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   BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 3 Z 145/90   

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BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 3 Z 145/90 (https://dejure.org/1990,20955)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.1990 - BReg. 3 Z 145/90 (https://dejure.org/1990,20955)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 1990 - BReg. 3 Z 145/90 (https://dejure.org/1990,20955)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 195
  • BayObLGZ 1990, 350
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Lübeck, 04.02.2015 - 7 T 29/15

    Vorläufige Unterbringung eines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Ist die Drei-Monats-Frist ausgeschöpft, kann das Gericht die Unterbringung in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350; Schmidt/Recla in MüKo, 2. Aufl. (2013), § 333 FamFG, Rnr. 5; Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 333 FamFG, Rnr. 3 ff.).

    Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, kann nicht nach dem äußeren Rahmen der gerichtlichen Verfahrensführung beurteilt werden (BayObLGZ 1990, 350).

    Es kommt also nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringung anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen der betroffenen Person bereits abgeschlossen ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032) oder ob das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, weil sich die betroffene Person vorübergehend freiwillig mit der Weiterbehandlung im Krankenhaus einverstanden erklärte, wenig später aber erneut gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden (BayObLGZ 1990, 350).

  • BayObLG, 29.04.2003 - 3Z BR 68/03

    Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Erledigung der öffentlich-rechtlichen

    Verständige der Leiter der Einrichtung die Behörde nicht oder bleibe diese trotz Benachrichtigung untätig, so könne dies nicht dazu führen, dass der Betroffene seine Auslagen selbst tragen müsse (vgl. BayObLGZ 1990, 350/355).

    Die Kammer hat insoweit die Grundsatze der Senatsentscheidung vom 20.12.1990 (BayObLGZ 1990, 350/355) herangezogen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht.

  • OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 10/08

    Vorläufige Unterbringung eines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Eine vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung darf in derselben Angelegenheit diese Höchstfrist nicht übersteigen (vgl. für die öffentlich-rechtliche Unterbringung BayObLGZ 1990, 350/353 f.).
  • OLG Zweibrücken, 04.04.2003 - 3 W 56/03

    Betreuungsverfahren: Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts bei

    Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 geschuldet, zu der regelmäßig Postgebühren und Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 1969, 932, 933; Senat, Beschluss vom 23. März 1999 - 3 W35/99 - BayObLGZ 1990, 350, 351; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 61 Rdnr. 2; Keidel/Zimmermann aaO Rdnr. 10 vor § 13 a).
  • BayObLG, 28.04.2004 - 3Z BR 269/03

    Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer Unterbringung

    Das gilt auch für die Erledigung der Hauptsache in Unterbringungsverfahren (BayObLGZ 1990, 350/352; einschränkend aber Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 13a Rn. 48 zur Frage des "begründeten Anlasses" in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift).
  • BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 74/92

    Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern

    Nach dem System des Unterbringungsgesetzes ist in den in Art. 10 Abs. 2 und 4 UnterbrG genannten Fällen vielmehr die Eilmaßnahme der Polizei oder der Einrichtung, in der jemand festgehalten wird, der Kreisverwaltungsbehörde zuzurechnen (BayObLGZ 1990, 350/355), auch wenn diese sich nicht geäußert hat, und ersetzt deren Antrag.
  • BayObLG, 18.01.1996 - 3Z BR 18/96

    Zur Annahme, daß ein Betroffener seinen Willen nicht frei bestimmen kann

    Als sie eingelegt wurde, war die Hauptsache bereits erledigt, da die Dauer, für welche die vorläufige Unterbringung genehmigt wurde, bereits abgelaufen war (vgl. BayObLGZ 1989, 17, 18; 1990, 350, 352).
  • LG Regensburg, 10.08.2023 - 53 T 242/23

    Vorläufige Unterbringung: Bekanntgabe des ärztlichen Zeugnisses -

    Allerdings ist die Verständigung des Gerichts durch die fachlichen Leitung der Einrichtung der Kreisverwaltungsbehörde zuzurechnen und ersetzt deren Antrag, wenn sie sich die Kreisverwaltungsbehörde nicht äußert: "Die Verständigung des Gerichts durch die Polizei oder die fachliche Leitung der Einrichtung (Art. 14 Abs. 1) ist der Kreisverwaltungsbehörde zuzurechnen (BayObLGZ 1990, 350, 355) und ersetzt, auch wenn sich diese nicht geäußert hat, deren Antrag (BayObLG, NJW 1992, 2709)." (Lt-Drs. 17/2157, S. 41).
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