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   BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91   

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BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - BReg. 3 Z 5/91 (https://dejure.org/1991,20283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 306 Abs. 7; BRAGO § 10

Papierfundstellen

  • DB 1991, 960
  • Rpfleger 1991, 197
  • BayObLGZ 1991 Nr. 14
  • BayObLGZ 1991, 84
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer

    Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLGZ 1991, 84/89).

    Der Geschäftswert ist dann nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und der Tragweite der angestrebten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen (BayObLGZ 1991, 84/89).

    (1) Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Spruchverfahren im Grundsatz für jeden Antragsteller ein Gegenstandswert "gespaltener Geschäftswert") festzusetzen ist, da sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken.

    (2) Für den Fall, dass nur ein einziger Antragsteller vorhanden ist, ist der Senat allerdings bisher von einer Deckungsgleichheit des Gegenstands der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nicht in Betracht kam(vgl. mit eingehender Begründung BayObLGZ 1991, 84/88).

    Deshalb müsse der Geschäftswert insgesamt den antragstellenden Aktionären zugerechnet werden (BayObLGZ 1991, 84/88).

    c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192).

  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Wenn aber wie vorliegend dieselbe Strukturmaßnahme zugrunde liegt und - wie üblich - die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs sowie der angemessenen Abfindung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, ist der höhere Teilwert anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09, Juris; BayObLG, AG 1991, 239; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rn 5; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; abweichend für Aufschlag Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn 13).
  • BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97

    Festsetzung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG 3. Aufl. § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Wenn aber - wie vorliegend - dieselbe Strukturmaßnahme zugrunde liegt und - wie üblich - die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs sowie der angemessenen Abfindung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, ist der höhere Teilwert anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09, Juris; BayObLG, AG 1991, 239; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 Rn 5; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn 27; abweichend für Aufschlag Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn 13).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Eine Aufteilung nach Kopfteilen, wie dies bei fehlenden Zahlen für eine verlässliche Aufteilung des Geschäftswertes gemeinhin erfolgt (vgl. BayObLG AG 1991, 239 ; AG 2006, 376/377), kommt hier nicht in Betracht.
  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLGZ 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Spruchverfahren regelmäßig für jeden Antragsteller ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen ist.

    Für diesen Fall knüpft der Senat an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach der Geschäftswert nach Abzug des auf den Antragsteller zu 4 entfallenden Anteils (s.o.) auf die antragstellenden Verfahrensbeteiligten im Verhältnis ihrer Zahl aufzuteilen ist (Aufteilung nach Kopfteilen; vgl. Senat aaO, BayObLGZ 1991, 84), allerdings mit der Maßgabe, dass auch insoweit der Restgeschäftswert zunächst um den auf die nichtantragstellenden Aktionäre entfallenden Anteil gemindert wird (vgl. BayObLGZ 2002, 169/176).

  • BayObLG, 13.03.1996 - 3Z BR 17/90

    Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen

    a) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert deckt, wenn im Spruchstellenverfahren mehrere Antragsteller vorhanden sind (BayObLGZ 1991, 84); er hält ferner daran fest, dass die Summe der für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren festzusetzenden Gegenstandswerte regelmäßig den Wert des Gegenstands für das Gerichtsverfahren erreichen muss (BayObLGZ 1991, 84, 87; a.M. OLG Zweibrücken aaO.).

    Dies ist insbesondere dann geboten, wenn wie hier der Aktienbesitz der einzelnen Antragsteller von einer Aktie bis zu ca. 14.000 Aktien reicht und dem Gericht die Anzahl der Aktien, die der einzelne Antragsteller hält, bekannt ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01

    Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des

    Sind mehr als zwei Vertragsparteien am Vergleich beteiligt, ist der Gegenstandswert nach dem jeweiligen Anteil der Parteien getrennt zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1991, 84/89 f.; Gerold/ Schmidt/von Eicken § 23 Rn. 54).

    Eine Kostenentscheidung war nicht geboten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO; BayObLGZ 1991, 84/90).

  • BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00

    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

    Er errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).

    Für die Vertreter der übrigen Antragsteller hat es bei der Verteilung nach Kopfteilen zu verbleiben (vgl. BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/89).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98

    Bewertung des Aktienmntausches

  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 362/01

    Beseitigung von Mehrstimmrechten durch Beschluss der Hauptversammlung -

  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

  • LG Berlin, 23.01.2007 - 102 O 12/03

    Squeeze-out Berliner Kindl Brauerei AG

  • BayObLG, 28.08.1997 - 3Z BR 257/97

    Keine Beteiligung der gemeinsamen Vertreter im Verfahren über die Festsetzung von

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