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   BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89   

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BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89 (https://dejure.org/1991,6208)
BayObLG, Entscheidung vom 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89 (https://dejure.org/1991,6208)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Januar 1991 - BReg. 1a Z 68/89 (https://dejure.org/1991,6208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2258, 2269, 2270, 2271

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel auf Aufhebung eines Vorbescheids vor Erteilung eines Erbscheins; Aufhebung eines notariellen, gemeinschaftlichen Testaments durch ein späteres handschriftliches, gemeinsames Testament der Ehegatten ; Widersprüchlichkeit zweier letztwilliger Verfügungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 645
  • FamRZ 1991, 866
  • Rpfleger 1991, 195
  • BayObLGZ 1991 Nr. 3
  • BayObLGZ 1991, 10
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89
    Hat sie das Landgericht verkannt, so liegt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 Satz 1 FGG vor ( BayObLGZ 1983, 213 /218 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89
    Ein Widerspruch MittBayNot 1991 Heft 2 könnte wegen der _sachlichen Vereinbarkeit der beiden gemeinschaftlichen Testamente nur darin gesehen werden, daß die Ehegatten eine alleinige und ausschließliche Geltung des späteren Testaments wollten (BGH NJW 1981, 2745/2746; Soergel/Harder BGB 11. Aufl. § 2258 Rdnr.3).
  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89
    Fehlerfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, daß das notarielle gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich sei ( § 2270 Abs. 1 BGB ), nicht nur infolge der gegenseitigen Erbeinsetzung, sondern auch in bezug auf die Einsetzung der Abkömmlinge des Ehemannes sowie der Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin (§ 2270 Abs. 2 BGB): Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Testament der Erblasserin vom 12.6.1977 nicht wegen Testierunfähigkeit als unwirksam angesehen hat (vgl. Palandt/Edenhofer § 2229 Rdnr. 13 sowie zur Gebrechlichkeitspflegschaft BayObLG FamRZ 1988, 1099 / 1100).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    II.Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel der Aufhebung des Vorbescheids statthaft, da der Erbschein zwar für die Akten erstellt, aber noch nicht erteilt worden ist (BayObLGZ 1991, 10, 12).
  • OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14

    Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen

    So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 07.01.1991 ( Az.: BReg 1 a Z 68/89, FamRZ 1991, 866, zitiert nach juris), dass dann, wenn in einem späteren gemeinschaftlichen Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird, nicht aber auch die Bestimmung über die Schlusserbfolge, darin nicht eindeutig deren Widerruf liege, wenn das Testament sonst keine Erklärungen enthalte.
  • BayObLG, 30.11.1995 - 1Z BR 86/95

    Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen

    Der durch § 2258 Abs. 1 BGB geforderte Widerspruch könnte wegen der sachlichen Vereinbarkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge mit der im Testament vom 1.3.1978 angeordneten Erbeinsetzung des Ehemannes nur darin gesehen werden, daß die Erblasserin eine alleinige und ausschließliche Geltung des späteren Testaments wollte; ob ein solcher Wille vorhanden war, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 1981, 2745, 2746; BayObLGZ 1991, 10, 13 und BayObLG FamRZ 1994, 190/191; Palandt/Edenhofer § 2258 Rn. 2 m.w.N.).

    Denn in dieser Neuregelung kann jedenfalls eine Andeutung dahin gesehen werden, daß der Erblasser seine früheren (positiven) Anordnungen zur Erbfolge vollständig ersetzen wollte (so etwa, wenn die Ehegatten in einem späteren gemeinschaftlichen Testament die frühere Schlußerbeneinsetzung nicht wiederholen, vgl. BayObLGZ 1991, 10, 13 und BayObLG FamRZ 1994, 190, 191, oder wenn die späteren Verfügungen den früheren im wesentlichen entsprechen, vgl. BayObLGZ 1965, 86, 91).

  • BayObLG, 03.02.1997 - 1Z BR 114/96

    Auslegung gemeinschaftlicher Testamente bei Beschränkung auf Wiederholung

    »Zur Auslegung zweier gemeinschaftlicher Testamente, wobei im späteren Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird (im Anschluß an BayObLGZ 1991, 10).«.

    Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die Ehegatten mit diesem Testament die im Testament vom 4.8.1980 enthaltene Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 aufheben wollten, weil das spätere Testament als abschließende Erbfolgeregelung anzusehen sei und daher zu dem früheren Testament in Widerspruch stehe (§ 2258 Abs. 1 BGB ), unter Beachtung der für die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments geltenden Grundsätze geprüft (vgl. BayObLGZ 1991, 10/13).

  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 197/02

    Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes - Nachweis und

    Zur Feststellung der maßgebenden Tatsachen betreffend die Ertragsfähigkeit des Betriebes kann das Landgericht den Beteiligten vernehmen (vgl. Bassenge § 15 Rn. 36 ff. und BayObLGZ 1991, 10/14) sowie gegebenenfalls von dem Beteiligten vorgelegte objektive Unterlagen (Belege etc.) oder sonstige Nachweise heranziehen.
  • BayObLG, 25.02.1993 - 1Z BR 67/92

    Aufhebung eines Erbvertrags

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  • BayObLG, 22.02.1999 - 1Z BR 105/98

    Auslegung eines Testaments, das wegen vermeintlicher Nichtigkeit eines

    Es ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mit Testierwillen abgefaßt worden und nicht lediglich als Bestätigung der Erbeinsetzung der Ehefrau im Erbvertrag (vgl. BayObLGZ 1991, 10/12) gedacht gewesen.
  • BayObLG, 27.02.1998 - 1Z BR 226/97

    Auslegung eines Testaments

    Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der nachlaßgerichtlichen Entscheidung (Vorbescheid und Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Tochter) gegeben (vgl. BayObLGZ 1991, 10/12).
  • LG Bielefeld, 03.03.2022 - 19 O 76/21
    Etwas anderes soll jedenfalls für die Schlusserbeneinsetzung nur dann gelten, wenn die Auslegung ergebe, dass die Erbfolge durch das spätere Testament abschließend und ausschließlich geregelt sein solle, da dann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 BGB angenommen werden könne (vgl. für die Schlusserbeneinsetzung: BayObLG , Beschluss v. 07.01.1991 - BReg. 1 a Z 68/89 = BayObLGZ 1991, 10; Palandt/ Weidlich , 80. Aufl. 2021, § 2271 Rn. 2).
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