Rechtsprechung
   BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3602
BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83 (https://dejure.org/1983,3602)
BayObLG, Entscheidung vom 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83 (https://dejure.org/1983,3602)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - BReg. 2 Z 44/83 (https://dejure.org/1983,3602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,3602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei gemeinschaftlicher Verwaltung durch die Ehegatten; Möglichkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Eintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 407
  • BayObLGZ 1983, 187
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 14.11.1975 - BReg. 2 Z 63/75
    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Nach § 71 Abs. 2 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann - dies ist auch bei einer eingetragenen Zwangshypothek grundsätzlich der Fall (BGHZ 64, 194/197; BayObLGZ 1975, 398/402; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl.§ 71 RdNr. 21 m.Nachw.) -, beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 98/99; JurBüro 1983, 116/117).

    Dies gilt auch, soweit das Grundbuchamt - wie hier - im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (BayObLGZ 1975, 398/401 ff.; KEHE a.a.O.; jew.m.Nachw.).

    Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek ist, daß gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben und dem Grundbuchamt nachgewiesen sind (BayObLGZ 1956, 218/220 ff.; 1975, 398/403 f.; BayObLG Rpfleger 1982, 466; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNrn. 934 ff. m.Nachw.).

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 96/80

    Haftung des Gesamtguts für Bankkredit eines Arztes

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Für die Anwendung des § 741 ZPO ist es - anders als nach materiellem Recht (vgl. §§ 1431, 1456 BGB und hierzu BGHZ 83, 76/79 ff. m.Nachw.) - unerheblich, ob es sich bei dem zu vollstreckenden Anspruch um eine Geschäftsschuld handelt (Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. RdNr. 9, Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. RdBem. A II c, Zöller ZPO 13. Aufl. Anm. I 3, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. Anm. 2 A, Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. Anm. 1, je zu § 741); der andere Ehegatte ist vielmehr gegebenenfalls auf die Drittwiderspruchsklage nach § 774 i.V.m. § 771 ZPO verwiesen.

    Hierunter ist nach allgemeiner Auffassung jede auf Wiederholung angelegte, der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen (BGHZ 83, 76/78 f.; Soergel BGB 11. Aufl., MünchKomm BGB , je § 1431 RdNr. 3).

  • BayObLG, 16.01.1978 - BReg. 1 Z 6/78

    Gütergemeinschaft; Ehegatten; Gesamtgut; Handelsgeschäft

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Auch wenn zwischen den Ehegatten zum gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens keine Gesellschaft gegründet worden ist;, die Ehegatten vielmehr nur - zulässigerweise (vgl. BayObLGZ 1978, 5/7; Beck DNotZ 1962, 348/350) - im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts tätig werden, ist diese Selbständigkeit des Unternehmers nicht in Frage gestellt.
  • KG, 28.02.1963 - 12 W 192/63
    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Beschwerdeberechtigt für das Verlangen, gegen eine Eintragung von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen, ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte (BayObLGZ 1977, 1/2; BayObLG JurBüro 1981, 753; KG Rpfleger 1972, 174; OLG Celle NJW 1963, 1160/1161; KEHE RdNr. 71, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 10 C b, je zu § 71).
  • OLG Köln, 25.11.1981 - 2 Wx 44/81

    Vorliegen einer Vollmacht als Voraussetzung für die Durchführung einer wirksamen

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Nach § 71 Abs. 2 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann - dies ist auch bei einer eingetragenen Zwangshypothek grundsätzlich der Fall (BGHZ 64, 194/197; BayObLGZ 1975, 398/402; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl.§ 71 RdNr. 21 m.Nachw.) -, beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 98/99; JurBüro 1983, 116/117).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Nach § 71 Abs. 2 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann - dies ist auch bei einer eingetragenen Zwangshypothek grundsätzlich der Fall (BGHZ 64, 194/197; BayObLGZ 1975, 398/402; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl.§ 71 RdNr. 21 m.Nachw.) -, beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 98/99; JurBüro 1983, 116/117).
  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Beschwerdeberechtigt für das Verlangen, gegen eine Eintragung von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen, ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte (BayObLGZ 1977, 1/2; BayObLG JurBüro 1981, 753; KG Rpfleger 1972, 174; OLG Celle NJW 1963, 1160/1161; KEHE RdNr. 71, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 10 C b, je zu § 71).
  • BayObLG, 26.05.1982 - BReg. 2 Z 30/82

    Zum Selbstkontrahierungsrecht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 44/83
    Dabei muß die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt feststehen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs muß glaubhaft sein (BayObLGZ 1952, 24/27; 1971, 336/339; BayObLG BayVBl 1980, 667/668; JurBüro 1981, 753/755; MittBayNot 1982, 188; …
  • OLG München, 11.12.2014 - 34 Wx 193/14

    Amtswiderspruch im Grundbuch: Löschung eines Geh- und Fahrtrechts vor 40 Jahren

    Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit hingegen nur glaubhaft sein (BayObLGZ 1983, 187/188; BayObLG Rpfleger 1987, 101; Demharter § 53 Rn. 28; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 32 m. w. N.).
  • OLG München, 08.09.2015 - 34 Wx 237/15

    Rechtsschutz gegen Zwangshypothek aufgrund Ersuchens des Finanzamts

    Der Beteiligte zu 1 hat dies in seinem zulässigen (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Antrag vom 15.6.2015 berücksichtigt und dabei zutreffend die Beschränkung in § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO beachtet, die auch gilt, wenn das Grundbuchamt im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187/188; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 51).

    Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (BayObLGZ 1977, 1/2; 1983, 187/188).

  • OLG Naumburg, 25.02.2003 - 11 Wx 19/02

    Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Grundstücks auf Grund eines Vermächtnisses

    Dabei hat die Gesetzesverletzung des Grundbuchamtes festzustehen; die Unrichtigkeit des Grundbuches muss glaubhaft sein (BayObLGZ 1983, 187, 188).
  • OLG München, 08.08.2008 - 34 Wx 59/08

    Grundbuchverfahren: Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes bei der

    a) Die Erstbeschwerde war, da sich auch an die Eintragung einer Zwangshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig, auch wenn das Grundbuchamt, wie hier, im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187/188; Demharter § 71 Rn. 51).

    Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (BayObLGZ 1977, 1/2; 1983, 187/188).

  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    Denn die Eintragung untersteht dem öffentlichen Glauben (vgl. BGHZ 64, 197; BayObLGZ 1983, 187/188).
  • OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - 3 W 38/09

    Gütergemeinschaft: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer

    Hier verweist § 774 ZPO den anderen Ehegatten, der behauptet, aus materiellrechtlichen Gründen nicht für die gegen den anderen Ehegatten titulierte Schuld zu haften (z.B. weil die titulierte Schuld nicht aus dem Geschäftsbetrieb stammt, vgl. BayObLG BayObLGZ 1983, 187) auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.
  • OLG München, 17.07.2015 - 34 Wx 199/15

    Berücksichtigung unstreitiger Erfüllung bei Eintragung einer Zwangshypothek

    Das gilt auch, soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187/188; Demharter § 71 Rn. 51).
  • VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1958

    Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des

    Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B.v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach Art. 9 AGFlurbG nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der "Geschäftsbetrieb" im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt.
  • VGH Bayern, 23.09.2014 - 13 A 13.1959

    Ehegatten in Gütergemeinschaft sind bei gemeinschaftlicher Verwaltung des

    Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B.v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der "Geschäftsbetrieb" im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt.
  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 58/97

    Verurteilung des Schuldners zur Löschungsbewilligung und Übergabe des

    Dies gilt auch, soweit das Grundbuchamt wie hier im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (BayObLGZ 1983, 187 f.).
  • BayObLG, 23.08.1989 - BReg. 2 Z 83/89

    Auslegung einer unwiderruflichen Auflassungsvollmacht über den Tod hinaus

  • BayObLG, 20.09.1990 - BReg. 2 Z 96/90

    Zwangshypothek und Grundschuld für dieselbe Forderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht