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   BayObLG, 07.06.1989 - BReg. 2 Z 10/89   

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https://dejure.org/1989,4912
BayObLG, 07.06.1989 - BReg. 2 Z 10/89 (https://dejure.org/1989,4912)
BayObLG, Entscheidung vom 07.06.1989 - BReg. 2 Z 10/89 (https://dejure.org/1989,4912)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juni 1989 - BReg. 2 Z 10/89 (https://dejure.org/1989,4912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 294
  • Rpfleger 1989, 396
  • BayObLGZ 1989 Nr. 34
  • BayObLGZ 1989, 200
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 14.01.1988 - BReg. 2 Z 160/87

    Begründung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil der im gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 07.06.1989 - BReg. 2 Z 10/89
    Die nach §§ 27, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1988, 1 [= MittBayNot 1988, 75 ]) der Beteiligten ist unbegründet.

    Die von der Rechtsprechung bisher für vertretbar gehaltene ausdehnende Anwendung (vgl. die Übersicht in BayObLGZ 1988, 1/4 f.) betrifft überwiegend eine analoge Anwendung der Begriffe Teilfläche und Grundstück auf grundstücksgleiche Rechte oder Teilflächen mit besonderen Nutzungsregelungen.

  • OLG München, 27.11.2012 - 34 Wx 157/12

    Veräußerung eines Teilgrundstücks: Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses in

    Da bei der Auslegung und Anwendung von Art. 120 EGBGB und des UnschZG immer zu berücksichtigen ist, dass es sich um Ausnahmen von § 875 BGB, §§ 19, 29 GBO zu Lasten der Grundpfandgläubiger handelt, ist eine enge Auslegung schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten (BayVerfGHE 1970, 143/151; BayObLGZ 1989, 200/202).
  • BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 147/03

    Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses bei verkauften und belasteten

    Der Senat hat sich mit der aufgeworfenen Frage in seiner Entscheidung vom 7.6.1989 (BayObLGZ 1989, 200 = DNotZ 1990, 294) im Einzelnen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Teilflächenverschiebung zwischen Grundstücken desselben Eigentümers weder von dem Unschädlichkeitsgesetz noch von dem Vorbehalt des Art. 120 EGBGB für den Landesgesetzgeber gedeckt wäre.
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