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   BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83   

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BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83 (https://dejure.org/1983,20609)
BayObLG, Entscheidung vom 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83 (https://dejure.org/1983,20609)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juli 1983 - BReg. 1 Z 49/83 (https://dejure.org/1983,20609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erbscheinserteilung; Auslegung eines Schriftstückes als Testament oder Testamentsentwurf; Anforderungen an den Beweis der Testierunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 141
  • BayObLGZ 1983, 204
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Nach dem Grundsatz, daß ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit und Überzeugung des Gerichts feststeht (BayObLGZ 1956, 377/380; 1979, 256/261; 1982, 309/312 und ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 21.06.1983 - BReg. 1 Z 28/83 S. 14), durften sonach die Vorinstanzen ohne weiteres von der Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahr 1967 ausgehen.

    Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67/73 f.; 1979, 256/261; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 42, Jansen RdNr. 19, je zu § 27 FGG).

    In einem solchen Fall kann schon der erste Anschein (vgl. hierzu: BGHZ 53, 369/379; BayObLGZ 1979, 256/266) dafür sprechen, daß die Veränderungen vom Erblasser vorgenommen worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 29.04.1982 - BReg. 1 Z 24/82 S. 14 f.).

  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Nach dem Grundsatz, daß ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit und Überzeugung des Gerichts feststeht (BayObLGZ 1956, 377/380; 1979, 256/261; 1982, 309/312 und ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 21.06.1983 - BReg. 1 Z 28/83 S. 14), durften sonach die Vorinstanzen ohne weiteres von der Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahr 1967 ausgehen.

    Hierbei wird nach den bisherigen Ermittlungen davon ausgegangen werden können, daß die Erblasserin erst nach ihrem Sturz im April 1981 vorübergehend oder dauernd nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig geworden ist (die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft allein steht der Testierfähigkeit nicht entgegen: BayObLGZ 1982, 309), daß aber das Testament nach der Aussage der Zeugin ... (Bl. 74 d.A.) sowie aufgrund des Umstandes, daß die Erblasserin nach dem Sturz bis zu ihrem Tode ständig in stationärer Behandlung und Pflege war, somit nicht mehr in ihre Wohnung, wo das Testament verwahrt war, zurückgekommen ist, schon vor dem Sturz verändert worden sein muß.

  • OLG Hamm, 08.07.1974 - 15 Wx 42/74
    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß die Anforderungen an den Beweis, eine Veränderung der Urkunde sei auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen, vor allem dann nicht allzu hoch gesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, hieraus - wie hier - in dem veränderten Zustand entnommen worden ist und wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (vgl. OLG Saarbrücken DNotZ 1950, 68/69; OLG Hamm NJW 1974, 1827 [OLG Hamm 08.07.1974 - 15 Wx 42/74] /1828; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 310/312; Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 2255 RdNr. 14; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr. 108; Jansen § 27 FGG RdNr. 14).
  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    In einem solchen Fall kann schon der erste Anschein (vgl. hierzu: BGHZ 53, 369/379; BayObLGZ 1979, 256/266) dafür sprechen, daß die Veränderungen vom Erblasser vorgenommen worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 29.04.1982 - BReg. 1 Z 24/82 S. 14 f.).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1976, 67/73 f.; 1979, 256/261; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 42, Jansen RdNr. 19, je zu § 27 FGG).
  • RG, 12.11.1908 - IV 83/08

    Widerruf eines Privattestaments nach § 2255 B.G.B

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Eine solche Veränderung der Urkunde ist auch in dem Einreißen jedenfalls dann zu erblicken, wenn die Urkunde - wie hier - von drei Seiten ganz erheblich (je bis zu einem Drittel der Breite bzw. Höhe) eingerissen worden ist (vgl. RGZ 69, 413/414; KG NJW 1957, 1364/1365 Spalte 2; Soergel BGB 12. Aufl. RdNrn. 6, 8, Palandt Anm. 3, je zu § 2255 BGB ; vgl. auch BayObLGZ 1980, 95/97 zum Zerknittern oder Zerknüllen der Urkunde).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 a-c) als Rechtsnachfolger der verstorbenen Antragstellerin ergibt sich schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragstellerin ( § 29 Abs. 1 , § 20 Abs. 1, 2 FGG ; vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 9/11; vgl. Palandt BGB 42.Aufl.§ 2353 Anm. 3 b).
  • BayObLG, 18.03.1983 - BReg. 1 Z 83/82

    Namengebung; Name; Kind; Geburt; Geburtenbuch; Nichtehelich; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1983, 67/70), zutreffend bejaht; sie ergibt sich aus §§ 19, 20 Abs. 1 und 2 ; § 21 FGG ).
  • BayObLG, 20.03.1980 - BReg. 1 Z 18/80
    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Eine solche Veränderung der Urkunde ist auch in dem Einreißen jedenfalls dann zu erblicken, wenn die Urkunde - wie hier - von drei Seiten ganz erheblich (je bis zu einem Drittel der Breite bzw. Höhe) eingerissen worden ist (vgl. RGZ 69, 413/414; KG NJW 1957, 1364/1365 Spalte 2; Soergel BGB 12. Aufl. RdNrn. 6, 8, Palandt Anm. 3, je zu § 2255 BGB ; vgl. auch BayObLGZ 1980, 95/97 zum Zerknittern oder Zerknüllen der Urkunde).
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83
    Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 a-c) als Rechtsnachfolger der verstorbenen Antragstellerin ergibt sich schon aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragstellerin ( § 29 Abs. 1 , § 20 Abs. 1, 2 FGG ; vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 9/11; vgl. Palandt BGB 42.Aufl.§ 2353 Anm. 3 b).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2005 - 20 W 195/04

    Rechtsbeschwerde in Nachlasssachen: Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung des

    Damit kann hier offen bleiben, wer die objektive Feststellungslast für Veränderungen an der Testamentsurkunde - hier: des Testaments X 3 - trägt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2004, 1015; BayObLGZ 1983, 204).
  • OLG Köln, 12.11.2003 - 2 Wx 25/03

    Zur Frage der Beweislast für die Echtheit eines Testaments

    Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob die Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen worden sind, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft (vgl. BayObLGZ 1983, 204 [207]).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2020 - 8 W 104/19

    Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben

    Bei dieser Sachlage wäre selbst bei einer bloßen Durchstreichung ohne Zusatz zu beachten, dass die Anforderungen an den Beweis, eine Veränderung der Urkunde sei auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen, vor allem dann nicht allzu hoch gesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, hieraus - wie hier - in dem veränderten Zustand entnommen worden ist und wenn - wie ebenfalls hier - keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen auf der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (BayObLGZ 1983, 204; BayObLG FamRZ 1996, 1110; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 29 FamFG, Rdnr. 31).
  • OLG München, 13.10.2023 - 33 Wx 73/23

    Zur Wirksamkeit eines komplett durchgestrichenen handschriftlichen Testaments

    Die Feststellungslast für eine Widerrufshandlung des Erblassers in Widerrufsabsicht trägt derjenige, der sich darauf beruft (BayObLG, Beschluss vom 22.07.1983, 1 Z 49/83, BayObLGZ 1983, 204; MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 5; NK-BGB/Kroiß, 6. Aufl. 2022, § 2255 Rn. 21).
  • AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21

    Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der

    Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde im Gewahrsam des Erblassers befunden (hier in seinem Nachttischschrank) und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden (Fortführung von BayObLGZ 1983, 204/208 m.w.N.; vgl. auch Stürner, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 2255 Rn. 4).

    Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden und liegen keineRV 54 VI 2253/21 - Seite 7 - ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Anschein dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden (Stürner, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 2255 Rn. 4; BayObLGZ 1983, 204/208 m.w.N.).

  • BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 35/96

    Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch Zerreißen

    Befand sich eine veränderte Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers und fehlen Anzeichen für Handlungen eines Dritten, so sind die Beweisanforderungen dafür, daß sie vom Erblasser selbst verändert wurde, nicht zu hoch anzusetzen (vgl. BayObLGZ 1983, 204, 208).
  • BayObLG, 18.03.1996 - 1Z BR 67/95

    Widerruf eines Testaments durch Einreißen

    (1) Zwar ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß die Anforderungen an den Beweis, eine Veränderung der Urkunde sei auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen, nicht allzu hoch gesetzt werden, sofern sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, hieraus in dem veränderten Zustand entnommen worden ist und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (BayObLGZ 1983, 204, 208 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.02.1992 - BReg. 1 Z 57/91

    Nachweis eines Widerrufs durch Vernichtung eines Testaments durch eine dritte

    Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner dargelegt, dass bei verbleibenden Zweifeln an einer wirksamen Vernichtung den Beteiligten zu l und 2, die sich zur Begründung des von ihnen beanspruchten Erbrechts auf die Vernichtung berufen, die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren zu überbürden wäre (vgl. BayObLGZ 1983, 204/207; BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044).
  • BayObLG, 11.09.1987 - BReg. 1 Z 39/87

    Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts im Verfahren auf Erteilung

    Der Senat kann daher die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellung nur dahin nachprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG ), dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 204/207 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 13.02.1990 - BReg. 1a Z 81/88

    Entführung der eigenen Kinder durch den Vater als eine die Ersetzung der

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  • BayObLG, 18.05.1988 - BReg. 1a Z 14/88

    Einziehung eines Erbscheins ; Auslegung eines Testaments; Anwendung deutschen

  • BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 157/97

    Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung bei begründeten Zweifeln an der Echtheit

  • BayObLG, 01.03.1991 - BReg. 1a Z 70/90

    Schicksal des Ehegattenerbrechts nach Einreichung des Scheidungsantrags;

  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 1 Z 8/87

    Verteilung der Feststellungslast; Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen

  • BayObLG, 08.09.1987 - BReg. 1 Z 27/87

    Auslegung eines Testaments; Erbeinsetzung aller Beteiligten zu gleichen Anteilen;

  • BayObLG, 02.11.1989 - 1a BReg.Z 52/88

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Auslegung einer

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