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   BayObLG, 28.01.1993 - 2Z BR 125/92   

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BayObLG, 28.01.1993 - 2Z BR 125/92 (https://dejure.org/1993,4790)
BayObLG, Entscheidung vom 28.01.1993 - 2Z BR 125/92 (https://dejure.org/1993,4790)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 2Z BR 125/92 (https://dejure.org/1993,4790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung; Einrohrheizung; Erfassung des Wärmeverbrauchs durch Heizkostenverteiler; Ausgleich unterschiedlichen Wärmebedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 663
  • BayObLGZ 1993, 34
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 28.01.1993 - 2Z BR 125/92
    Insoweit sind die gleichen Grundsätze anzuwenden, nach denen der Senat einen Anspruch auf Abänderung des durch Gesetz (vgl. § 16 Abs. 2 WEG ) oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG ) festgelegten Kostenverteilungsschlüssels bejaht hat (BayObLGZ 1987, 66).

    Ein Anspruch auf Änderung setzt voraus, daß außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßend erscheinen lassen; bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzuwenden; meist wird dabei ins Gewicht fallen, daß dem Wohnungseigentümer beim Erwerb der Wohnung die Umstände bekannt sind, die zu seiner Benachteiligung führen (BayObLGZ 1987, 66,69).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2003 - 24 U 74/02

    Zur Wirksamkeit des Verzichts auf eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung

    Das setzt jedoch voraus, dass das Abrechnungsergebnis wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbaren Mehrbelastung führt, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden ist (vgl. OLG München WuM 1993, 298 f. II.2.e).
  • LG Karlsruhe, 25.09.2018 - 11 S 8/18

    Unplausible Heizkostenmesswerte: Behandlung wie bei Geräteausfall!

    Dies wurde in der erstinstanzlichen Rechtsprechung mehrfach angenommen, wenn der Anteil der von den Messgeräten erfassten Wärmeabgabe unter 20 % der Gesamtwärme lag (AG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2016, 91b C 162/14; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.03.2016, 980a C 29/13; AG Neuss, Urteil vom 14.06.2012, 84 C 5219/11; AG Lichtenberg, Urteil vom 14.09.2011, 119 C 14/11; AG Brühl, Urteil vom 26.04.2010, 23 C 587/08; vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 21.12.2012, 27 C 136/12; BayObLG, Beschluss vom 28.01.1993, 2Z BR 125/92).
  • BayObLG, 24.04.2003 - 2Z BR 14/03

    Anspruch auf Ersetzung eines Verbrauchserfassungssystems

    2 Z 141/90">WE 1992, 52), vom 28.1.1993 (BayObLGZ 1993, 94 = NJW-RR 1993, 663) und vom 4.9.1997 (BayObLGZ 1997, 278 = ZMR 1998, 177) mit den rechtlichen Folgen des Umstands befasst, dass der Antragsteller auf Grund der baulichen Gegebenheiten seiner Wohnung und des Erfassungssystems der Heizungsanlage für Heizung mit unverhältnismäßig höheren Kosten als die anderen Wohnungserbbauberechtigten der Wohnanlage belastet wird.

    b) Der Senat hat am 28.1.1993 (BayObLGZ 1993, 34) entschieden, dass die Erfassung des Wärmeverbrauchs an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip auch bei einer Einrohrheizung, die nicht über den Bereich einer Nutzungseinheit hinaus verwendet wird, ein geeignetes Erfassungssystem ist, obgleich bei einer solchen Heizung ein großer Teil der verbrauchten Wärme nicht über die Heizkörper sondern die Ringleitung abgegeben wird.

    Dieser entspricht auch bei der hier gegebenen Einrohrleitung mit einer Wärmeerfassung an den Heizkörpern mittels Verdunstungsgeräten der Heizkostenverordnung (BayObLGZ 1993, 34/37 und 1997, 278/280).

    Der Senat hat am 28.1.1993 die Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei bestätigt, wonach die Grenze des § 242 BGB bei der zwar den gesetzlichen vorgaben entsprechenden, aber gleichwohl nicht zu einer "gerechten" Verteilung der Kosten auf alle Wohnungserbbauberechtigte führenden Abrechnung nicht überschritten ist (BayObLGZ 1993, 34/39).

  • BayObLG, 04.09.1997 - 2Z BR 105/97

    Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ordnungswidriger Abrechnung über Heizungs-

    In einem durch Beschluß des Senats vom 28.1.1993 (BayObLGZ 1993, 34 = NJW-RR 1993, 663 ) abgeschlossenen Verfahren wurde der Antrag des Antragstellers, den Eigentümerbeschluß über die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten für die Zeit vom 1.7.1988 bis 30.6.1989 für ungültig zu erklären, mit der Begründung zurückgewiesen, die Abrechnung entspreche den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung und der Heizkostenverordnung, die Grenze des § 242 BGB sei nicht überschritten.

    Dieser entspreche auch bei der hier gegebenen Einrohrheizung mit einer Wärmeerfassung an den Heizkörpern mittels Verdunstungsmeßgeräten der Heizkostenverordnung (BayObLGZ 1993, 34/37 f.).

    Der Senat hat in dem genannten Beschluß auch ausgeführt, daß ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels haben könne, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an diesem grob unbillig wäre und einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben darstellte (BayObLGZ 1993, 34/38 f.).

  • OLG Hamm, 22.12.2005 - 15 W 375/04

    Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

    Hinzu kommt, dass die HeizkostenV keine Möglichkeiten eröffnet, einen Mehrverbrauch, der aus Baumängeln oder so genannten Lagenachteilen resultiert, also durch ein sparsames Heizverhalten nicht beeinflusst werden kann, individuell zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 1993, 663; Senat, Beschluss vom 31.03.2005 -15 W 298/04- veröffentlicht in juris- m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2006 - 20 W 179/04

    Wohnungseigentum: Antragsablehnung als Voraussetzung für die gerichtliche

    Gleiches gilt für den weiteren Einwand der Antragsgegner, dass die Eigentumsanlage anders als in der Teilungserklärung vorgesehen bzw. nicht vollständig errichtet worden sei, also der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Verhältnissen nicht mehr entspreche (vgl. dazu etwa Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 270; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; für die Kosten nach der Heizkostenverordnung vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O., HeizkostenV Rz. 16; BayObLG WuM 1993, 298).
  • AG Wuppertal, 01.06.2016 - 91b C 162/14

    Einrohrheizanlage

    ...kann ein Wohnungseigentümer eine Änderung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben verlangen, wenn das Abrechnungsergebnis zu einer für ihn nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung führt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 663, 664; AG Brühl, ZMR 2010, 883 f.; Schmid, a.a.O., S. 886).
  • OLG Karlsruhe, 06.02.2001 - 14 Wx 11/00

    Fehlerhaftigkeit einer Betriebskostenabrechnung und Heizkostenabrechnung ;

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  • AG Berlin-Lichtenberg, 14.09.2011 - 119 C 14/11

    Heizkosten: Rückwirkende Änderung des Abrechnungsmaßstabes?

    Zwar entspricht er § 10 Nr. 4 Abs. 2 GO, der Beschlusslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft und § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV und ist eine rückwirkende Änderung des Abrechnungsmaßstabes und/oder eine rückwirkende Änderung der Art der Verbrauchsermittlung in der Regel nicht ordnungsgemäß, jedoch kann dennoch ein Wohnungseigentümer eine Änderung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben verlangen, wenn das Abrechnungsergebnis zu einer für ihn nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung führt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 663, 664; AG Brühl, ZMR 2010, 883 f.; Schmid, a. a. O., S. 886).
  • LG München I, 19.12.2013 - 36 S 12255/12

    Sind elektronische Heizkostenverteiler und Einrohrheizungen kompatibel?

    Vor dem Hintergrund einer damit zwischen den Wohnungseigentümern ausdrücklich geltenden Vereinbarung ist der Ablesewert dieser Messzähler grundsätzlich auch dann ausschlaggebend, wenn bei einer Heizung ein großer Teil der verbrauchten Wärme nicht über die Heizkörper selbst, sondern über die Ringleitung abgegeben wird (BayObLG, NJW-RR 1993, 663 f.).
  • OLG Hamburg, 18.08.1994 - 2 Wx 27/93

    Vorliegen von rechtsmissbräuchlichem Handeln des Antragsgegners bei Verfolgung

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