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   BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 36/91   

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https://dejure.org/1991,6736
BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 36/91 (https://dejure.org/1991,6736)
BayObLG, Entscheidung vom 20.06.1991 - BReg. 3 Z 36/91 (https://dejure.org/1991,6736)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - BReg. 3 Z 36/91 (https://dejure.org/1991,6736)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1505
  • DB 1991, 1974
  • BayObLGZ 1991 Nr. 39
  • BayObLGZ 1991, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
    Auszug aus BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 36/91
    Ist die Frist versäumt, steht dem Antragsberechtigten, der nicht Antragsteller ist, ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags nicht zu (Einschränkung von BayObLGZ 1973, 106).«.
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

    Damit steht § 20 Abs. 2 FGG der zulässigen Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer entgegen (vgl. BayObLGZ 1965, 34, 40; 1991, 235, 237; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 25; Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 45 Rdn. 1; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG § 45 Rdn. 6; Bassenge, Rpfleger 1981, 92, 93).
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    Der Senat hat bisher die Beschwerdebefugnis eines solchen Vertreters verneint (vgl. BayObLGZ 1991, 235; ebenso OLG Hamburg AG 1980, 163, OLG Celle AG 1979, 230/231), da dieser nicht Antragsteller sei (§ 20 Abg. 2 FGG).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 1/92
    Zunächst ist bei der Vergütungsfrage allgemein zu bedenken, dass der gemeinsame Vertreter als Verfahrensbeteiligter kraft Amtes nur eine dem streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO ) vergleichbare Stellung hat, ihm kein Beschwerderecht gegen die instanzabschließende Entscheidung des Landgerichts zusteht (vgl. BayObLGZ 1991, 235/239), er im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen abberufen werden kann (vgl. BayObLG aaO S.358) und er eine Beendigung des Verfahrens nach §§ 304, 305 AktG durch Antragsrücknahme, die auf einer Absprache zwischen Antragstellern und Antragsgegnern beruht, nicht verhindern kann.
  • BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00

    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

    Das Landgericht hat nämlich die von anderen Beteiligten gestellten Anträge nicht zurückgewiesen, sondern ihnen durch Festsetzung des Gegenstandswerts Folge gegeben, wenn auch nach Auffassung der Beschwerdeführer rechtlich unzutreffend, so dass § 20 Abs. 2 FGG nicht eingreift (vgl. BayObLGZ 1991, 235/237; Klausen FGG 2.Aufl. § 20 Rn. 22).
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