Vollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren

    Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige weitere Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1983, 14/178; KG Rpfleger 1987, 368 m. Anm. v. Demharter; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 45 WEG Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.1998 - 11 Wx 6/98

    Form des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbeschlüsse

    Der Rechtszug bestimmt sich daher nach den für die freiwillige Gerichtsbarkeit geltenden Regeln ( BayObLGZ 1983, 14 /17 und 1995, 114/115, ausdrücklich für den Fall der Erteilung der Vollstreckungsklausel BayObLG Report 1996, 48; vgl. auch BayObLGZ 1955, 8 und für Familiensachen OLG Hamburg FamRZ 1981, 980 ).
  • KG, 09.02.1987 - 24 W 6684/86

    Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Vollstreckungsmaßnahmen;

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 1446; BayObLGZ 1983, 14; OLG Köln NJW 1976, 1322).
  • OLG Celle, 10.02.1987 - 2 W 3/87

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Im vorliegenden Verfahren nach § 887 ZPO geht es lediglich um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel nach dem Abschluß des Erkenntnisverfahrens, so daß die sofortige weitere Beschwerde im Rahmen des § 568 Abs. 2 ZPO auch zulässig ist (vgl. BayObLGZ 1983, S. 14, 17).
  • BayObLG, 27.10.1993 - 2Z BR 107/93

    Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gegen einen Wohnungseigentümer, wenn

    Daraus folgt, daß für die sofortige weitere Beschwerde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Bayerische Oberste Landesgericht als das in Wohnungseigentumssachen dem Eingangsgericht übergeordnete Gericht zuständig ist (BayObLGZ 1983, 14, 17).
  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 147/91

    Unterzeichnung einer Rechtsbeschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

  • BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87

    Auch ein Scheinverwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung verpflichtet,

  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 185/98

    Weitere Beschwerde durch den Vollstreckungsgläubiger gegen die Aufhebung der

  • BayObLG, 26.07.1994 - 2Z BR 62/94

    Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 161/91

    Vollstreckung einer vom Wohnungseigentumsgericht auferlegten Duldungspflicht nach

  • BayObLG, 14.01.1988 - BReg. 2 Z 4/88

    Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung bei der Zwangsvollstreckung in

  • BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 51/92
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