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   BayObLG, 15.09.1989 - BReg. 3 Z 62/89   

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BayObLG, 15.09.1989 - BReg. 3 Z 62/89 (https://dejure.org/1989,3059)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.1989 - BReg. 3 Z 62/89 (https://dejure.org/1989,3059)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 1989 - BReg. 3 Z 62/89 (https://dejure.org/1989,3059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGBGB Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 10 Abs. 3

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 642
  • NJW-RR 1990, 330 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 405 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 55
  • BayObLGZ 1989 Nr. 62
  • BayObLGZ 1989, 363
  • BayObLGZ 1989, Nr. 62
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, daß ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (vgl. BayObLGZ 1969, 258 [259]; BayObLGZ 1989, 363 [365]; BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244).
  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 15 W 629/10

    Anforderungen an die Feststellung des Erlöschens des durch eine Vormerkung

    Denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLGZ 1969, 258; 1989, 363).
  • OLG Hamm, 08.04.2010 - 15 W 64/10

    Auslegung einer Rückübertragungsklausel in einem notariellen Übertragungsvertrag

    Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist zunächst dann nachgewiesen, wenn der durch sie gesicherte Anspruch weggefallen ist; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLGZ 1969, 258; 1989, 363).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2004 - 20 W 65/04

    Eheschließung in den USA: Bestimmung des Ehenamens und des Geburtsnamens der

    Da die weitere Namensführung nach der Heirat in das Belieben der Ehegatten gestellt ist und allein durch die faktische Benutzung des bisherigen oder eines neuen Namens erfolgt, bestand bei der Eheschließung in den USA weder eine Notwendigkeit, noch aber auch eine rechtliche Möglichkeit, überhaupt eine Erklärung zur Namensführung abzugeben (vgl. ebenso zum britischen Recht BayObLG NJW 1990, 642).
  • OLG Hamm, 10.02.2010 - 15 W 693/10

    Rechtsfolgen der Aufhebung der Erbeinsetzung eines nicht vertragsbeteiligten

    Denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLGZ 1969, 258; 1989, 363).
  • BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92

    Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch

    Die Ausnahmevorschrift des Art. 220 Abs. 4 EGBGB (vgl. Münch Komm/Birk BGB 2. Aufl. Art. 10 EGBGB Rri.37) ist dann analogiefähig, wenn - wie hier - die Ausnahme auch im Analogiefall gegeben ist (vgl. BayObLGZ 1989, 363 f.).
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