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   BayObLG, 21.06.1989 - AR 1 Z 36/89   

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https://dejure.org/1989,4211
BayObLG, 21.06.1989 - AR 1 Z 36/89 (https://dejure.org/1989,4211)
BayObLG, Entscheidung vom 21.06.1989 - AR 1 Z 36/89 (https://dejure.org/1989,4211)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - AR 1 Z 36/89 (https://dejure.org/1989,4211)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 918
  • BayObLGZ 1989 Nr. 39
  • BayObLGZ 1989, 235
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG München, 18.01.2006 - 10 Sa 704/05

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Geltendmachung in Insolvenz = Verfahrenswidriges

    Abgesehen davon, dass die Kammer sich dieser Begründung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich anschließt, würden es schon die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erfordern, dieser langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen (vgl. BayObLG MDR 1989, 918; LAG Rheinland-Pfalz 1987, 535).
  • BayObLG, 20.11.2002 - 1Z AR 161/02

    Verweisung von Zivilkammer an Kammer für Handelssachen desselben Gerichts

    Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangte (vgl. BayObLGZ 1989, 235/238; 1991, 387/389; NJW-RR 2001, 646/647; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 28).
  • BayObLG, 16.10.2003 - 1Z AR 115/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Frage der Willkür;

    Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (vgl. BayObLGZ 1989, 235/238; 1991, 387/389; NJW-RR 2001, 646/647; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28).
  • BayObLG, 05.02.2003 - 1Z AR 8/03

    Bestimmung des zuständigen Gericht - Ablehnung wegen unzureichender Information

    Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin: Die lange Zeit umstrittene Frage, welches Gericht für eine vom Gläubiger beantragte Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung zuständig ist (Prozessgericht oder Vollstreckungsgericht, vgl. BayObLGZ 1989, 235 m. w. N.; MünchKommZPO/Schmidt 2. Aufl. S 788 Rn. 2), hat der Gesetzgeber in § 788 Abs. 2 ZPO mit Wirkung seit 1.1.1999 ausdrücklich geregelt.
  • BayObLG, 05.02.2003 - 1Z AR 9/03

    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangte (vgl. BayObLGZ 1989, 235/238; 1991, 387/389; NJW-RR 2001, 646/647; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 28).
  • BayObLG, 27.08.1996 - 1Z AR 54/96

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgericht bei negativem

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften, sondern ist auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ) zu beachten (vgl. BayObLGZ 1989, 235, 238 und ständige Rechtsprechung).
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