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   BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84   

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BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84 (https://dejure.org/1984,2984)
BayObLG, Entscheidung vom 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84 (https://dejure.org/1984,2984)
BayObLG, Entscheidung vom 02. August 1984 - BReg. 1 Z 45/84 (https://dejure.org/1984,2984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde; Erbe; Erbschein; Vorbescheid; Überprüfbarkeit; Beschwerdegericht

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 312
  • BayObLGZ 1984, 208
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 18.01.1982 - BReg. 1 Z 141/81

    Persönliche Anhörung; Anhörung; Sorgerecht; Eltern; Rechtsmittel; Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84
    Eine Beschränkung der Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder wenn in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLG FamRZ 82, 634/635; Jansen [2. Aufl.] § 21 FGG RdNr. 13, § 23 FGG RdNr. 3).
  • BayObLG, 20.02.2003 - 1Z BR 77/02

    Gemeinschaftliches Testament nach Erbvertrag - Widerruf durch Aufhebungsvertrag

    Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; die Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn eine andere als die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung ebenfalls möglich ist (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1985, 312 ).
  • BayObLG, 22.03.2000 - 1Z BR 178/99

    Zur Auslegung von Partnerschaftsvereinbarungen und Testamenten

    aa) Die Verfahrensweise des Landgerichts entspricht der überwiegenden Meinung, nach der das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins insoweit nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105/108; 1984, 208/211; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. § 2353 Rn. 87 a.E.; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2353 Rn. 108).

    Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, dessen Beschränkung nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLGZ 1984, 208/211 m.w.N.).

  • OLG München, 10.10.2006 - 31 Wx 29/06

    Prüfungsumfang bei Beschwerde gegen Vorbescheid in Nachlasssache -

    Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, dessen Beschränkung nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLGZ 1984, 208/211).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 1Z BR 2/01

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen

    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; die Entscheidung ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn eine andere als die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung ebenfalls möglich ist (st. Rspr.; vgl. BayObLG FamRZ 1985, 312).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 10 Wx 4/05

    Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes

    dd) Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, so dass der Senat, der als Rechtsbeschwerdegericht an die durch die Tatsacheninstanzen fehlerfrei festgestellte Tatsachengrundlage gemäß § 27 S. 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO gebunden ist, diese Feststellungen auch seiner Entscheidung zugrunde legen kann (vgl. BayOblG FamRZ 1988, 1099, 1100; BayObLG NJW-RR 1955, 653, 654; BayObLGZ 1982, 474, 476; BayOblGZ 1982, 309, 312; BayOblGZ 1983, 153 ff; BayOblGZ 1984, 208, 211; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Aufl., § 27 FGG Rdn. 42; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 FGG Rdn.17).
  • LG Freiburg, 22.06.2004 - 4 T 112/04

    Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei Auflösung der Ehe:

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (NJW 1970, 1424 mit insoweit ablehnender Anmerkung von Jansen; FamRZ 1985, 312; NJW-RR 2000, 962), wonach das Beschwerdegericht wegen des im Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes grundsätzlich verpflichtet sei, die Richtigkeit des Erbscheines von Amts wegen zu prüfen, folgt die Kammer bereits deshalb nicht, weil sie vorliegend als Beschwerdegericht im Rahmen eines vom Nachlassgericht erteilten Vorbescheides tätig wird.
  • OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 489/95

    Entwurf eines Berliner Testaments; Umdeutung des Willens des Erblassers;

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  • OLG Brandenburg, 31.08.1998 - 10 Wx 2/98

    Auslegung eines Testaments

    Daraus folgert die wohl überwiegende Meinung, daß das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, daß der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105, 108 f. = NJW 1970, 1424 f.; BayObLGZ 1984, 208, 211 f.; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 159 f. mit zustimmender Anmerkung von Breyer; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2353, Rz. 87 a. E.; wohl auch MünchKomm/Promberger, BGB, 3. Aufl., § 2353, Rz. 108; speziell für das Erbscheinsverfahren in Bayern auch BayObLGZ 1979, 215, 219 ff.; 1996, 69, 73 f.).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

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  • BayObLG, 27.04.1999 - 1Z BR 145/98

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der

    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß näher oder zumindest ebenso nahe gelegen haben (vgl. BGH FamRZ 1997, 411/412; BayObLGZ 1984, 208/211, st. Rspr.).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 101/98

    Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

  • BayObLG, 12.10.1999 - 1Z BR 34/99

    Nachlassspaltung aufgrund in der ehemaligen DDR enteigneter Grundstücke

  • BayObLG, 04.08.1989 - BReg. 1a Z 36/88

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auf Ausstellung eines

  • BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88

    Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung

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