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   BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89   

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https://dejure.org/1989,2364
BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89 (https://dejure.org/1989,2364)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89 (https://dejure.org/1989,2364)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 1989 - BReg. 2 Z 108/89 (https://dejure.org/1989,2364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Prüfungskompetenz hat das Grundbuchamt bei Begründung von Wohnungseigentum? (IBR 1990, 188)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 212
  • DNotZ 1990, 260
  • Rpfleger 1990, 114
  • BayObLGZ 1989, 447
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89
    Es ist daher an die von der Baubehörde erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen eindeutig die Unrichtigkeit der Bescheinigung ergibt (.. BayObLGZ 1984, 136; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 312 ..).

    Zulässig ist dies in den Fällen, in denen anhand des Aufteilungsplans und der sonstigen Eintragungsunterlagen unschwer beurteilt werden kann, ob das einzutragende Wohnungs- oder Teileigentum gegen andere Raumeigentumseinheiten oder gegen das Gemeinschaftseigentum abgeschlossen ist (.. BayObLGZ 1984, 136; KG, DNotZ 1985, 437 ..).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 1212/89

    Erfordernis der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum in Altbauten

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89
    Das Grundbuchamt verlangte eine weitere Bescheinigung der Baubehörde darüber, ob die Abgeschlossenheit auch nach den im Urteil des BayVGH (in DNotZ 1990, 249) genannten Kriterien hinsichtlich bautechnischer Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände gegeben sei [vgl. hierzu auch BVerfG, WuM 1990, 58 = DRsp I (152) 153 a].

    Aus dem Urteil des BayVGH (DNotZ 1990, 249) ergibt sich nur, daß eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auch bei der Aufteilung von bestehenden Gebäuden in Wohnungseigentum nur dann erteilt werden darf, wenn bestimmte bautechnische Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände erfüllt sind [vgl. zu diesem Problem auch BGH, NJW 1991, 1611 - DRsp I (152) 156 a; BVerfG, WuM 1990, 58 - DRsp I (152) 153 a; BVerwG, WuM 1989, 613 - DRsp I (152) 149 a].

  • BVerwG, 26.07.1989 - 8 B 112.89

    Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr für die Umwandlung von Altbauten?

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89
    Das Grundbuchamt verlangte eine weitere Bescheinigung der Baubehörde darüber, ob die Abgeschlossenheit auch nach den im Urteil des BayVGH (in DNotZ 1990, 249) genannten Kriterien hinsichtlich bautechnischer Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände gegeben sei [vgl. hierzu auch BVerfG, WuM 1990, 58 = DRsp I (152) 153 a].

    Aus dem Urteil des BayVGH (DNotZ 1990, 249) ergibt sich nur, daß eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auch bei der Aufteilung von bestehenden Gebäuden in Wohnungseigentum nur dann erteilt werden darf, wenn bestimmte bautechnische Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände erfüllt sind [vgl. zu diesem Problem auch BGH, NJW 1991, 1611 - DRsp I (152) 156 a; BVerfG, WuM 1990, 58 - DRsp I (152) 153 a; BVerwG, WuM 1989, 613 - DRsp I (152) 149 a].

  • BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90

    Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89
    Aus dem Urteil des BayVGH (DNotZ 1990, 249) ergibt sich nur, daß eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auch bei der Aufteilung von bestehenden Gebäuden in Wohnungseigentum nur dann erteilt werden darf, wenn bestimmte bautechnische Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände erfüllt sind [vgl. zu diesem Problem auch BGH, NJW 1991, 1611 - DRsp I (152) 156 a; BVerfG, WuM 1990, 58 - DRsp I (152) 153 a; BVerwG, WuM 1989, 613 - DRsp I (152) 149 a].
  • KG, 03.07.1984 - 1 W 561/84

    Zur Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89
    Zulässig ist dies in den Fällen, in denen anhand des Aufteilungsplans und der sonstigen Eintragungsunterlagen unschwer beurteilt werden kann, ob das einzutragende Wohnungs- oder Teileigentum gegen andere Raumeigentumseinheiten oder gegen das Gemeinschaftseigentum abgeschlossen ist (.. BayObLGZ 1984, 136; KG, DNotZ 1985, 437 ..).
  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

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  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 112/02

    Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des

    a) Wohnungseigentum kann nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO) dem Grundbuchamt die in § 8 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449; BayObLG Rpfleger 1993, 335).
  • BayObLG, 17.12.1992 - 2Z BR 29/92

    Abweichung des Bauzustandes von der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Nach einer Erinnerung der Beteiligten, in der sie auf den Senatsbeschluss vom 23.11.1989 (BayObLGZ 1989, 447) verwiesen, hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag erneut mit Beschluss vom 7.2.1991 abgewiesen, nachdem die Baubehörde mit zwei Schreiben vom 28.8.1990 mitgeteilt hatte, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 9.7.1984 auch aus tatsächlichen Gründen unrichtig sei, da die Aufteilungspläne zur Abgeschlossenheitsbescheinigung baulich überholt seien und den derzeitigen Bauzustand nicht wiedergäben.

    a) Wohnungs- und Teileigentum können nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn neben dem Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und der in der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG enthaltenen Eintragungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO ) dem Grundbuchamt die in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG genannten Anlagen vorliegen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449).

  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 141/00

    Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz

    Das Fehlen einer hinreichend dauerhaften Markierung wäre dann unschädlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine Soll-Vorschrift beinhaltet (BayObLGZ 1989, 447/450; BayObLG NJW-RR 1991, 722).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1990 - 3 Wx 291/90

    Auslegung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung

    2. Hat die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 WEG für "kraftlos erklärt", so ist diese Erklärung für das Grundbucheintragungsverfahren nur dann zu beachten, wenn sich aus ihr i. V. m. den übrigen Eintragungsunterlagen ergibt, daß eine Abgeschlossenheit im räumlichen Sinn nach § 3 Abs. 2 WEG nicht gegeben ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1989, 447 = DNotZ 1990, 260 = NlittRhNotK 1990, 19).

    Nachdem das LG unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 23.11.1989 ( BayObLGZ 1989, 447 = DNotZ 1990, 260 = MittRhNotK 1990, 19) diese Zwischenverfügung aufgehoben hatte, ging beim GBA ein Schreiben der Baubehörde ein, in dem sie dem GBA mitteilt, sie habe die 1985 gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt.

  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93

    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (BayObLGZ 1989, 447/449 m.w.Nachw.; 1990, 168/170).
  • BayObLG, 29.10.1998 - 2Z BR 148/98

    Zustimmung und Bewilligung eines Vormerkungsberechtigten zur Begründung eines

    (1) Eintragungsvoraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum sind ein Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO , die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG des voreingetragenen Eigentümers (§ 39 Abs. 1 GBO ) als Eintragungsbewilligung sowie die in § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG bezeichneten Anlagen, nämlich ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (BayObLGZ 1989, 447/449).
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