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   BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86   

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https://dejure.org/1988,152
BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86 (https://dejure.org/1988,152)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86 (https://dejure.org/1988,152)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - BReg. 1 Z 48/86 (https://dejure.org/1988,152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwicklungs- und Dauervollstreckung; Entlassung des Testamentsvollstreckers aus "wichtigem Grund"; Veranlasstes Misstrauen; Persönliche Spannungen / Feindschaft; Erheblicher Interessensgegensatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 2209, 2227
    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer Dauervollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 674
  • FamRZ 1988, 770
  • Rpfleger 1988, 265
  • BayObLGZ 1988 Nr. 8
  • BayObLGZ 1988, 42
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Das Nachlaßgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1953, 357/362; 1956, 186/190; 1965, 377/389; 1976, 67/71; OLG Köln aaO; MünchKomm/Brandner RdNr. 13, BGB-RGRK/Kregel 12. Aufl. RdNr. 3, Staudinger/Reimann RdNr. 32, Soergel/Damrau RdNr. 18, je zu § 2227; Palandt/Edenhofer aaO), denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (BayObLGZ 1953, 357/362 und 1976, 67/71; OLG Hamm aaO).

    Daher muß die Rechtsnatur der hier angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. zu den verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung BayObLGZ 1956, 186/189; 1976, 67/71; 1986, 34/38) durch Auslegung des Testaments ermittelt werden (vgl. Soergel/Damrau § 2209 RdNr. 2), wobei für die Feststellung des Erblasserwillens die allgemeinen Auslegungsregeln gelten (Staudinger/Reimann RdNr. 7, MünchKomm/Brandner RdNr. 7, je zu § 2209).

    Das Beschwerdegericht geht von einer zu engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (BayObLGZ 1976, 67/74) "wichtiger Grund" im Sinn von § 2227 Abs. 1 BGB aus.

    Darin liegt eine Gesetzesverletzung, über die das Rechtsbeschwerdegericht zu befinden hat (BayObLGZ 1969, 65/68 f. und 1976, 67/74; Keidel/Kuntze RdNr. 30, Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 25, je zu § 27).

    Indes ist eine grobe Pflichtverletzung (ebenso wie die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung) nur ein im Gesetz ( § 2227 Abs. 1 BGB ) genannter Beispielsfall eines wichtigen Grundes (vgl. BayObLGZ 1976, 67/73; Palandt/Edenhofer § 2227 Anm. 2).

    Liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung vor, so hat das Nachlaßgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, den bestellten Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen (BayObLGZ 1957, 317/321; 1976, 67/74; BayObLG FamRZ 1987, 101/104).

  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Liegt ein wichtiger Grund für die Entlassung vor, so hat das Nachlaßgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe dafür sprechen, den bestellten Testamentsvollstrecker in seinem Amt zu belassen (BayObLGZ 1957, 317/321; 1976, 67/74; BayObLG FamRZ 1987, 101/104).

    Endet das Amt des Testamentsvollstreckers durch seine Entlassung, so wird das Zeugnis gemäß § 2368 Abs. 3 zweiter Halbsatz BGB kraftlos (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 101/104; Palandt/Edenhofer § 2368 Anm. 9 a Haegele/Winkler RdNr. 801).

    Im Hinblick darauf, daß die Testamentsvollstreckung als solche noch nicht beendet ist, wird das Nachlaßgericht ferner zu prüfen haben, ob es gemäß § 2200 Abs. 1 BGB einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen hat, sofern ein dahingehendes Ersuchen des Erblassers dem Testament in ergänzender Auslegung entnommen werden kann (BayObLG FamRZ 1987, 101/104; Palandt/Edenhofer § 2200 Anm. 1).

  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Schließlich hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein kann (BayObLGZ 1985, 298/302; BGB-RGRK/Kregel RdNr. 5, Palandt/Edenhofer Anm. 2 c, je zu § 2227), wenn dieser Interessengegensatz die Verwaltungsaufgaben in solchem Umfang betrifft, daß eine ordnungsgemäße Geschäftsführung auf Dauer nicht erwartet werden kann (MünchKomm/Brandner § 2227 RdNr. 10).

    Die Ausführung des die Vorentscheidungen aufhebenden Beschlusses verbleibt dem Erstgericht (vgl. Keidel/Kuntze § 27 RdNr. 65), so daß das Nachlaßgericht angewiesen werden muß, den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker zu entlassen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/307).

  • OLG Hamm, 30.08.1985 - 15 W 115/85
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Diese Prüfung obliegt hier dem Rechtsbeschwerdegericht, das wegen der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an die Stelle des Landgerichts getreten ist und demzufolge auch eigenes Ermessen ausüben kann (vgl. OLG Hamm OLGZ 1986, 1/6; Jansen § 27 RdNr. 45).
  • BayObLG, 12.02.1986 - BReg. 1 Z 78/85

    Aufgabenbeschränkung für Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Daher muß die Rechtsnatur der hier angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. zu den verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung BayObLGZ 1956, 186/189; 1976, 67/71; 1986, 34/38) durch Auslegung des Testaments ermittelt werden (vgl. Soergel/Damrau § 2209 RdNr. 2), wobei für die Feststellung des Erblasserwillens die allgemeinen Auslegungsregeln gelten (Staudinger/Reimann RdNr. 7, MünchKomm/Brandner RdNr. 7, je zu § 2209).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Besteht zwischen den Beteiligten eines Nachlaßverfahrens Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers in den Fällen der §§ 2225, 2226 BGB erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist (vgl. BGHZ 41, 23 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62] /25; BayObLGZ 1953, 357/362; Palandt/Edenhofer BGB 47. Aufl. § 2225 Anm. 1; Haegele/Winkler aaO RdNr. 813), so hat hierüber das Prozeßgericht endgültig zu entscheiden (BGHZ 41, 23 [BGH 22.01.1964 - V ZR 37/62] /28; …
  • OLG Hamm, 18.10.1982 - 15 W 226/82

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Vermachung

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Auch der Erbschein ist trotz des Testamentsvollstreckervermerks richtig, so daß seine Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1983, 71 und Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 8. Aufl. RdNr. 829).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1977 - 3 W 137/77
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    1 Z 9/76">1976, 67/71; BayObLG MDR 1978, 142 LS; KG JR 1951, 732/733; SchlHOLG SchlHA 1957, 303/304; OLG Köln MDR 1963, 763 [OLG Köln 03.05.1963 - 2 Wx 44/63] ; OLG Hamm Rpfleger 1973, 303/304; Staudinger/Reimann BGB 12. Aufl. RdNr. 32, Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. RdNr. 20, je zu § 2227; MünchKomm/Brandner BGB § 2209 RdNr. 16; Palandt/Edenhofer aaO; Haegele/Winkler RdNrn.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Die Testamentsauslegung ( § 133 BGB ) obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249).
  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81

    Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
    Das legt es nahe, die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung anzusehen, weil sie sonst keinen Sinn hätte (vgl. BGH NJW 1983, 2247/2248 f.; Staudinger/Reimann RdNr. 7, MünchKomm/Brandner RdNr. 7, Soergel/Damrau RdNr. 2, je zu § 2209).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
  • BayObLG, 29.07.1969 - BReg. 1b Z 35/69

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines Erbscheinsverfahrens; Widerruf einer

  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 55/83
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Diese Vorfragen sind im Entlassungsverfahren zu prüfen, weil zum einen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers dessen gültige Ernennung voraussetzt, zum anderen aber für die Entlassung nach Beendigung des Amtes kein Raum mehr ist (vgl. BayObLGZ 1985, 233/238 und 1988, 42/46; ferner BayObLG FamRZ 1987, 101/104, jeweils m.w.N.).

    b) Nach herrschender Meinung kann auch ein nicht nur auf subjektiven Anschauungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der von der Verwaltung in ihren Interessen betroffenen Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn dieser, sei es auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (BayObLGZ 1985, 298/302; 1988, 42/48 und 50; 1990, 177/181; Staudinger/Reimann § 2227 Rn. 12 m.w.N.).

    Dadurch ist dieses Amt erloschen (Palandt/Edenhofer § 2226 Rn. 3), für eine Entlassung des Beteiligten zu 7 (§ 2227 BGB ) ist kein Raum mehr (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46; BayObLG ZEV 1995, 370 ).

  • BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89

    Vorbehalte gegen eingesetzten Testamentsvollstrecker; Hinderung an einer

    Dies ist Voraussetzung einer Entlassung aus dem im Hinblick auf die angeordnete Dauervollstreckung ( § 2209 Satz 1 BGB ) noch nicht beendigten Amt (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46 m.w.Nachw.).

    Dies ist eine Rechtsfrage, deren unrichtige Beantwortung eine Gesetzesverletzung darstellt (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 m.w.Nachw.; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 30).

    Richtig ist die Meinung des Landgerichts, daß ein nicht allein auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu dessen Entlassung führen kann (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2227 Rn. 5).

    Andere Entlassungsgründe, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. BayObLGZ 1988, 42/48 f.), sind nicht ersichtlich.

    Bei der nun zu treffenden Entscheidung über den Entlassungsantrag (vgl. BayObLGZ 1988, 42/50) kommt der Senat aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, daß eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht gerechtfertigt war.

  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 15 W 277/06

    Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im

    Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist darüber hinaus ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 934 = BayObLG-Report 2005, 86; BayObLGZ 1988, 42 = FamRZ 1988, 770; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 18.01.1999 - 15 W 430/98 - und vom 29.10.2001 - 15 W 2/01 -).

    Liegt ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (Senat OLGZ 1986, 1; BayObLGZ 1988, 42; FamRZ 1997, 905 /907).

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