Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 31.10.1994

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   BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95   

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https://dejure.org/1995,3770
BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95 (https://dejure.org/1995,3770)
BayObLG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 3Z BR 217/95 (https://dejure.org/1995,3770)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 3Z BR 217/95 (https://dejure.org/1995,3770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für Anerkennung als Berufsbetreuer; Möglichkeit der Tätigkeit als Berufsbetreuer im Falle der Ausübung auch eines anderen Berufes; Fähigkeit eines Beamten zur Ausübung der Tätigkeit eines Berufsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begriff des Berufsbetreuers, Nebenberuflichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 2; FGG § 27 Abs. 1 S. 1
    Anerkennung als Berufsbetreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 371
  • BayObLGZ 1995 Nr. 63
  • BayObLGZ 1995, 332
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Entscheidend sei der Sinn der Vorschrift, die mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 251 ff.) erlassen worden sei.

    Es hat dabei zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 251) abgehoben, die § 1836 Abs. 2 BGB konkretisiert (Damrau-Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20).

  • AG Dannenberg, 08.10.1992 - 3 XVII K 33
    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Die Amtsgerichte Hannover (AnwBl 1994, 146) und Danneberg (BtPrax 1994, 70) bejahen die Betreuereigenschaft bei zwei Betreuungen, das OLG Schleswig (SchlHA 1994, 269) fordert mehr als zwei, Schwab (MüKo aaO. Rn. 25) und Bauer (HK-BUR aaO. Rn. 83) verlangen mindestens drei.
  • BayObLG, 22.03.1994 - 3Z BR 47/94

    Beschwerde; Weitere Beschwerde; Vormund; Staatskasse; Vergütung; Instanzenzug;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332; BayObLG Rpfleger 1984, 270).
  • OLG Oldenburg, 30.03.1989 - 5 W 43/89

    Vergütung, Kostenersatz, Aufwand, Berufsvormund, Vormund

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Eine beachtliche Meinung hält bereits eine Betreuung für ausreichend, wenn diese einen ungewöhnlichen Einsatz fordert (so z. B. Damrau/Zimmermann § 1836 BGB Fußnote 106; Jürgen/Kröger/Marschner/Winterstein Das neue Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 279; BGB-RKRG/Dickescheid 12. Aufl. § 1836 Rn. 18; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 16; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 328: erheblicher Einsatz für einen Pflegling begründe allein keinen Vergütungsanspruch des Pflegers).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Die Amtsgerichte Hannover (AnwBl 1994, 146) und Danneberg (BtPrax 1994, 70) bejahen die Betreuereigenschaft bei zwei Betreuungen, das OLG Schleswig (SchlHA 1994, 269) fordert mehr als zwei, Schwab (MüKo aaO. Rn. 25) und Bauer (HK-BUR aaO. Rn. 83) verlangen mindestens drei.
  • BayObLG, 04.04.1984 - 3 Z 51/84
    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332; BayObLG Rpfleger 1984, 270).
  • BayObLG, 11.03.1993 - 3Z BR 183/92

    Weitere Beschwerde; Entscheidung; Landgericht; Verfahrenspfleger; Rechtsanwalt;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Diese Bestimmung eröffnet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren nur die Erstbeschwerde und schließt die weitere Beschwerde grundsätzlich aus (BayObLGZ 1993, 123; BayObLG FamRZ 1994, 1332; BayObLG Rpfleger 1984, 270).
  • LG Kiel, 19.10.1993 - 3 T 160/93
    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Das LG Schleswig (SchlHA 1994, 24) differenziert: bei fünf Betreuungen gleichzeitig neben einem ausgeübten Beruf und bei zehn Berufsbetreuungen ohne weitere berufliche Tätigkeit könne von einer Berufsbetreuung ausgegangen werden.
  • AG Hannover, 18.05.1993 - 64 XVII C 11
    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95
    Die Amtsgerichte Hannover (AnwBl 1994, 146) und Danneberg (BtPrax 1994, 70) bejahen die Betreuereigenschaft bei zwei Betreuungen, das OLG Schleswig (SchlHA 1994, 269) fordert mehr als zwei, Schwab (MüKo aaO. Rn. 25) und Bauer (HK-BUR aaO. Rn. 83) verlangen mindestens drei.
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    So könne die Mittellosigkeit des Betreuten als Voraussetzung für den Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse umstritten (vgl. BayObLGZ 1995, 307 und 395) oder die Anspruchsvoraussetzung des § 1836 Abs. 2 BGB, daß die Betreuung im Rahmen der Berufsausübung geführt werden müsse (BayObLGZ 1995, 332), zweifelhaft sein.
  • BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers auch bei rückläufigen Betreuungszahlen

    Sie ist nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG ausgeschlossen, da die Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsbetreuer ist, eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Staatskasse betrifft (vgl. BayObLGZ 1995, 332; BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH BtPrax 1997, 29 ).

    Eine Betreuung wird "im Rahmen der Berufsausübung" geführt, wenn eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGEE.54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles die Arbeitskraft des Betreuers durch die übertragenen Betreuungen in einem Umfang in Anspruch genommen wird, daß nicht erwartet werden kann, daß der Betreuer seine Betreuerpflichten wie ein Einzelvormund oder ein Einzelbetreuer außerhalb seiner Berufstätigkeit in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht leistet (vgl. dazu BVerfGE 54, 251/271; BayObLG BtPrax 1996, 27; HK-BUR/Bauer, a. a. O., § 1836 Rdn. 81; Knittel, Betreuungsrecht, Stand: 1. Juli 1995, Nr. 24).

    Das wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn dem Betreuer mehrere Betreuungen übertragen worden sind (vgl. MünchKomm/ Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1836 Rdn. 24; Knittel, Betreuungsrecht, Stand 1. Juli 1995, § 1836 Nr. 25; HK-BUR/Bauer, Stand August 1995, §§ 1835 - 1836 a BGB Rdn. 83; Jürgens/Kröger/ Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 3. Aufl., Rdn. 279; Jürgens, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1836 Rdn. 6; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rdn. 16) wenn auch der Anzahl der Betreuungen nur eine Indizwirkung zukommt (BayObLG BtPrax 1996, 27).

    Die Meinungen darüber, welche Anzahl von Betreuungen die Annahme rechtfertigen, es handele sich um einen Berufsbetreuer, gehen auseinander (vgl. insoweit die Nachweise in BayObLG BtPrax 1996, 27/28).

  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96

    Bewilligung der Vergütung eines für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge

    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251, 272; BayObLGZ 1995, 332, 333; KG BtPrax 1996, 184, 185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

    Indizwirkung kann insoweit der Zahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, dem mit ihrer Führung verbundenen Zeitaufwand wie auch der Qualifikation des Betreuers zukommen (vgl. BayObLGZ 1995, 332, 333; BayObLG FamRZ 1996, 1173, 1174; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20 ff.; Knittel § 1836 BGB Rn. 23 ff.; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 23 ff.).

    Die Auffassung des Landgerichts, Berufsbetreuung könne neben einer anderen vollwertigen Berufsausübung nicht geleistet werden, ist rechtlich nicht haltbar (vgl. BayObLGZ 1995, 332, 334 f.; LG Kassel BtPrax 1995, 36 [LS], Dodegge NJW 1996, 2405, 2411).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251/272; BayObLGZ 1995, 332/333; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

    Indizwirkung kann insoweit der Zahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, dem mit ihrer Führung verbundenen Zeitaufwand wie auch der Qualifikation des Betreuers zukommen (vgl. BayObLGZ 1995, 332/333; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20 ff.; Knittel § 1836 BGB Rn. 23 ff.; MünchKomm/Schwab § 1836 Rn. 23 ff.).

  • BayObLG, 09.10.1998 - 3Z BR 235/98

    Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

    Eine Betreuung wird "im Rahmen der Berufsausübung" geführt, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht angesehen, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann (BayObLGZ 1995, 332; vgl. BVerfGE 54, 251, 272; KG BtPrax 1996, 184/185; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn.24).
  • OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98

    Anforderungen an das Vorliegen einer Berufsbetreuung

    Darüber, welche Anzahl den Anforderungen genügt, gehen allerdings die Meinungen auseinander ( zum Meinungsstand: KG Berlin, KGR 96, 244 ; BayObLG FamRZ 96, 371).
  • LG München I, 21.07.1997 - 13 T 7432/97
    Die Anerkennung als Berufsbetreuer setzt voraus, daß die Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten; das ist insbesondere der Fall, wenn der Betreuer diese Tätigkeit als "Teil" seiner Berufsausübung wahrnimmt und nur wahrnehmen kann (BayObLG FamRZ 1996, 371/372 und 1157/1158; OLG Hamm FamRZ 1996, 1107 jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 229/96

    Vergütung des Pflegers bei mehreren Pfleglingen - Vergütung des

    bb) Anders als das Landgericht hält es der Senat nicht für sachgerecht, für die Bemessung der Höhe der Vergütung allein auf den Zeitaufwand des Beteiligten zu 3 abzustellen, wie dies bei Berufsbetreuern üblich ist (vgl. dazu BayObLGZ 1996, 37/39 sowie zum Begriff des Berufsbetreuers BayObLGZ 1995, 332/333 und BayObLG FamRZ 1996, 1157 /1158).
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Berufsausübung führen kann" (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ), erfordert eine Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten, wobei der Zahl der Betreuungen und dem Zeitaufwand nur eine Indizwirkung zukommt (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 111; BayObLGZ 1995, 332 = BtPrax 1996, 27 ).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 24/98

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Betreuer aus

  • BayObLG, 25.06.1997 - 3Z BR 176/97

    Weitere Beschwerde im Verfahren über Festsetzung der Vergütung des

  • LG Meiningen, 14.12.2006 - 3 T 255/06
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2704
BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2704)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.1994 - 1Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2704)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 1994 - 1Z BR 100/94 (https://dejure.org/1994,2704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 22, 23; BGB §§ 1746 ff.; Codigo civil (Peru) Art. 21 ff., 378, 386 ff., 421, 2087
    Anwendbarkeit deutschen Rechts bei der Adoption eines peruanischen Kindes

  • Wolters Kluwer

    Adoption eines ausländischen minderjährigen Kindes; Rechtmäßigkeit der Einwilligung der leiblichen Mutter nach deutschem und peruanischem Recht; Ausschließliche Anwendung deutschen Rechts zum Wohl des Kindes

  • rechtsportal.de

    Zustimmung zur Adoption eines fast drei Jahre alten peruanischen Kindes nach deutschem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EGBGB Art. 22, 23; BGB §§ 1746 ff.; Código Civil (Peru) Art. 21 ff., 378, 386 ff., 421, 2087
    Adoption eines peruanischen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 327
  • DNotZ 1995, 683
  • FamRZ 1995, 634
  • Rpfleger 1995, 334
  • BayObLGZ 1994 Nr. 64
  • BayObLGZ 1994, 332
  • BayObLGZ 1995, 332
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88

    Deutsches Recht; Türkisches Recht; Anwendung; Adoption; Kind; Annehmende;

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94
    Da das peruanische Recht diese Verweisung annimmt (vgl. Art. 2087 Nr. 3 Buchst. c des peruanischen Codigo civil vom 24.7.1984 - Cc -, zitiert nach Bergmann/Ferid S. 24 ff.), kommt es auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Rückverweisung zu beachten wäre (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Palandt/Heldrich BGB 53. Aufl. Rn. 2 und Münch-Komm/Klinkhardt BGB 2. Aufl. Rn. 6 jeweils zu Art. 23 EGBGB ; Hohnerlein IPRax 1994, 197) nicht an.

    Ziel der Bestimmung ist es insbesondere, die Eingliederung eines ausländischen Kindes in eine Pflegefamilie zu ermöglichen, in deren Obhut es sich befindet (BayObLG FamRZ 1988, 868/870 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), etwa in Fällen, in denen das Kind nach Abbruch aller Beziehungen zu seiner Heimat nach Deutschland gekommen ist, um hier adoptiert zu werden (MünchKomm/Klinkhardt Art. 23 EGBGB Rn. 44).

    Dem kann im Interesse des Kindes dadurch begegnet werden, daß die Pflegeeltern das Kind auch im rechtlichen Sinn als solches annehmen (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 868 /870).

  • AG Lahnstein, 23.01.1994 - 1 XVI 7/91

    Adoption; Ausländisches Kind; Heimatrecht; Anwendbarkeit des Deutschen Rechts;

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94
    Die Anwendung der Vorschrift mag vor allem bei der Wiederholung einer unwirksamen oder rechtlich zweifelhaften Auslandsadoption naheliegen (Staudinger/Henrich BGB 12. Aufl. Art. 23 EGBGB n.F. Rn. 32), sie ist aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nach Wortlaut und Sinn keinesfalls auf derartige Fallgestaltungen beschränkt (vgl. auch AG Lahnstein FamRZ 1994, 1350).
  • OLG Köln, 07.06.2013 - 25 UF 40/13
    Nach z. T. vertretener Auffassung muss die Anwendung deutschen Rechts im konkreten Fall nicht bloß nützlich, sondern tatsächlich erforderlich sein, um das Kindeswohl zu wahren (OLG Celle StAZ 1989, 9, 10; BayObLG NJW-RR 1995, 327, 329; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 241, 243; LG Bielefeld FamRZ 1989, 1338, 1339; Henrich StAZ 1995, 284, 286).

    Nach Auffassung des Senats rechtfertigt das in Art. 23 Satz 2 EGBGB erwähnte Wohl des Kindes eine Abweichung von Art. 23 Satz 1 EGBGB dann, wenn dem Kind anderenfalls ernsthafte Nachteile drohten (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 327 ; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 241, 243 ; DAVorm 1998, 472 ; Palandt/Thorn Rz. 6).

  • BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01

    Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung -

    (3) Dieser Schutzzweck ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Kind nach Abbruch aller Beziehungen zu seiner Heimat nach Deutschland gekommen ist, um hier adoptiert zu werden, wie die Vorinstanzen anscheinend gemeint haben; er ist auch in Fällen einer Stiefkindadoption berührt, wenn sich abzeichnet, dass das Kind auf Dauer in der Obhut seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen wiederverheirateten Mutter in Deutschland bleiben, sich seine Bindungen zu der alten Heimat - und zu dem wieder in den Heimatstaat zurückgekehrten Vater - zunehmend lockern werden, wie hier (vgl. BayObLGZ 1994, 332/336 f.).
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