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   BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82, BReg 2 Z 59/82   

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https://dejure.org/1983,14829
BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82, BReg 2 Z 59/82 (https://dejure.org/1983,14829)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82, BReg 2 Z 59/82 (https://dejure.org/1983,14829)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 1983 - BReg. 2 Z 56/82, BReg 2 Z 59/82 (https://dejure.org/1983,14829)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 345
  • BayObLGZ 1983, 73
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).
  • BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85

    Streit von Wohnungseigentümern über den Betrieb einer Sauna mit angeschlossener

    Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77).

    Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77).

    Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73/78), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205/209; BayObLGZ 1977, 226/230; 1983, 73, 78 f.).

    Nächstliegend ist vielmehr, daß diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).

    Besonderer Ermittlungen bedarf es hierzu nicht (vgl. BayObLGZ 1980, 154/162; 1983, 73/78).

    Maßgebend ist, wie bereits dargelegt, ob die gewerbliche Nutzung des Teileigentums durch die Antragsgegnerin mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2 ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 570).
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