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   BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93   

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BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93 (https://dejure.org/1994,863)
BayObLG, Entscheidung vom 11.03.1994 - 1Z BR 109/93 (https://dejure.org/1994,863)
BayObLG, Entscheidung vom 11. März 1994 - 1Z BR 109/93 (https://dejure.org/1994,863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1945, 1954, 1955; EGBGB Art. 25 a.F., 25 n.F., 235 § 1, 236 § 1; FGG § 7; grZGB Art. 1710, 1846 ff.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbscheinserteilung bei griechischem Erblasser; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Erteilung eines territorial beschränkten Fremdrechtserbscheins; Zuständigkeit für Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ; Anfechtung der Erbausschlagung ; Irrtum über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1945, 1954, 1955; EGBGB Art. 25 a.F., 25 n.F., 235 § 1, 236 § 1; FGG § 7; grZGB Art. 1710, 1846 ff.
    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 967
  • FamRZ 1994, 1354
  • Rpfleger 1994, 505
  • BayObLGZ 1994, 40
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (25)

  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie eine Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wies der Senat mit Beschluß vom 11.3.1994 (Az. 1Z BR 109/93 = BayObLGZ 1994, 40 = FamRZ 1994, 1354 = NJW-RR 1994, 967) zurück.

    e) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 (BayObLGZ 1994, 40/46 ff.) ausführlich dargelegt hat, richtet sich die Erbfolge nach griechischem Recht.

    Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 näher dargelegt (BayObLGZ 1994, 40/44).

    Insoweit wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 11.3.1994 verwiesen (BayObLGZ 1994, 40/52).

    Soweit diese Regelung die Aussage enthält, daß die Ausschlagung gegenüber einem Gericht abzugeben, also amtsempfangsbedürftig ist, betrifft sie die materielle Wirksamkeit der Ausschlagung und ist daher nach dem griechischen Recht als dem Erbstatut zu beurteilen (vgl. dazu BayObLGZ 1994, 40/49 und Staudinger/Dörner Art. 25 Rn. 113 m.w.N.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11.3.1994 dargelegt hat (BayObLGZ 1994, 40/44), ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich aus § 2369 Abs. 1 BGB .

    Ob das deutsche Recht auch die internationale Zuständigkeit für eine wie hier umfassend wirkende, also auch das Auslandsvermögen des Erblassers betreffende Ausschlagungserklärung in Anspruch nimmt, ist zweifelhaft (Nachweise zum Streitstand s. BayObLGZ 1994, 40/50; bejahend z.B. S. Lorenz a.a.O., Staudinger/Dörner a.a.O. Rn. 802).

    (1) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1.1.3.1994 dargelegt hat (BayObLGZ 1994, 40/49) ist die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Frist die Ausschlagung angefochten werden kann, nach dem Erbstatut und damit nach griechischem Recht zu beurteilen.

    (2) Ebenfalls in seinem Beschluß vom 11.3.1994 hat der Senat dargelegt, daß im Hinblick auf Art. 1857 Abs. 3 griech ZGB die Anfechtung der Ausschlagung hier nicht mit einem Irrtum begründet werden kann, der sich auf die Überschuldung des Nachlasses, das Vorhandensein eines Aktivnachlasses, die Zugehörigkeit des Grundstücks in der früheren DDR zum Nachlaß sowie die Wertänderungen, die dieses Grundstück infolge der Entwicklung im deutsch-deutschen Verhältnis ab 1989 durchlaufen hat, bezieht (vgl. BayObLGZ 1994, 40/54).

    Zur Begründung wird auf die Senatsentscheidung vom 11.3.1994 verwiesen (vgl. BayObLGZ 1994, 40/56 f.).

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Soweit sich also die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen Nachlass bezog, muss die Frage ihrer Wirksamkeit nach dem ZGB-DDR beurteilt werden (BayObLGZ 1991, 103/105; 1994, 40/47).

    Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (KG Rpfleger 1996, 456/457; vgl. auch BayObLGZ 1994, 40/52; NJW-RR 1998, 798/800).

    Erbrecht">235 § 1 EGBGB (vgl. BayObLGZ 1994, 40/53 f.; KG OLGZ 1993, 278/281, 405/406; Staudinger/Rauscher Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 175; Lorenz DStR 1994, 584/585; Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/384 f.).

  • BayObLG, 08.08.2003 - 1Z BR 16/03

    Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge

    Haben aber mehrere Miterben Rechtsmittel mit demselben Ziel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen, auch wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56).
  • OLG Köln, 21.12.2001 - 2 Wx 59/01

    Anfoderungen an Ladung zu einer Gesellschafterversammlung

    Die Erstbeschwerde war, was das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu überprüfen hat (BayObLGZ 1994, 40 [46]; BayObLG, FGPrax 2000, 40), trotz der bereits am 1. Juni 2001 erfolgten Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weiterhin zulässig.
  • OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01

    Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine

    Die Erstbeschwerde war, was das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu überprüfen hat (BayObLGZ 1994, 40 [46]; BayObLG, FGPrax 2000, 40), entgegen der von der Kammer für Handelssachen vertretenen Ansicht zulässig.
  • OLG Hamm, 05.08.2015 - 15 W 341/14

    Berechnung des Nachlasswerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Erteilung

    Beschränkte sich - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen, und zwar auch dann, wenn bei dem angestrebten Erfolg des Rechtsmittels der vom Beschwerdegegner für den Gesamtnachlass gestellte Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden müsste (BayObLG JurBüro 1974, 1428; JurBüro 1983, 899; BayObLGZ 1994, 40, 56; OLG Celle NdsRpfl 1961, 226).
  • OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15

    Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

    Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Ausschlagung und Annahme einer Erbschaft erbrechtlich zu qualifizieren sind und daher dem Erbstatut unterliegen (statt vieler: BayObLGZ 1994, 40; Erman/Hohloch, EGBGB, 14. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 25; Staudinger/Dörner EGBGB, 2007, Art. 25 Rn. 112; Palandt/Thorn, EGBGB, 74. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 10).

    Das auf die Form einer Ausschlagungserklärung anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB (BayObLGZ 1994, 40; Staudinger/Dörner, EGBGB, 2007, Art. 25 Rn. 116; BeckOK/Lorenz, EGBGB, Art. 25 Rn. 35).

  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Dies gilt auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/36).
  • BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01

    Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen -

    Der Geschäftswert des Verfahrens der vom Beteiligten zu 3 eingelegten weiteren Beschwerde wird entsprechend dem Wert des von ihm beanspruchten Hälfteanteils zu dem Wohnhaus auf DM 82.177 festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1994, 40/56).
  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03

    Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

    Das gilt auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56).
  • OLG Köln, 24.09.2003 - 2 Wx 28/03

    Bindung des Verwalteramts einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Person des

  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

  • BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94

    Einheitlicher Geschäftswert bei Rechtmitteln mehrerer Beschwerdeführer im

  • BayObLG, 23.05.2001 - 1Z BR 10/01

    Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid

  • BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95

    Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

  • OLG Köln, 08.11.2001 - 12 U 111/01

    Erbrecht; Ansprüche auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung

  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98

    Ausgliederung zur Neugründung

  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

  • BayObLG, 13.04.1995 - 1Z BR 32/95

    Testamentserrichtung als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung des

  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 57/03

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden

  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 253/99

    Zur Überprüfung der landgerichtlichen Auslegung des Beschlusses der

  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 15 W 350/94

    Auslegung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

  • BayObLG, 28.06.2001 - 1Z BR 15/01

    Beschwerdeberechtigung eines Miterben, der aus der Erbengemeinschaft

  • BayObLG, 29.06.1995 - 3Z BR 137/95

    Restitutionsanspruch nach § 3 VermG als Nachlassgegenstand

  • LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98

    Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines

  • BayObLG, 30.01.1997 - 1Z BR 15/96

    Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei vorläufig verwaltetem

  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94 15

    Statthaftes Rechtsmittel gegen Erteilung eines Erbscheins; Bedingte Anwartschaft

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