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   BayObLG, 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85   

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https://dejure.org/1985,3340
BayObLG, 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85 (https://dejure.org/1985,3340)
BayObLG, Entscheidung vom 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85 (https://dejure.org/1985,3340)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Mai 1985 - BReg. 3 Z 37/85 (https://dejure.org/1985,3340)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 20, Art. 97 Abs. 2; KostO § 156
    Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1622
  • BayObLGZ 1985, 182
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO

    Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls nicht.
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/00
    Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls nicht.
  • OLG Hamm, 25.03.1997 - 15 W 1/97

    Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und Prüfung der Umschreibungsreife

    Es entspricht in der Rechtsprechung einhelliger Auffassung, daß der Präsident des Landgerichts von der Wahrnehmung seines Richteramtes bei der Entscheidung über eine Notarkostenbeschwerde ausgeschlossen ist, wenn er als Organ der Justizverwaltung im Wege der Dienstaufsicht dem Notar die Weisung zur Einleitung des Verfahrens erteilt hat (vgl. BayObLGZ 1985, 182 = NJW 1986, 1622 ; OLG Stuttgart DNotZ 1972, 185 ; Korintenberg/Bengel KostO, 13. Aufl., § 156 Rdnr. 67).
  • BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87

    Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in

    "Der Präsident des Landgerichts ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, in Notarkostenbeschwerdeverfahren als Richter mitzuwirken, weil er als Organ der Justizverwaltung kraft Gesetzes zur Sache zu hören ist (Fortführung von BayObLGZ 1985, 182).«.
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