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   BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84   

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https://dejure.org/1985,2315
BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84 (https://dejure.org/1985,2315)
BayObLG, Entscheidung vom 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84 (https://dejure.org/1985,2315)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Mai 1985 - BReg. 2 Z 48/84 (https://dejure.org/1985,2315)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung von Gebrauchsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gegenüber Verwaltungsbefugnissen aller Wohnungseigentümer

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 767
  • BayObLGZ 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BayObLG, 18.03.2004 - 2Z BR 249/03

    Sonderumlage; Eigentümerbeschluss; Hecke; Grenzhecke; Garten; Gartenteil;

    (2) Die gärtnerische Gestaltung einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Gartenfläche ist keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, solange sie nicht mit einer gegenständlichen Veränderung des Grundstücks verbunden ist (BayObLGZ 1975, 201/206; 1985, 164/167).

    Jedoch kann es ohne eine nähere Sachaufklärung nicht ausgeschlossen werden, dass der beschlossene Rückschnitt der Hecke und deren Belassung auf einer bestimmten Höhe eine gegenständliche Veränderung bildet (BayObLGZ 1985, 164/167; OLG Saarbrücken WE 1998, 69/71; OLG Hamm FGPrax 1996, 47/48) und somit nach § 22 Abs. 1 WEG zu beurteilen ist.

    Die Wohnungseigentümer haben ein Beurteilungsermessen, für welche dieser Möglichkeiten sie sich entscheiden wollen (BayObLGZ 1985, 164/167; OLG Saarbrücken WE 1998, 69/71).

  • KG, 13.07.1987 - 24 W 1752/87

    Anspruch auf Beseitigung einer Hängebuche; Verhältnis von Wohnungseigentumsrecht

    Aber auch wenn es nicht um die "bauliche Veränderung" der Anlage geht - und die Anpflanzung eines stark wachsenden Baumes wäre eine bauliche Veränderung, weil sie eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums bewirkt -, bedeutet selbst die Überlassung der Gartenfläche "zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung" nicht die Übertragung sämtlicher Befugnisse der "Verwaltung" dieser Fläche, so dass die Miteigentümer etwa über die Ausgestaltung einheitlich angelegter Einfriedungsanlagen wie Hecken weiterhin zu bestimmen haben (vgl. BayObLGZ 1985, 164 (169)).

    Auch bei der Überlassung der Gartenfläche "zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung" behalten die Miteigentümer bestimmte Verwaltungsbefugnisse (vgl. BayObLGZ 1985, 164 (169)).

  • BayObLG, 03.07.1991 - BReg. 2 Z 29/91

    Errichtung eines Zauns als bauliche Veränderung eines Grundstücks gemäß § 22 Abs.

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  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 142/00

    Ermessensspielraum der Hausverwaltung bei der Gartenpflege

    Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahme dient vielmehr der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann als solche mit Stimmenmehrheit gemäß § 21 Abs. 3 WEG getroffen werden (BayObLGZ 1985, 164/167; BayObLG WÜM 1996, 493 f.).

    Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern ein gewisser Ermessensspielraum bei der Gartenpflege zu (BayObLGZ 1985, 164/167).

  • OLG Hamm, 09.11.1995 - 15 W 163/95

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Einstimmigkeit

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  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97

    "Ortsübliche Nutzung" im Rahmen eines Sondernutzungsrechts

    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495 ); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591 ; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020 ), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392 ), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225 ) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • OLG Saarbrücken, 10.10.1997 - 5 W 60/97

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde wegen eines Antrags auf Erkennung der

    Gerade in einem solchen Fall, in dem es mehrere Möglichkeiten gibt, wie das gemeinschaftliche Eigentum instandgehalten oder instandgesetzt werden kann, ist es Sache der Wohnungseigentümerversammlung, im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsermessens zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gewählt werden soll (dazu OLG Hamm, ZMR 1996, 218, 221 und BayObLGZ 1985, 164, 167).
  • BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 24/96

    Entfernung von Bäumen als Instandhaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums

    Eine bauliche Veränderung im Sinn dieser Vorschrift ist eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (BayObLGZ 1975, 177, 181; 1985, 164, 167; 1990, 120, 122).
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 2 Z 84/87

    Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung eines Gartenhäuschens als

    d) Sein Sondernutzungsrecht gibt dem Antragsgegner zu 1 nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die übrigen Wohnungseigentümer keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind (BayObLGZ 1985, 164/169 f.; BayObLG ZMR 1986, 452 ).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92

    Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

    b) Das dem Antragsteller eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihm nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die Antragsgegner keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind; es beinhaltet somit nicht das Recht zu den bereits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen (BayObLGZ 1985, 164/169,f.; BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; NJW-RR 1988, 591 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1993 - 3 Wx 333/93
  • BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89

    Beeinträchtigung des architektonischen Gesamteindrucks oder Stabilität und

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