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   BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92   

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BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92 (https://dejure.org/1992,898)
BayObLG, Entscheidung vom 21.05.1992 - 2Z BR 6/92 (https://dejure.org/1992,898)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - 2Z BR 6/92 (https://dejure.org/1992,898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet ausgeführten Instandsetzungsarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer haftet bei nicht fachgerechter Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums? (IBR 1992, 520)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1102
  • DNotZ 1993, 339
  • BayObLGZ 1992, 146
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 18.10.1990 - BReg. 2 Z 86/90
    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz ohne die Möglichkeit einer Einschränkung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen ist (§ 27 Abs. 3 WEG ), ist er den Wohnungseigentümern, in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, bei dem es sich nach allgemeiner Meinung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (BGHZ 78, 57/75; BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040; WE 1992, 23/24), zum Schadensersatz verpflichtet (BayObLG WuM 1990, 178).

    Mit der unverzüglichen Einschaltung eines Fachunternehmens hat die Verwalterin ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums genügt; insbesondere durfte sie sich auf die Empfehlungen dieses Unternehmens, welche Sanierungsarbeiten veranlaßt sind, verlassen (BayObLG WE 1992, 23).

    Erfüllungsgehilfe der Verwalterin ist das Sanierungsunternehmen nicht (vgl. BayObLG WE 1992, 23/24).

  • OLG Frankfurt, 17.01.1985 - 20 W 94/84

    Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezüglich der Instandhaltung des

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung und damit eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlich Eigentums verlangen (§ 21 Abs,4 WEG ), Nehmen die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erleidet, auf Ersatz; Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW 1986, 3145; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078, Weitnauer WEG 7.Aufl. § 21 Rn. 20 Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. § 2 .1 Anm.62; Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. § 13 WEG Rn. 2).

    Darüber hinaus haftet der Verwalter aber auch für die einem einzelnen Wohnungseigentümer, insbesondere an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden (OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078; Palandt/Bassenge § 13 WEG Rn. 2).

    Dies schließt aber die Anwendung des § 278 BGB nicht aus (vgl. für die Gemeinschaft. Staudinger/Huber BGB 12.Aufl. § 741 Rn. 168; a.A.. wohl OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 144/145 f., das ohne nähere Begründung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Anwendung des § 278 BGB für ausgeschlossen hält); es führt lediglich dazu, dass sich der Antragsteller ein Verschulden des Sanierungsunternehmens seinerseits gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen muss.

  • KG, 21.05.1986 - 24 W 3233/85
    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung und damit eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlich Eigentums verlangen (§ 21 Abs,4 WEG ), Nehmen die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erleidet, auf Ersatz; Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW 1986, 3145; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078, Weitnauer WEG 7.Aufl. § 21 Rn. 20 Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. § 2 .1 Anm.62; Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. § 13 WEG Rn. 2).

    Darüber hinaus haftet der Verwalter aber auch für die einem einzelnen Wohnungseigentümer, insbesondere an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden (OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078; Palandt/Bassenge § 13 WEG Rn. 2).

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz ohne die Möglichkeit einer Einschränkung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen ist (§ 27 Abs. 3 WEG ), ist er den Wohnungseigentümern, in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, bei dem es sich nach allgemeiner Meinung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (BGHZ 78, 57/75; BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040; WE 1992, 23/24), zum Schadensersatz verpflichtet (BayObLG WuM 1990, 178).
  • BayObLG, 02.04.1987 - BReg. 2 Z 23/87
    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz ohne die Möglichkeit einer Einschränkung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen ist (§ 27 Abs. 3 WEG ), ist er den Wohnungseigentümern, in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, bei dem es sich nach allgemeiner Meinung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (BGHZ 78, 57/75; BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040; WE 1992, 23/24), zum Schadensersatz verpflichtet (BayObLG WuM 1990, 178).
  • BayObLG, 03.07.1986 - BReg. 2 Z 36/85

    Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Schäden am

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung und damit eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlich Eigentums verlangen (§ 21 Abs,4 WEG ), Nehmen die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erleidet, auf Ersatz; Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW 1986, 3145; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078, Weitnauer WEG 7.Aufl. § 21 Rn. 20 Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. § 2 .1 Anm.62; Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. § 13 WEG Rn. 2).
  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 2 Z 39/86

    Pflichten; Verwalter; Wahrnehmung; Gewährleistungsansprüche; Feststellung;

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Weil es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG ), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (BayObLG WuM 1987, 330 ; 1990, 178; Weitnauer § 27 Rn.20).
  • BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) eines

    Auszug aus BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92
    Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz ohne die Möglichkeit einer Einschränkung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen ist (§ 27 Abs. 3 WEG ), ist er den Wohnungseigentümern, in der Regel auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, bei dem es sich nach allgemeiner Meinung um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt (BGHZ 78, 57/75; BayObLG NJW-RR 1987, 1039/1040; WE 1992, 23/24), zum Schadensersatz verpflichtet (BayObLG WuM 1990, 178).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird.
  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18

    Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des

    Ihn trifft aber die Pflicht, den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren, die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 77; BayObLG, NJW-RR 1992, 1102, 1103; ZWE 2005, 81, 83; OLG Celle, NZM 2002, 169, 170; OLG Düsseldorf, ZWE 2007, 92, 94 f.; OLG Frankfurt, NZM 2010, 367, 368; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2010 - 13 U 198/09, juris Rn. 75; OLG Hamm, ZWE 2011, 415, 416; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 37; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 27 Rn. 20; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 14 f.).
  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Mai 1992 (BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 21. Mai 1992 (BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102) die Meinung vertreten, die Wohnungseigentümer müßten sich ein Verschulden der von ihnen mit Instandsetzungsarbeiten beauftragten Fachfirma gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102; WE 1995, 189; 1996, 159), die in der Literatur Zustimmung gefunden hat (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., WEG § 21 Rdn. 8; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 13; Staudinger/Bub, aaO, § 21 WEG Rdn. 115; Weitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 48).

    Die Vorschrift ist nach ganz herrschender Meinung in dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer anwendbar (BGHZ 62, 243, 247; BayObLG, NJW-RR 1992, 1102, 1103; WE 1995, 189; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1165, 1166; MünchKomm-BGB/Hanau, 3. Aufl., § 278 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 278 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, § 21 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 278 Rdn. 11; Staudinger/Löwisch, BGB [1995], § 278 Rdn. 7; Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 278 Rdn. 5; Schmid, MDR 1987, 894; a.A. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 85, 144, 146).

    Allerdings müssen sich die Antragsteller ein Verschulden des Dachdeckers ihrerseits ebenfalls gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 1102, 1103).

  • BayObLG, 03.04.1996 - 2Z BR 5/96

    Zur Pflicht des Verwalters, Schäden an einem Sondereigentum zu begrenzen oder zu

    Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters bezüglich der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums darauf, die Wohnungseigentümer über notwendige Maßnahmen zu unterrichten und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. BayObLG WuM 1987, 330 ; BayObLGZ 1992, 146, 148); denn es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst, für eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen (§ 21 Abs. 1 , Abs. 5 Nr. 2 WEG ).
  • OLG München, 24.10.2005 - 34 Wx 82/05

    Anspruchsgegner bei Schadensersatzansprüchen des Wohnungseigentümers wegen

    Werden erforderliche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum nicht ausgeführt, kann dies Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auslösen (BayObLGZ 1992, 146).

    Dagegen ist eine Haftung für schuldhaftes Handeln Dritter (§ 31 BGB bzw. § 278 BGB), ohne dass es insoweit hier einer abschließenden Beurteilung bedürfte, denkbar, wobei nach den bisher geltenden Haftungsgrundsätzen der geschädigte Wohnungseigentümer sich das Handeln des Dritten entsprechend der Größe seines Miteigentumsanteils gemäß § 254 BGB anrechnen lassen müsste (BayObLGZ 1992, 146/150 f.).

  • OLG München, 18.02.2009 - 32 Wx 120/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers

    Sie obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich und kann von ihnen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (BayObLG NJW-RR 1989, 1165; BayObLGZ 1992, 146).

    Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLGZ 1992, 146 m.w.N.).

    Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde (OLG München, Beschluss vom 28.11.2008, Az. 34 Wx 24/07; BayObLGZ 1992, 146/148; BayObLG NZM 2002, 705/707).

  • BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 53/97

    Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

    Da es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1 , Abs. 5 Nr. 2 WEG ), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen (BayObLGZ 1992, 146/148 m.w.N.; 1986, 84/87; BayObLG WuM 1996, 497 f.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 605 ).
  • OLG München, 28.11.2008 - 34 Wx 24/07

    Ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentum: Schadenersatzanspruch eines

    Die Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung abgelehnt wurde ( z.B. BayObLGZ 1992, 146/148; BayObLG NZM 2002, 705/707; KG ZWE 2001, 613; Merle in Bärmann WEG 10. Aufl. § 21 Rn. 168/169 m.w.N.).

    Voraussetzung ist stets ein Verschulden (§ 276 BGB) des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers (BayObLGZ 1992, 146/148; Merle in Bärmann § 21 Rn. 170).

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

    Dies darf er nur auf Grund einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft (vgl. BayObLGZ 1978, 116 (119); BayObLG, NJW-RR 1992, 1102 f; NJW-RR 1996, 1298; Staudinger-Bub, aaO., § 27 WEG, Rdnr. 149).

    Er hat jedoch bei korrekter Nebenpflichterfüllung nach h. M. anfängliche Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums festzustellen, aufzulisten und Gewährleistungsschuldner abzumahnen sowie die Eigentümer über sein Vorgehen zu informieren und rechtzeitig deren Entscheidung über das weitere Vorgehen, insbesondere die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, durch Beschluss herbeizuführen (vgl. BayObLG, WuM 1990, 178 (179); NJW-RR 1992, 1102; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 143 (144); Staudinger-Bub, aaO., § 26 WEG, Rdnr. 314 u. § 27 WEG, Rdnr. 150; Brych/Pause, aaO., Rdnr. 669; Deckert, aaO., Gruppe 4, Rdnr. 262 u. 297).

  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95

    Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner

    Verletzt der Verwalter diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags (BayObLG NJW-RR 1988, 599 ; WE 1991, 22; BayObLGZ 1992, 146, 148).

    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.

    Im Hinblick auf beide Feststellungen kann den Antragsgegnern somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie auf die Mängelrügen der Antragstellerin nichts weiteres veranlaßt haben (BayObLGZ 1992, 146, 149).

  • OLG Hamm, 17.12.1996 - 15 W 212/96

    Welche Beratungspflicht hat WE-Verwalter?

  • BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03

    Voraussetzungen für die Annahme von Eilbedürftigkeit in WEG -Sachen

  • BayObLG, 11.04.2002 - 2Z BR 85/01

    Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen Verwalter bei umfangreichen

  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 20 W 131/02

    Wohnungseigentum: Haftung der Wohnungseigentümer bei pflichtwidrig unterlassener

  • OLG Hamburg, 21.03.2000 - 2 Wx 56/96

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die

  • OLG Hamm, 30.09.1998 - 15 W 429/97

    Bildung einer Rücklage für die Instandhaltung und Instandsetzung des

  • BayObLG, 08.09.2000 - 2Z BR 47/00

    Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Verschulden eines

  • BayObLG, 16.11.1995 - 2Z BR 111/95

    Verzicht eines Beteiligter im Wohnungseigentumsverfahren, einen

  • LG Köln, 17.03.2011 - 29 S 133/10

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die

  • OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 111/04

    Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verteilung von Reparaturkosten auch ohne

  • OLG Hamburg, 22.12.2004 - 2 Wx 132/01

    Schadenersatzanspruch gegenüber Miteigentümern einer Wohneigentumsanlage wegen

  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 19/05

    Zum Umfang der übernommenen Aufgaben eines Steuerberatungsunternehmens im Rahmen

  • BayObLG, 02.05.2002 - 2Z BR 27/02

    Instandssetzungspflicht der Wohnungseigentümer - Schadensersatzansprüche bei

  • KG, 26.11.2001 - 24 W 20/01

    eigenmächtige Instandsetzungen durch den Verwalter, Beseitigungspflicht,

  • BayObLG, 04.01.1996 - 2Z BR 120/95

    Haftung des Verwalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht

  • BayObLG, 02.06.1999 - 2Z BR 40/99

    Zur Pflicht des Verwalters, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin

  • OLG Hamburg, 08.01.2008 - 2 Wx 25/01

    Zurechnung von Handwerkerverschulden

  • BayObLG, 04.08.1997 - 2Z BR 68/97

    Schadensersatzansprüche des Wohnungseigentümers wegen verspäteter Ausführung von

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - 3 Wx 63/03

    Vergabe eines Auftrages zur Balkonsanierung und Fenstersanierung aufgrund eines

  • BayObLG, 05.01.2000 - 2Z BR 85/99

    Zur Schadensersatzpflicht des Hausverwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer

  • OLG Hamm, 23.06.1994 - 15 W 76/94

    Umfang der Verwalterpflichten

  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 29/03

    Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter bei vermuteten

  • BayObLG, 18.03.1997 - 2Z BR 116/96

    Individualrecht zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

  • BayObLG, 28.04.1994 - 2Z BR 32/94

    Ergreifung von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandsetzung des

  • BayObLG, 02.05.2002 - 2Z BR 27/01

    Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers; Feuchtigkeitsschäden;

  • BayObLG, 14.06.1995 - 2Z BR 20/95

    Gerichtliche Erzwingung des Zugangs zu einem Sondereigentum nach Eingriff in im

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