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   BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94   

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BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94 (https://dejure.org/1995,2977)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.1995 - 1Z BR 157/94 (https://dejure.org/1995,2977)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - 1Z BR 157/94 (https://dejure.org/1995,2977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    FGG §§ 12, 50 a; BGB § 1822
    Grundstücksverwaltungsgesellschaft unter Beteiligung Minderjähriger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts bei einem zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangenen Gesellschaftsvertrag ; Begriff des Erwerbsgeschäfts; Folgen der Aufbürdung eines gewissen Unternehmerrisikos für Mündel oder Pflegling durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und Verwertung von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1995, 941
  • FamRZ 1996, 119
  • BB 1995, 2183
  • DB 1995, 1800
  • Rpfleger 1996, 67
  • BayObLGZ 1995 Nr. 43
  • BayObLGZ 1995, 230
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89

    Streit um die Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208 m.w.N.).

    Der Schutzzweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergibt sich aus der Dauer einer gesellschaftsrechtlichen Bindung von Person und Vermögen des Pfleglings, dem Haftungsrisiko und der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. BayObLG aaO. und FamRZ 1990, 208; Knopp NJW 1962, 2181/2182 f.).

    Beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrags (§ 1822 Nr. 3 BGB ) hat es außer der vertraglichen Stellung des Pfleglings in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Beantwortung für die Vermögenslage des Pfleglings in der Gesellschaft vorwiegend bei den geschäftsführenden Gesellschaftern liegt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208/209).

    Daher hat der Senat die Tatsache, daß der Minderjährige für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis den Gläubigern gegenüber mit seinem Vermögen persönlich als Gesamtschuldner haftet (§§ 718, 421 f. BGB ), für sich allein nicht für ausreichend erachtet, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 455/457; so auch OLG Hamm LGZ 1983, 148/151; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1822 Rn. 14;. a.A. Grube Rpfleger 1990, 67/69).

    Der Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es insoweit nicht, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht anders zu treffen wäre, wenn der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde legen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208/209).

    Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW. 1986, 2829/2830; Mayer FamRZ 1994, 1004/1011; Grube Rpfleger 1990, 67/68) hätten die Tatsacheninstanzen ferner prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf den Gesellschaftsgrundstücken Investitionen erforderlich würden und welche Finanzierung unter Berücksichtigung der bestehenden Grundstücksbelastungen in Betracht käme.

  • BayObLG, 05.05.1977 - BReg. 1 Z 14/77
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Ihre Eltern, die Beteiligten zu 3 und 4, sind gemäß § 1629 Abs, 2 § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 , § 181 BGB hinsichtlich des gesamten Rechtsgeschäfts von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/125).

    Ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG steht den Eltern sowie der Großmutter nicht zu, weil die Entscheidung über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung keine die Sorge für die Person der Kinder betreffende Angelegenheit enthält, sondern ausschließlich eine Vermögensangelegenheit (vgl. BayObLGZ 1977, 121/125 m.w.N.; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 423 ).

    Als Vertragspartner der Minderjährigen sind sie jedoch insoweit beschwerdeberechtigt, als sie geltend machen, das Rechtsgeschäft, zu dem das Vormundschaftsgericht die Genehmigung versagt hat, habe einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft (vgl. BayObLGZ 1964, 240/243 und 1977, 121/124).

    Sie haften somit für "fremde Verbindlichkeiten" im Sinn von § 1822 Nr. 10 BGB (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 m.w.N.).

    c) Da der Vertrag vom 18.11.1993 genehmigungsbedürftige Geschäfte als wesentliche Bestandteile enthält, ist er seinem ganzen Inhalt nach der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung unterworfen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126).

    Es darf hierbei auch nicht die Beziehungen des Pfleglings zum Vertragsgegner außer acht lassen (vgl. BayObLGZ 1977, 121/126 f.).

  • BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76

    Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Erstbeschwerden (§ 29 Abs. 4 , § 20 FGG ; vgl. BayObLGZ 1976, 281/282 m.w.N.).

    zahlreicher in den §§ 1821, 1822 BGB genannter Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, weil sie ihrem Wesen nach von Anfang an wirtschaftliche Risiken für den Minderjährigen in sich bergen (vgl. BayObLGZ 1976, 281/286 und BayObLG, Rpfleger 1979 455/457).

    Die persönliche Eignung der Geschäftsführerinnen sieht das Landgericht als wesentlichen Umstand für die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung an (vgl. BayObLGZ 1976, 281/289).

  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    bb) Gesellschaftsverträge, die dem Mündel oder Pflegling ein gewisses Unternehmerrisiko aufbürden, werden von § 1822 Nr. 3 BGB erfaßt (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 455/457 m.w.N.; KG NJW 1976, 1946).

    zahlreicher in den §§ 1821, 1822 BGB genannter Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, weil sie ihrem Wesen nach von Anfang an wirtschaftliche Risiken für den Minderjährigen in sich bergen (vgl. BayObLGZ 1976, 281/286 und BayObLG, Rpfleger 1979 455/457).

    Daher hat der Senat die Tatsache, daß der Minderjährige für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis den Gläubigern gegenüber mit seinem Vermögen persönlich als Gesamtschuldner haftet (§§ 718, 421 f. BGB ), für sich allein nicht für ausreichend erachtet, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 455/457; so auch OLG Hamm LGZ 1983, 148/151; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1822 Rn. 14;. a.A. Grube Rpfleger 1990, 67/69).

  • BGH, 22.05.1986 - III ZR 237/84

    Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Der Senat hält an dieser Ansicht fest, die der in der Rechtsprechung herrschenden Meinung entspricht (vgl. BGH NJW 1986, 2829/2830 und BGH WM 1995, 64/65; BayObLG …

    Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW. 1986, 2829/2830; Mayer FamRZ 1994, 1004/1011; Grube Rpfleger 1990, 67/68) hätten die Tatsacheninstanzen ferner prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf den Gesellschaftsgrundstücken Investitionen erforderlich würden und welche Finanzierung unter Berücksichtigung der bestehenden Grundstücksbelastungen in Betracht käme.

  • OLG Hamm, 07.02.1983 - 15 W 40/83
    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    1a Z 7/89">FamRZ 1990, 208/209 und ständige Rechtsprechung; OLG Hamm OLGZ 1983, 148/150; so auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1450 zu § 112 BGB ; Palandt/Diederichsen § 1828 Rn. 4; Klüsener Rpfleger 1990, 321/330).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Der durch das Grundrecht auf individuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) gebotene Schutz des Minderjährigen, dem Raum bleiben muß, nach Eintritt der Volljährigkeit sein weiteres Leben ohne unzumutbare Belastungen zu gestalten, die er selbst nicht zu verantworten hat (vgl. BVerfG NJW 1986, 1859 /1860), schließt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Beteiligung eines Minderjährigen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Meinung des Senats nicht schlechthin aus (vgl. Staudinger/Engler Rn. 53, MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. Rn. 23, jeweils zu § 1822; a.A. Klüsener Rpfleger 1990, 321/330).
  • BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89

    Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften;

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Diese Anhörungsvorschrift soll nicht nur das rechtliche Gehör sicherstellen, sondern dient in erster Linie der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1340/1342; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 6. Aufl. § 50a FGG Anm. 1 a).
  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 134/93

    Haftung der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    Der Senat hält an dieser Ansicht fest, die der in der Rechtsprechung herrschenden Meinung entspricht (vgl. BGH NJW 1986, 2829/2830 und BGH WM 1995, 64/65; BayObLG …
  • OLG Köln, 13.04.1994 - 16 Wx 52/94

    Genehmigung eines Erwerbsgeschäfts des Minderjährigen

    Auszug aus BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94
    1a Z 7/89">FamRZ 1990, 208/209 und ständige Rechtsprechung; OLG Hamm OLGZ 1983, 148/150; so auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1450 zu § 112 BGB ; Palandt/Diederichsen § 1828 Rn. 4; Klüsener Rpfleger 1990, 321/330).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

  • KG, 20.01.1976 - 1 W 1341/75
  • BayObLG, 17.08.1979 - BReg. 2 Z 14/79

    Selbstablehnung; Richter; Entscheidung; Gericht; Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 28.01.1987 - BReg. 1 Z 47/86

    Kindesherausgabe; Ermittlungspflichten; Anhörungspflichten; Ehegatten;

  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

  • RG, 23.03.1934 - I 214/33

    Ist der "Verkauf der Praxis" eines verstorbenen Arztes an einen anderen Arzt,

  • OLG Schleswig, 27.01.2020 - 15 WF 70/19

    Familiengerichtliche Genehmigung des Beteiligungserwerbs an einer bestehenden

    Ein Erwerbsgeschäft ist jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit (jurisPK-BGB/Lafontaine, 9. Aufl., § 1822 Rn. 40; Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1822 Rn. 5a) unabhängig von ihrer Art (RGRK-BGB/Dickescheid, 12. Aufl., § 1822 Rn. 11), die mit dem Willen zur Gewinnerzielung erfolgt und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, 121 - juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 6. November 2008 - 31 Wx 76/08, NZG 2009, 104 - juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2018, aaO - juris Rn. 14).

    Mit dem 3. Fall - der Eingehung eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts - soll die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Hinblick auf die dauerhafte gesellschaftsrechtliche Bindung von Person und Vermögen des Minderjährigen und das besondere Haftungsrisiko erfasst werden, das sich aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit anderen sowie aus der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter ergibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO - juris Rn. 16; jurisPK-BGB/Lafontaine, aaO § 1822 Rn. 70).

    Maßgeblich ist, ob dem Minderjährigen infolge der Eingehung von gesellschaftsrechtlichen Bindungen bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein gewisses Unternehmerrisiko aufgebürdet wird (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 1Z BR 157/94, FamRZ 1996, 119, 121 - juris Rn. 16), ob er also als Mitinhaber des Erwerbsgeschäfts erscheint, d. h. am wirtschaftlichen Risiko des Betriebes (abstrakt) beteiligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 202/53, BGHZ 17, 160, 164 f. - juris Rn. 13; vom 28. Januar 1957, aaO - juris Rn. 26 f.).

    aa) Die Entscheidung, ob ein Geschäft im Sinne der §§ 1821 f. BGB zu genehmigen ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts und des gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2830 - juris Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO S. 121 f. - juris Rn. 20 und 23; vom 5. März 1997, aaO S. 844 - juris Rn. 22; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. März 2000 - UF 4/00, FamRZ 2001, 181 - juris Rn. 11).

    Dabei ist allerdings nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten (BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 1995, aaO S. 122 - juris Rn. 21).

  • OLG Jena, 22.03.2013 - 2 WF 26/13

    Beteiligung eines Minderjährigen an Kommanditgesellschaft nicht

    Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Entscheidung, ob die gemäß §§ 1821, 1822 BGB erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830; BGH WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236 m. w. N.; BayObLG NJW-RR 1995, 387 und ständige Rechtsprechung; auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1450 /1451; ebenso Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1828 Rn. 4).

    Der Begriff des Erwerbsgeschäfts umfasst jede regelmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die mit dem Willen zur Gewinnerzielung ausgeübt wird und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (vgl. BayObLGZ 1995, 230 /234; Palandt/Diederichsen, a. a. O.,§ 1822 Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind bei der Verwaltung privaten Vermögens, insbesondere Grundbesitzes, nicht in jedem Fall gegeben, auch wenn die private Vermögensverwaltung in gesellschaftsrechtliche Form gebracht wird ( BayObLGZ 1995, 230 /234; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1822 Rn. 5, 14; MünchKommBGB/Wagenitz 5. Aufl., § 1822 Rn. 21).

    Ein Erwerbsgeschäft liegt etwa vor bei einer Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung, Vermietung und Verwertung gewerblich nutzbarer Immobilien von erheblichem Wert ist (vgl. BayObLGZ 1995, 230 ; 1997, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 117 /119 jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

  • OLG Nürnberg, 16.12.2014 - 11 WF 1415/14

    Genehmigungsfähigkeit einer Beteiligung eines Minderjährigen an einer

    Dazu zählt auch der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, etwa wenn die Gesellschaft - wie hier - für eine lange Dauer errichtet wird, um (hier evtl.) gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 15 im juris-Ausdruck).

    Beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei dem geschäftsführenden Gesellschafter liegt (BayObLG FamRZ 1990, 208, 209; FamRZ 96, 119 - Rn. 20 im juris-Ausdruck; 1997, 842 Rn. 22 f. im juris-Ausdruck; OLG Hamm FamRZ 2001, 53).

    Es sind aber auch die Risiken zu bewerten, wobei das Kind aber nicht von jedem wirtschaftlichen Risiko fernzuhalten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 21 im juris-Ausdruck).

  • OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des

    Hiernach überschreitet auch der Einsatz des eigenen Vermögens die Grenzen einer reinen Verwaltung, wenn eine Gesellschaft auf Dauer angelegt ist und Vermögen von erheblichen Wert, welches ggfs. auch gewerblich nutzbar ist, verwaltet, vermietet oder verwertet (vgl. BayObLGZ 1995, 230, RN 15; OLG Nürnberg, MDR 2015, 403, RN 26; OLG Jena, a.a.O., RN 35).
  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    Die Voraussetzungen des § 1822 Nr. 3 BGB zweite Alternative sind zu bejahen, wenn - wie hier - eine Gesellschaft - bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB ) auf lange Dauer errichtet wird, um gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (vgl. BayObLGZ 1995, 230/234; Hirte NJW 1996, 3392).

    unterworfen (vgl. BayObLGZ 1995, 230/234).

    Das Vormundschaftsgericht hat vom Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts anzustellen (vgl. BayObLGZ 1995, 230/236 m.w.N.).

    (1) Deshalb ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Entscheidung, ob die gemäß §§ 1821, 1822 BGB erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BGH NJW 1986, 2829/2830; BGH WM 1995 64/65; BayObLGZ 1995, 230/236 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1995, 387 und ständige Rechtsprechung; auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1450/1451; ebenso Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1828 Rn. 4; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 26b m.w.N.; Klüsener Rpfleger 1990, 321/330; Jaspersen FamRZ 1996, 393/395).

    (1) Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung setzt die Aufklärung des Sachverhalts voraus (BGH NJW 1986, 2829 /2830; BayObLGZ 1995, 230/237).

  • OLG München, 06.11.2008 - 31 Wx 76/08

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei schenkweiser Übertragung eines

    Der Begriff des Erwerbsgeschäfts umfasst jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die mit dem Willen zur Gewinnerzielung ausgeübt wird und auf eine gewisse Dauer angelegt ist (vgl. BayObLGZ 1995, 230/234; Palandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. § 1822 Rn. 5, Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1822 Rn. 12; Staudinger/Engler BGB Bearbeitungsstand 2004 § 1822 Rn. 34).

    Diese Voraussetzungen sind bei der Verwaltung privaten Vermögens, insbesondere Grundbesitzes, nicht in jedem Fall gegeben, auch wenn die private Vermögensverwaltung in gesellschaftsrechtliche Form gebracht wird (BayObLGZ 1995, 230/234; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1822 Rn. 5, 14; MünchKommBGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1822 Rn. 21).

    Ein Erwerbsgeschäft liegt etwa vor bei einer Gesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung, Vermietung und Verwertung gewerblich nutzbarer Immobilien von erheblichem Wert ist (vgl. BayObLGZ 1995, 230; 1997, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 117/119 jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

  • OLG Zweibrücken, 14.01.1999 - 3 W 253/98

    Grundbuchberichtigung infolge GbR-Eintritts

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  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 15 W 229/00

    Prozessfinanzierungsvertrag; Erfolgsbeteiligung; Schiedsgerichtsvereinbarung;

    Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt (Senat OLGZ 1987, 162 f.; BayObLGZ 1995, 230, 235; FGPrax 1997, 105, 107).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Entscheidung, ob eine erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt oder verweigert wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (BGH NJW 1986, 2829, 2830; WM 1995, 64, 65; Senat, Beschluß vom 13. August 1998 - 15 W 103/98 - Rechtspfleger 1974, 152; 1977, 121; BayObLGZ 1995, 230, 236; FGPrax 1997, 105, 106; OLG Stuttgart, OLGZ 1980, 114).

    Wäre dies der Fall, dann wäre die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluß zahlreicher in den §§ 1821, 1822 BGB genannter Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, weil sie ihrem Wesen nach von Anfang an wirtschaftliche Risiken für den Betreuten in sich bergen (Senat OLGZ 1983, 148, 151; BayObLGZ 1995, 230, 236).

  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 2 UF 53/00

    Zum familienrechtlichen Genehmigungserfordernis der Beteiligung eines

    Lassen sich die Risiken aus dem Gesellschaftsvertrag auch nicht annähernd abschätzen, so ist die familiengerichtliche Genehmigung zu versagen, wobei die Frage, ob die Genehmigung zu einem Vertrag versagt werden muß, wenn bei dessen Abwicklung das beteiligte Kind Gefahr läuft, mit seinem Privatvermögen zur Haftung herangezogen zu werden, sei es auch nur für eine kurze Zeit oder in einem verhältnismäßig unerheblichen Umfang (so OLG Köln OLGZ 1976, 306, 307) oder ob es ausreicht, wenn bei der vertraglichen Regelung die Vorteile für das Kind die möglichen Belastungen überwiegen (so offensichtlich BayObLG FamRZ 1996, 119), dahinstehen kann.
  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 234/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen

    a) Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen ist (BGH NJW 1986, 2829 /2830 und WM 1995, 64 /65; BayObLGZ 1995, 230/236; 1997, 113/118 m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 56.Aufl. § 1821 Rn. 2).
  • OLG München, 28.12.2017 - 2 WF 1509/17

    Verpflichtung zur Erteilung eines Negativtests bezüglich des Erfordernisses einer

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2022 - 5 WF 77/22

    Familiengerichtliche Genehmigung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf

  • OLG Naumburg, 18.09.2001 - 3 UF 108/01

    Familiengerichtliche Genehmigung - notarieller Abtretungsvertrag -

  • OLG Nürnberg, 23.12.2019 - 9 WF 1037/19

    Familienrechtliche Genehmigung einer stillen Beteiligung

  • OLG Brandenburg, 05.06.2018 - 7 W 52/17
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