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   BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86   

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https://dejure.org/1986,2716
BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86 (https://dejure.org/1986,2716)
BayObLG, Entscheidung vom 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86 (https://dejure.org/1986,2716)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Oktober 1986 - BReg. 1 Z 23/86 (https://dejure.org/1986,2716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2084, 2267

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments für den Fall des gemeinsamen Todes eines Ehepaares; Heranziehung des Verhaltens des Erblassers nach dem Tode seiner Ehefrau zur Testamentsauslegung; Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins; Beurteilung der fehlenden Anhörung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 133, 2084, 2267
    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 263
  • FamRZ 1987, 208
  • Rpfleger 1987, 69
  • BayObLGZ 1986 Nr. 78
  • BayObLGZ 1986, 426
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    In dem Testament wird nämlich nicht der eindeutige Begriff des "gleichzeitigen Todes" (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 427 ; 1981, 79; KG FamRZ 1968; 217; 1970, 148 f.) verwendet, sondern von dem "gemeinsamen Tod" gesprochen.

    Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist stets zu prüfen, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entspricht ( BayObLGZ 1981, 79 /82 m.w.Nachw.).

    Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Sachverhalt genügend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind ( BGHZ 35, 135 /142; BayObLGZ 1967, 409/410; 1981, 79/84; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdnr. 65).

    Da auch bei dem Tod aufgrund eines gemeinsam erlittenen Unfalls Ehegatten nur selten gleichzeitig sterben werden, ein gleichzeitiges Sterben jedenfalls kaum nachweisbar sein dürfte (vgl. BayObLGZ 1981, 79 /87, aber auch § 11 VerschG), kann-darunter auch der Fall verstanden werden, daß die Ehegatten aufgrund desselben Ereignisses kurz nacheinander eines unnatürlichen Todes sterben.

    Der Aussage dieser Zeugin kommt besondere Bedeutung zu, weil sie den Willen beider Ehegatten in bezug auf das Testament wiedergibt, auf den bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments abzustellen ist (BayObLGZ 1981, 79/82 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    In dem Testament wird nämlich nicht der eindeutige Begriff des "gleichzeitigen Todes" (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 427 ; 1981, 79; KG FamRZ 1968; 217; 1970, 148 f.) verwendet, sondern von dem "gemeinsamen Tod" gesprochen.

    Für eine ergänzende Testamentsauslegung ist daher kein Raum (vgl. BayObLGZ 1979, 427 /433).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Sachverhalt genügend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind ( BGHZ 35, 135 /142; BayObLGZ 1967, 409/410; 1981, 79/84; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdnr. 65).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    Dabei müssen die Schlußfolgerungen, welche die Richter der Tatsacheninstanzen bei der Auslegung ziehen, nicht zwingend sein; es genügt, daß sie möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (BayObLGZ 1982, 331/337).
  • OLG Hamm, 06.09.1985 - 15 W 211/85

    Unveränderte Fortführung einer Firma mit Inhabervermerk?

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    nach § 24 Abs. 2 HGB als derjenige, "dessen Namen in der Firma erhalten ist", (erneut) über die Berechtigung der Gesellschaft zur Fortführung ihrer Firma zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 92, 79 [= MittBayNot 1985, 265 = DNotZ 1986, 27j).
  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    nach § 24 Abs. 2 HGB als derjenige, "dessen Namen in der Firma erhalten ist", (erneut) über die Berechtigung der Gesellschaft zur Fortführung ihrer Firma zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 92, 79 [= MittBayNot 1985, 265 = DNotZ 1986, 27j).
  • BGH, 16.02.1987 - II ZR 285/86

    Fortführung des Namens des Firmenstifters

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    BGH, Urteil vom 16.2.1987 - II ZR 285/86 - Aus, dem Tatbestand: Die Klägerin besteht unter der derzeitigen Firma und in ihrer jetzigen Rechtsform als OHG seit 1936 oder 1937.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich den Richtern der Tatsacheninstanzen (vgl. z. B. BGHZ 80, 246 /249 [= MittBayNot 1982, 31 ]).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen ( BGHZ 86, 41 /45 f. [= DNotZ 1984, 38 ]; BayObLGZ 1976, 67 /75; 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen ( BGHZ 86, 41 /45 f. [= DNotZ 1984, 38 ]; BayObLGZ 1976, 67 /75; 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
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