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   BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82   

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https://dejure.org/1983,4581
BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82 (https://dejure.org/1983,4581)
BayObLG, Entscheidung vom 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82 (https://dejure.org/1983,4581)
BayObLG, Entscheidung vom 21. April 1983 - BReg. 3 Z 102/82 (https://dejure.org/1983,4581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an die Wertermittlung des Mündelvermögens; Zuerkennung eines Ersatzanspruchs für den Zeitaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 669
  • Rpfleger 1983, 313
  • BayObLGZ 1983, 96
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 14.11.1935 - IV B 64/35

    Ist Vermögen im Sinne des § 1836 BGB. der Vermögensbestand ohne Abzug der

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (BVerfG a.a.O.; RGZ 147, 317/320; 149, 172/177 = JW 1936, 378 = JFG 13, 1/4; …

    Denn die Vergütung soll einen Ausgleich ermöglichen zwischen dem Schutzbedürfnis des Mündels und den wirtschaftlichen Belangen des Vormunds (RGZ 149, 172/179; BayObLGZ 1965, 348/351).

  • KG, 31.10.1980 - 1 W 2299/80
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Der gleichen Auffassung ist ersichtlich auch das Kammergericht in seinem Beschluß vom 31.10.1980 (OLGZ 1981, 176/180), wenn es ausführt, daß die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB dazu bestimmt ist, neben der eigentlichen Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers auch dessen allgemeinen Verwaltungsaufwand und die mit der Tätigkeit notwendig verbundene Zeitversäumnis abzugelten.

    Bei der hier gegebenen Sachlage besteht kein Anlaß, den Fragen nachzugehen, ob bei geringem Vermögen eine Vergütung zu bewilligen wäre, bei der die anteiligen Bürounkosten und der Zeitaufwand teilweise ungedeckt bleiben müssen und ob dann der Weg über § 1835 BGB zu eröffnen wäre, wie das Kammergericht (OLGZ 1981, 176) meint.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Die vom Vormund herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.7.1980 (BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 2179) müsse hier unberücksichtigt bleiben; denn das Bundesverfassungsgericht habe die Vorschrift des § 1836 BGB unangetastet gelassen.

    Das Amt eines Vormunds ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich unentgeltlich zu führen (BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 2179).

  • BGH, 22.11.1974 - IV ZR 195/73

    Umsatzsteuerpflicht für eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt als Vormund erhält -

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Gleichwohl erfordert es der Grundsatz der Billigkeit gegenüber einem Vormund, der mit Rücksicht auf seinen Beruf zur Führung einer Vormundschaft bestellt worden ist, bei der Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (vgl. RGZ 1949, 172 ff.: BGH NJW 1975, 210/211; …
  • BayObLG, 29.07.1976 - BReg. 3 Z 16/76
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war das Mündel mittellos; eine Vergütung des Vormunds nach § 1836 Abs. 1 BGB kam sonach nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 29.1.1976 - BReg. 3 Z 16/76 = FamRZ 1977, 558, der auch Gegenstand der angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidung war).
  • BayObLG, 07.06.1974 - BReg. 1 Z 109/73
    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Vormund für seine grundsätzlich unentgeltlich auszuübende Tätigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB eine Vergütung - einmalig oder laufend für bestimmte Zeitabschnitte (BayObLGZ 1974, 260/262) - zuzubilligen ist, obliegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles allein der gestaltenden Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts und im Beschwerdeverfahren der des Landgerichts.
  • RG, 02.05.1935 - IV B 31/35

    Ist für die Bewilligung einer Vergütung an den Vormund oder Pfleger

    Auszug aus BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
    Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (BVerfG a.a.O.; RGZ 147, 317/320; 149, 172/177 = JW 1936, 378 = JFG 13, 1/4; …
  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    Die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahingehend, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    b) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 und 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    aa) Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommen Bestellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99, 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 20.07.1995 - 3Z BR 203/94

    Versterben eines Betroffenen, nachdem er weitere Beschwerde eingelegt hatte

    (2) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186, BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184 186 f, 1993, 325/328).

  • BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95

    Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet des Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96/98; 1986, 448/450 u. 452; 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96/99; 1986, 448/452; 1990, 184/186 f.; 1993, 325/328).

  • BayObLG, 23.08.1995 - 3Z BR 125/95

    Reformatio in peius bei Festsetzung der Betreuervergütung

    bb) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 u. 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318, vgl. Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1836 Rn. 4).

    Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde lediglich begrenzt nachgeprüft werden, nämlich nur dahin, ob die Gerichte von ihrem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 96, 99; 1986, 448, 452; 1990, 184, 186 f.; 1993, 325, 328).

  • BayObLG, 16.03.1990 - BReg. 1a Z 40/89

    Unwirksamkeit eines Ehevertrages und Erbvertrages mangels Geschäftsfähigkeit und

    Ist der Nachlaßpfleger mit Rücksicht auf seinen Beruf bestellt worden, erfordert es der Grundsatz der Billigkeit, bei Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (BayObLGZ 1983, 96, 98 f.; BayObLG, FamRZ 1986, 107, jeweils m. w. N.).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit (BayObLGZ 1983, 96, 99 und BayObLG, FamRZ 1986, 107).«.

  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 1 Z 17/85

    Festsetzung der Nachlasspflegervergütung; Bewertung der Tätigkeit des

    Gleichwohl erfordert der Grundsatz der Billigkeit gegenüber einem Pfleger, der mit Rücksicht auf seinen Beruf zur Führung einer Pflegschaft bestellt worden ist, bei der Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (BayObLGZ 1983, 96/98 f.; BayObLG Rpfleger 1981, 111 m.w.Nachw.).

    Das pflichtgemäße Ermessen des Richters der Tatsacheninstanz kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachgeprüft werden, ob er von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen zu den Bewertungsgrundlagen ausgegangen ist, insbesondere wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und damit von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden, somit rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat; Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegen hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1983, 96/99 m.Nachw.).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1983, 96, 98; 1986, 448, 450 und 452; 1990, 184, 186; BayObLG FamRZ 1994, 317, 318; vgl. Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1836 RdNr. 9).
  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

  • BayObLG, 28.05.1990 - BReg. 1a Z 54/89

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten des Erblassers auf Einsichtnahme in die

  • OLG Köln, 17.02.1999 - 2 Wx 62/98

    Beschwerde gegen die Bewilligung einer Nachlaßpflegervergütung

  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 176/95

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • BayObLG, 12.06.1985 - BReg. 1 Z 34/85

    Weitere Beschwerde des Konkursverwalters gegen die Vergütungsentscheidung für

  • BayObLG, 20.12.1990 - 1a BReg Z 69/90

    Voraussetzungen der Zahlung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger; Umfang der

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