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   BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84   

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https://dejure.org/1985,2377
BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84 (https://dejure.org/1985,2377)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84 (https://dejure.org/1985,2377)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - BReg. 2 Z 76/84 (https://dejure.org/1985,2377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formvoraussetzungen für den Beginn einer Beschwerdefrist; Zulässigkeit einer Ersatzzustellung in Gewerberäume; Heilung eines Zustellungsmangels durch Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 183 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 506
  • Rpfleger 1985, 184
  • BayObLGZ 1985, 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 107/76

    Revision gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84
    unterliegen nicht der Disposition der Beteiligten ( BGH NJW 1978, 426/427 ..) Der Antragsgegner konnte durch sein Verhalten die Vorschrift über die Ersatzzustellung (§ 183 ZPO ) nicht erweitern.
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

    Auszug aus BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 76/84
    Ob etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführer nach außen hin nicht als Angestellter der GmbH, sondern als Inhaber des Geschäftsbüros auftritt, also den Rechtsschein erweckt, er selbst betreibe in diesem Geschäftslokal ein Gewerbe (vgl. BAG AP ZPO § 183 Nr. 4: BVerwG MDR 1974, 337/338 ..), kann offen bleiben.
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZB 39/92

    Zurechnung fehlerhafter Zustellung kraft Rechtsscheins

    Zustellungen, durch die eine Notfrist - hier diejenige des § 339 Abs. 1 ZPO - in Lauf gesetzt werden soll, unterliegen wegen ihrer Bedeutung für den Verlauf des Rechtsstreits nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien (BGH, Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 = WM 1978, 43, 44 = NJW 1978, 426; BayObLGZ 1985, 20, 23).
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 122/99

    Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an den Geschäftsführer und

    Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist selbst nicht Gewerbetreibender; ist die Zustellung für ihn bestimmt, kann eine Ersatzzustellung im Geschäftslokal der Gesellschaft gemäß § 183 ZPO nicht vorgenommen werden (BGHZ 97, 341/343 m.w.N.; BayObLGZ 1985, 20/21 ff.; OLG Nürnberg MDR 1998, 1369 ).

    b) Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 187 ZPO kommt wegen dessen Satz 2 nicht in Betracht; die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist wie eine Notfrist der Zivilprozeßordnung zu behandeln (BayObLGZ 1985, 20/22 f.; BayObLG WuM 1995, 68/69, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 10.08.2000 - 2Z BR 10/00

    Voraussetzungen der Wirksamkeit der Ersatzzustellung

    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69).

    Da die Zustellung nicht an die Zeugin St., sondern an den Antragsgegner persönlich adressiert war, kann die Zustellung auch nicht nach § 173 ZPO als wirksam angesehen werden (BayObLGZ 1985, 20/23 f.; vgl. Stein/Jonas/ Roth ZPO 21. Aufl. § 173 Rn. 1).

  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 140/00

    Löschungsfähige Quittung

    Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinn des § 187 Satz 2 ZPO gleich (BayObLGZ 1985, 20/22; BayObLG WuM 1995, 68/69 und 2000, 566).
  • OLG Nürnberg, 30.06.1998 - 1 W 1666/98

    Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Der Umstand, daß der Zeuge (Mit-)Geschäftsführer der GmbH ist, reicht nicht aus, um ihn als "Gewerbetreibenden" im Sinne des 183 ZPO einzustufen (BayObLG MDR 85, 506; OLG Hamm NJW 1984, 2172 , Zöller-Stöber, ZPO , 20. Aufl., § 183 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85

    Zustellung eines persönlichen Bußgeldbescheides an einen Gewerbegehilfen

    Ersatzzustellungen, die die Geschäftsführerin persönlich und nicht die GmbH betreffen, können deshalb grundsätzlich nur nach § 181 und § 182 erfolgen (vgl. zum Komplex Ersatzzustellungen gemäß § 183 ZPO an den Geschäftsführer einer GmbH BayObLGZ 1985, 20 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; OLG Hamm NJW 1984, 2372; OLG Celle MDR 1957, 234).
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