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   BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89   

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BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89 (https://dejure.org/1989,8292)
BayObLG, Entscheidung vom 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89 (https://dejure.org/1989,8292)
BayObLG, Entscheidung vom 27. April 1989 - BReg. 3 Z 38/89 (https://dejure.org/1989,8292)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    FreihEntzG; Rechtsverfolgung; Auslagen; Erstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 13a

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 900 (Ls.)
  • BayObLGZ 1989, 131
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98

    Beurteilung des begründeten Anlasses zur Stellung eines inzwischen

    Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß der Betroffene an diesem Tag aus der Abschiebungshaft entlassen wurde und die Ausländerbehörde ihren Haftantrag zurückgenommen hat (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133).

    Nachdem der Betroffene seine Erstbeschwerde auf die Kosten beschränkt hatte, war nur noch über die gesamten Verfahrenskosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten - zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; 1989, 131/133; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).

    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, nur - dann allerdings zwingend (BGHZ 131, 185/189) - aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag, d. h., wenn das Gericht auf Grund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung (vgl. BayObLGZ 1989, 131/134) zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

    Hat die Ausländerbehörde ihren Haftantrag später zurückgenommen, kommt es bei der Beurteilung, ob ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Freiheitsentziehung nicht vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung für die Behörde feststellbar war (BayObLGZ 1989, 131/135).

    Weitere Ermittlungen sind nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr durchzuführen (BayObLGZ 1989, 131/134).

  • BayObLG, 19.12.1997 - 3Z BR 400/97

    Begründeter Anlaß für Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft

    a) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel, daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf der Grundlage von § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG , sondern unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    b) Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, nur dann allerdings zwingend - aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag, d.h., wenn das Gericht auf Grund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung (vgl. BayObLGZ 1989, 131/134) zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2.Aufl. § 16 FreihEntzG Rn.10).

    Abzustellen ist dabei auf den Sachverhalt, der zur Zeit der Antragstellung (vgl. BayObLGZ 1979, 211/214; 1989, 131/133 f.; OLG Frankfurt a.a.O.) für die Ausländerbehörde feststellbar war (vgl. BayObLGZ 1989, 131/135 m.w.N.; Saage/Göppinger a.a.O.).

  • BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97

    Unzulässige Abschiebungshaft bei Identitätsverschleierung

    a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).

    aa) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftverlängerungsantrags von Anfang an nicht vorlag (vgl. BayObLGZ 1979, 211/214; 1989, 131/133 f.; OLG Frankfurt aaO; Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2.Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

  • BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 23/98

    Asylfolgeantrag nach vorübergehender Rückkehr ins Heimatland

    Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, nur dann - allerdings zwingend - aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag, d.h., wenn das Gericht auf Grund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung (vgl. BayObLGZ 1989, 131/134) zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2.Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

    Abzustellen ist dabei auf den Sachverhalt, der zur Zeit der Antragstellung (vgl. BayObLGZ 1979, 211/214; 1989, 131/133 f.; OLG Frankfurt a.a.O.) für die Ausländerbehörde feststellbar war (vgl. BayObLGZ 1989, 131/135 m.w.N.; Saage/Göppinger a.a.O.).

  • BayObLG, 17.01.2001 - 3Z BR 389/00

    Angedrohte Abschiebung nach abgelaufener Duldungsfrist

    Nach der zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat sich die Hauptsache durch die endgültige Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133).

    Grundlage hierfür ist § 16 Satz 1 FreihEntzG, der, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Hauptsache erledigt, entsprechend anzuwenden ist (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133).

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 238/02

    Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin

    Die weiteren Beschwerden sind von den Beteiligten nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme der ursprünglichen Anmeldungen zum Handelsregister (vgl. BayObLGZ 1982, 318/321; 1989, 131/133; OLG München OLGR 2000, 86; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 44; Bumiller/Winkler FGG 7. Aufl. § 12 Rn. 31; a.A. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. Einl. FGG Rn. 118; zum Charakter der Anmeldung als Antrag auf Eintragung vgl. BGH WM 1992, 190/191) wirksam auf die Kosten beschränkt worden (vgl. Bassenge Einl. FGG Rn. 129 m. w. N.).
  • OLG München, 16.01.2006 - 34 Wx 172/05

    Ermessensausübung bei Sicherungshaft zur Abschiebung - Überprüfung nur bei

    Zu prüfen ist nicht, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betrieben hat; maßgeblich ist nur, ob sich aus der Sicht der Ausländerbehörde die Notwendigkeit ergab, die Abschiebung gerade mittels einer Haftanordnung durchzusetzen (etwa BayObLGZ 1989, 131/134 m.w.N.).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

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  • BayObLG, 11.03.2004 - 3Z BR 3/04

    Wirkungsdauer einer Unterbringungsgenehmigung

    In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133 m.w.N.; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 85).
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen

    Die Rechtsmittel sind aber zulässig geblieben, weil die Erledigung der Hauptsache nach zulässiger Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden eingetreten ist und die Antragsteller ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben (vgl. BGHZ 86, 393/395 m. w. N.; BayObLGZ 1989, 131/133; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2001 - 3 W 149/01

    D (A), Abschiebungshaft, Haftantrag, Rücknahme, Kosten, Erledigung der

  • BayObLG, 03.03.2004 - 3Z BR 210/03

    Entscheidung über Kosten und Auslagen bei Erledigung der Hauptsache in einer

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 239/02

    Eintragungsfähigkeit einer ehelichen Gütergemeinschaft als Kommanditistin;

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 240/02

    Eintragungen in das Handelsregister; Eheliche Gütergemeinschaft als

  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 192/99

    Sofortige weitere Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 110/01

    Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft

  • BayObLG, 11.08.1998 - 3Z BR 210/98

    Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten in einem Verfahren über die

  • OLG München, 04.10.2007 - 34 Wx 92/07
  • BayObLG, 31.01.1991 - BReg. 3 Z 6/91
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