Rechtsprechung
   BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1993, 545
  • FamRZ 1993, 600
  • BayObLGZ 1993, 18



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Wird zitiert von ... (88)  

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen

    Er muss aber klarstellen, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe genehmigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1963, S. 397 ; FamRZ 1995, S. 118 ; BayObLG, FamRZ 1992, S. 105 ; FamRZ 1993, S. 600; FamRZ 1994, S. 320 ; Jansen/von Schuckmann/Sonnenfeld, a.a.O., § 70 f Rn. 3; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 15. Aufl. 2003, § 70 f Rn. 3; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl. 2004, § 1631 b Rn. 17; RGRK-BGB/Wenz, 12. Aufl. 1999, § 1631 b Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03  

    Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer

    Eine solche Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1993, 18 = FamRZ 1993, 600; BayObLG FamRZ 1998, 1327 = NJW-RR 1998, 1014; BayObLGRep 1999, 52 = FamRZ 1999, 1306; OLG Hamm DAVorm 1997, 55; BtPrax 2001, 40).

    Dabei reicht es aus, dass der Ausschluss der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt; bei einem Alkoholkranken kann dies angenommen werden, wenn er gegenüber seiner Erkrankung völlig unkritisch und deshalb nicht in der Lage ist, seinen Alkoholgenuss in freier Willensbestimmung zu steuern und so einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, der zu weiteren Schädigungen führen müsste, zu vermeiden (BayObLGZ 1993, 18; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).

    Unter diesen engen Voraussetzungen kann - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit - letztlich auch ein "Wegsperren" des Betroffenen zu seinem Wohle zulässig sein (vgl. BayObLGZ 1993, 18; NJW-FER 2001, 150,151).

  • OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05  

    Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr

    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).

    Im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf eine Erfolgsaussicht einer Entziehungskur eingeschritten werden, um zu verhindern, dass ein das Leben oder die Gesundheit bedrohender Zustand erreicht wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 2003, 182/183; BayObLG FamRZ 1993, 600; Bürgle NJW 1988, 1881).

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