Rechtsprechung
| BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 1989, 1120
- Rpfleger 1989, 397
- BayObLGZ 1989, 169
Wird zitiert von ... (10)
- BayObLG, 27.02.1992 - BReg. 3 Z 164/91 Die die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückweisende Entscheidung des Landgerichts vom 22.12.1988 hob der Senat mit Beschluss vom 24.5.1989 (= BayObLGZ 1989, 169) auf; er verwies die Sache an das Landgericht zurück.
bb) Schon im Beschluss vom 24.5.1989 (BayObLGZ 1989, 169/173) hat der Senat darauf hingewiesen, dass für den Berufsvormund/-pfleger bei vermögendem Mündel oder Pflegling der Zeitaufwand und die anteiligen Bürounkosten die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung bilden und dass hierdurch das Ermessen eingeschränkt ist.
Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.5.1989 (BayObLGZ 1989, 169/175) hingewiesen.
- BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95
Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung
a) Das Vormundschaftsgericht kann die Vergütung des Betreuers auch nach dem Tod des Betroffenen festsetzen (vgl. BayObLGZ 1989, 169, 171).Insoweit ist ein Ermessen des Vormundschaftsgerichts nicht mehr gegeben (vgl. BayObLGZ 1989, 169, 172;… Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 Rn. 10).
- OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Vergütung des Betreuers - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber …
Da für den Berufsbetreuer durch die gesetzliche Regelung des § 1836 Abs. 2 S.1 BGB a. F. klargestellt war, dass dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch bereits mit der jeweiligen Tätigkeit entsteht und lediglich dessen Höhe durch die Bewilligung festgelegt wird ( vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 169, 172 und BayObLG NJW-RR 1999, 517), verjähren die Ansprüche des Berufsbetreuers grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, soweit sie sich gegen die Staatskasse richten, da insoweit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nicht in Betracht kommen kann.
- BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98
Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer …
Dieser Anspruch entstand aufgrund ihrer Bestellung mit ihrer Betreuertätigkeit (vgl. BayObLGZ 1995, 395) und ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß für ihre Dienste ein Anspruch auf Aufwendungsersatz im Sinn des § 1835 Abs. 3 BGB in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1989, 169/174; BayObLG Rpfleger 1994, 336; Meyer-Stolte RPflJB 1995, 246/247). - BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99
Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen
Das Vormundschaftsgericht kann die Vergütung des Betreuers auch nach dem Tod des Betroffenen festsetzen (vgl. BayObLGZ 1989, 169/171). - OLG Köln, 05.05.1995 - 16 Wx 72/95
BGB § 1836 Abs. 2
Im übrigen weist die Entscheidung des Rechtspflegers vom 18.8.1994 zu Recht darauf hin, daß das Vormundschaftsgericht nur die Vergütung festsetzen kann, wenn sich der Erstattungsanspruch gegen einen vermögenden Betroffenen richtet ( vgl. dazu BayObLG FamRZ 1989, 1120 ). - BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in …
Der Anwalt ist allerdings nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung gemäß § 1836 BGB zu verlangen (BayObLGZ 1989, 169, 174; BayObLG Report 1994, 6). - OLG Zweibrücken, 09.10.1997 - 3 W 185/97 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BayObLG, 18.03.1993 - 3Z BR 176/92
Unzureichende Ermittlungen des Beschwerdegerichts zur Vergütung des Pflegers - …
Der Rechtsanwalt ist aber nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der BRAGO zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung nach § 1836 BGB zu verlangen (BayObLGZ 1989, 169, 174); das muss schon deshalb gelten, weil eine genaue Abgrenzung kaum möglich ist (…vgl. z.B. Soergel/Damrau, § 1835 Rdn. 4). - LG Koblenz, 08.11.2000 - 2 T 681/00 Da für den Berufsbetreuer durch die gesetzliche Regelung des § 1836 II S. 1 BGB a. F. klargestellt war, daß dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch bereits mit der jeweiligen Tätigkeit entsteht und lediglich dessen Höhe durch die Bewilligung festgelegt wird (vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 169, 172 = FamRZ 1989, 1119, und BayObLG, NJW-RR 1999, 517 = FamRZ 1999, 462 [LS.]), verjähren die Ansprüche des Berufsbetreuers grundsätzlich jeweils zwei Jahre nach Schluß des Kalenderjahres, in welchem sie erbracht wurden, soweit sie sich gegen die Staatskasse richten, da insoweit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nicht in Betracht kommen kann.
