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   BayObLG, 26.08.1986 - BReg. 3 Z 119/86   

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https://dejure.org/1986,3393
BayObLG, 26.08.1986 - BReg. 3 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,3393)
BayObLG, Entscheidung vom 26.08.1986 - BReg. 3 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,3393)
BayObLG, Entscheidung vom 26. August 1986 - BReg. 3 Z 119/86 (https://dejure.org/1986,3393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zwangspflegschaft; Geschäftsunfähigkeit; Aufrechterhaltung; Anordnung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 1248 (Ls.)
  • Rpfleger 1987, 20
  • BayObLGZ 1986, 338
  • BayObLGZ 1986, Nr. 62
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 28.03.2001 - 3Z BR 71/01

    Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens

    Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, daß sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen (BayObLGZ 1986, 338/340; KG FamRZ 1995, 1379/1380; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 68b Rn. 5).

    Nur aufgrund einer solchen Überprüfung ist das Gericht sodann imstande, sich, wie geboten, ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen (BayObLGZ 1981, 306/308; 1986, 338/340).

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 97/01

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Sterilisation

    Der Tatrichter darf das Ergebnis eines Gutachtens gerade nicht kritiklos übernehmen, da er nur dann imstande ist, sich, wie geboten, ein eigenes Bild von der Richtigkeit der vom Gutachter gezogenen Schlüsse zu machen (vgl. etwa BayObLGZ 1986, 338/340).
  • OLG Köln, 06.01.2003 - 2 Wx 39/02

    Beschwerde gegen gerichtliche Abberufung eines Nachtragsliquidators

    Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 338 [339] m.w.N.; BayObLG, NJW 1989, 1628).
  • BayObLG, 14.11.2002 - 1Z BR 118/02

    Ehegeschäftsfähigkeit des Betreuten - Anhörung im gerichtlichen Verfahren

    Der Tatrichter darf das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht kritiklos übernehmen und muss sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse machen (BayObLGZ 1981, 306/308; 1986, 338/340; BayObLG BtPrax 1993, 208/209; Keidel/Schmidt § 15 Rn. 65).
  • BayObLG, 17.09.1992 - 3Z BR 112/92

    Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der

    Als Gutachter ist - jedenfalls bei psychischen Erkrankungen - regelmäßig ein Nervenarzt (Psychiater) auszuwählen (vgl. etwa - Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6. Aufl. § 68b FGG Anm. 2 d unter Hinweis auf Zimmermann FamRZ 1991, 270/273; Bienwald Betreuungsrecht § 68b FGG Rn. 36; Damrau/Zimmermann Betreuungsgesetz § 68b FGG Rn. 7; Knittel Betreuungsgesetz § 68b FGG Abschn. IV 2); es kann auch ein öffentlich bestellter Amtsarzt mit psychiatrischer Vorbildung und - jedenfalls in Bayern - ein Landgerichtsarzt hinzugezogen werden (vgl. BayObLGZ 1986, 338/340).
  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 143/88

    Wirksamkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines

    Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BayObLGZ 1986, 338/339 m.w.Nachw.).
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