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   BayObLG, 12.10.1989 - RE-Miet 1/89   

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https://dejure.org/1989,742
BayObLG, 12.10.1989 - RE-Miet 1/89 (https://dejure.org/1989,742)
BayObLG, Entscheidung vom 12.10.1989 - RE-Miet 1/89 (https://dejure.org/1989,742)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - RE-Miet 1/89 (https://dejure.org/1989,742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen? (IBR 1990, 88)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 17
  • MDR 1990, 155
  • ZMR 1990, 179
  • BayObLGZ 1989, 406
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89
    Dabei kommt es darauf an, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrundelegt, es sei denn, sie wäre unhaltbar (BayObLGZ 1987, 36/38 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 23.07.1987 - REMiet 2/87
    Auszug aus BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89
    Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt oder ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1988, 109/115).
  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

    Auszug aus BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89
    Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt oder ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1988, 109/115).
  • BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96

    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

    Der Senat faßt die erste Frage zur Klarstellung, aber ohne Veränderung ihres dargelegten rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409) und beantwortet sie so, wie der Entscheidungssatz lautet.
  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

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  • OLG Frankfurt, 25.06.1992 - 20 REMiet 7/91

    Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen

    Dabei ist maßgebend, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde legt, es sei denn sie wären unhaltbar (BayObLGZ 1989, 406 = WuM 1989, 612 = ZMR 1990, 179 = RES VII § 564 c BGB Nr. 2; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 541 Anm. 2 c).

    Nach allgemeiner Meinung kann aber die Vorlagefrage berichtigt, ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es zum zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (BayObLGZ 1989, 406 = aaO; BayObLG DWW 1992, 104 = ZMR 1992, 144 = WuM 1992, 52 ).

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