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   BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 16/95   

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BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 16/95 (https://dejure.org/1995,27934)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 3Z BR 16/95 (https://dejure.org/1995,27934)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 3Z BR 16/95 (https://dejure.org/1995,27934)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1995, 118
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 19.09.2001 - 2Z BR 89/01

    Rechte des durch Vormerkung gesicherten künftigen Erwerber von Wohnungseigentum

    Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (ständige Rechtsprechung; BayObLGZ 1995, 118; BayObLG NJW-RR 1997, 715/717).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 3Z BR 284/01

    Gerichtskosten für die Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

    Der Senat hat dies bereits für den Fall entschieden, dass das Amtsgericht während des Rechtsmittelverfahrens aufgrund veränderter Umstände die Haftanordnung wieder aufgehoben hat (BayObLGZ 1995, 118/119).
  • OLG Naumburg, 13.03.2000 - 10 Wx 25/99

    Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG

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  • BayObLG, 19.12.1997 - 3Z BR 400/97

    Begründeter Anlaß für Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft

    a) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel, daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf der Grundlage von § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG , sondern unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • KG, 08.11.1999 - 25 W 414/97

    Auslagenersatz im Abschiebehaftverfahren

    In Abschiebehaftsachen richtet sich die Entscheidung über den sog. Auslagenersatz grundsätzlich nach § 16 Satz 1 FEVG (BGH, NJW 1996, 466, 467; Senat, KG-Report 1998, 403, 404; BayObLGZ 1979, 211, 213; 1993, 117; 1995, 118, 119).
  • BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98

    Beurteilung des begründeten Anlasses zur Stellung eines inzwischen

    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97

    Unzulässige Abschiebungshaft bei Identitätsverschleierung

    aa) Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Verlängerung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • KG, 08.11.1999 - 25 W 415/97

    Abschiebung; Abschiebehaft; Haftantrag; Auslagenersatz; Erstbeschwerde; Weitere

    In Abschiebehaftsachen richtet sich die Entscheidung über den sog. Auslagenersatz grundsätzlich nach § 16 Satz 1 FEVG (BGH, NJW 1996, 466, 467; Senat, KG-Report 1998, 403, 404; BayObLGZ 1979, 211, 213; 1993, 117; 1995, 118, 119).
  • BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 23/98

    Asylfolgeantrag nach vorübergehender Rückkehr ins Heimatland

    Erledigt sich nach zulässiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft die Hauptsache und wird das Rechtsmittel daraufhin auf den Kostenpunkt beschränkt, ist darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • OLG München, 14.03.2008 - 34 Wx 26/08

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Griechenland, Petition,

    Abschiebungshaft darf grundsätzlich auch dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durchführbar ist (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; BVerfG EZAR 048 Nr. 23; BayObLGZ 1995, 118/120).
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