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   BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85   

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BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85 (https://dejure.org/1985,1684)
BayObLG, Entscheidung vom 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85 (https://dejure.org/1985,1684)
BayObLG, Entscheidung vom 28. März 1985 - BReg. 2 Z 8/85 (https://dejure.org/1985,1684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß; Beschluß; Eigentümerversammlung; Musizieren; Musik; Nachtruhe; Mittagsruhe; Lärm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer dürfen nur drei Stunden am Tag musizieren - Regelung zum Musizierverbot ab 20 Uhr unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 2

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8158/83
  • BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2138 (Ls.)
  • BayObLGZ 1985, 104
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 22.08.1984 - 20 W 148/84

    Gebrauchsregelung; Richterliche Entscheidung; Miteigentum; Spieldauer für

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß das häusliche Musizieren durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht gänzlich untersagt, wohl aber auf bestimmte Tageszeiten und auf eine Höchstdauer beschränkt werden kann (OLG Oldenburg Nds Rpfl 1977, 213; OLG Hamm NJW 1981, 465; OLG Frankfurt WM 1984, 303 (nur Leitsatz); vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1984, 407; Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 3 a, Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 9, Augustin WEG RdNr. 4, Palandt BGB 44. Aufl. WEG Anm. 3 a, MünchKomm WEG RdNr. 7, je zu § 15; Diester Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums RdNr. 198; zu dem ähnlich gelagerten mietrechtlichen Problem vgl. LG Wiesbaden ZMR 1957, 53; LG Köln ZMR 1967, 273; Staudinger BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 RdNr. 73; Soergel BGB 11. Aufl. § 535 RdNr. 248; Glaser ZMR 1981, 1/2).

    Er hält die in der Versammlung vom 3.5.1983 beschlossene Beschränkung des häuslichen Musizierens auf drei Stunden täglich für zulässig (vgl. auch OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt WM 1984, 303 und OLGZ 1984, 407; LG Wiesbaden aaO); diese Regelung liegt nicht außerhalb des in § 15 Abs. 2 WEG mit den Worten "ordnungsmässiger Gebrauch" umschriebenen Rahmens.

  • OLG Hamm, 25.04.1983 - 8 U 368/82
    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Ausführungen dazu würden nicht in Rechtskraft erwachsen (BayObLG ZMR 1983, 381/383 m.w.Nachw.) und wären für die Beteiligten nicht verbindlich.
  • BayObLG, 22.12.1983 - BReg. 2 Z 92/83
    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Somit konnten die Beteiligten nach § 15 Abs. 2 WEG durch Stimmenmehrheit "einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile... entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen." Ordnungsmäßig im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG ist dabei ein Gebrauch, der sich in den Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG hält (BayObLGZ 1982, 90/94 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 22.12.1983 BReg. 2 Z 92/83).
  • BayObLG, 09.08.1984 - BReg. 2 Z 24/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Danach wäre mangels Mehrheit überhaupt kein Beschluß gefaßt worden; es würde ein sog. "Nichtbeschluß" vorliegen (BayObLGZ 1984, 213/215).
  • BayObLG, 31.01.1980 - BReg. 2 Z 24/79

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Eine Anfechtung wäre überflüssig und unzulässig (BayObLGZ 1980, 29/37 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 10.11.1980 - 15 W 122/80

    Sittenwidrigkeit eines Musikausübungsverbots durch einen

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß das häusliche Musizieren durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht gänzlich untersagt, wohl aber auf bestimmte Tageszeiten und auf eine Höchstdauer beschränkt werden kann (OLG Oldenburg Nds Rpfl 1977, 213; OLG Hamm NJW 1981, 465; OLG Frankfurt WM 1984, 303 (nur Leitsatz); vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1984, 407; Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 3 a, Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 9, Augustin WEG RdNr. 4, Palandt BGB 44. Aufl. WEG Anm. 3 a, MünchKomm WEG RdNr. 7, je zu § 15; Diester Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums RdNr. 198; zu dem ähnlich gelagerten mietrechtlichen Problem vgl. LG Wiesbaden ZMR 1957, 53; LG Köln ZMR 1967, 273; Staudinger BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 RdNr. 73; Soergel BGB 11. Aufl. § 535 RdNr. 248; Glaser ZMR 1981, 1/2).
  • BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 2 Z 44/81

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Gebrauch des

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85
    Somit konnten die Beteiligten nach § 15 Abs. 2 WEG durch Stimmenmehrheit "einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile... entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen." Ordnungsmäßig im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG ist dabei ein Gebrauch, der sich in den Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG hält (BayObLGZ 1982, 90/94 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 22.12.1983 BReg. 2 Z 92/83).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    In diesem Punkt möchte es die Rechtsbeschwerde im wesentlichen ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. März 1985 (BayObLGZ 1985, 104) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. August 1990 (MDR 1990, 1121) gehindert.
  • BayObLG, 12.10.1995 - 2Z BR 55/95

    Beschränkung des häuslichen Musizierens

    Der Senat weist aber für das weitere Verfahren darauf hin, daß die zeitliche Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden täglich außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten grundsätzlich einen rechtlich vertretbaren Interessenausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der Beteiligten, wie sie in den §§ 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 WEG geregelt sind, darstellt (vgl. BayObLGZ 1985, 104; OLG HammLGZ 1986, 167; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 61; OLG Zweibrücken WE 1990, 213).

    Ein Musizieren, das außerhalb der Wohnung überhaupt nicht zu hören ist, kann ohnehin nicht untersagt werden (BayObLGZ 1985, 104, 109).

  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

    Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer

    In diesem Rahmen hat sich grundsätzlich auch eine Gebrauchsregelung in der Hausordnung zu halten (BayObLGZ 1985, 104/108); im übrigen muss sie unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sondereigentums den Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 15 Abs. 2, 3 WEG).

    Musizieren, das außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören ist, kann grundsätzlich nicht durch Gebrauchsregelungen beschränkt werden, weil durch ein solches musizieren kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird (BGHZ 139, 288/294; BayObLGZ 1985, 104/109).

    Denn die Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch das musizieren schränkt diese in dem Gebrauch ihres Sondereigentums ein (BayObLGZ 1985, 104/108).

  • BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91

    Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs.

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  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ruhezeitregelungen

    Den Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig zu machen, würde die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BayObLG MDR 1985, 676; ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Sauren, WEG, 4.Aufl., § 21 Rz. 11, Stichwort: "Musizieren", Gramlich NJW 1985, 2131).
  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

    Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    In dem Beschluss vom 28.3.1985 (BayObLGZ 1985, 104/109) hat er ausgeführt, dass der Rahmen ordnungsmäßigen Gebrauchs (§ 15 Abs. 2 WEG) nicht von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig gemacht werden könne, weil dies die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde.

  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Musikalische Wiedergaben und Darbietungen liegen grundsätzlich im Rahmen rechtmäßiger und zulässiger Nutzung von Gaststättenräumen und können schon deshalb nicht allgemein und uneingeschränkt verboten werden; dies wäre auch in Wohnungen nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1985, 104; OLG Hamm OLGZ 1986, 167/170).
  • BayObLG, 03.11.1994 - 2Z BR 58/94

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, die zuvor durch

    Ob die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben (vgl. BayObLGZ 1985, 104/110; 171/176; OLG Hamm NJW-RR 1986, 500), spielt keine Rolle mehr; die vollständige Ungültigerklärung kommt, da nur die Antragsgegner ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt haben, nicht mehr in Betracht.
  • LG Freiburg, 19.03.2003 - 4 T 20/03

    Wohnungseigentum: Beschränkung der Musikausübung eines Schlagzeugers

    Deswegen ist vorliegend nicht von Bedeutung, dass der Beteiligte Ziffer 3 vorträgt, als Berufsmusiker auf die von ihm beanspruchten Übungsstunden angewiesen zu sein (vgl. BayObLGZ 1985, 104).
  • OLG München, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

    Zulässigkeit der Beschränkung des Musizierens in der WEG-Hausordnung

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluß festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    In dem Beschluß vom 28.3.1985 (BayObLGZ 1985, 104/109) hat er ausgeführt, daß der Rahmen ordnungsmäßigen Gebrauchs (§ 15 Abs. 2 WEG) nicht von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig gemacht werden könne, weil dies die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde.

  • LG Freiburg, 13.12.2002 - 4 T 61/02

    Wohnungseigentum: Beschränkung des Musizierens durch die Hausordnung

  • BayObLG, 09.10.1986 - BReg. 2 Z 95/86

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Nutzungsrecht; Gewerbe; Gewerbliche

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