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   BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94   

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BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94 (https://dejure.org/1995,1830)
BayObLG, Entscheidung vom 01.02.1995 - 3Z BR 186/94 (https://dejure.org/1995,1830)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Februar 1995 - 3Z BR 186/94 (https://dejure.org/1995,1830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Höhe der Vergütung für einen Berufsbetreuer; Anspruch eines Vereins auf Aufwendungsersatz und Vergütung für die Tätigkeit seines Betreuers; Bemessung nach der Vergütung für einen selbstständigen Betreuer; Zeitaufwand, berufliche Qualifikation, ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1908e, 1836 Abs. 1
    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 692
  • Rpfleger 1995, 504
  • BayObLGZ 1994 Nr. 8
  • BayObLGZ 1995, 35
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

    Auszug aus BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1993, 323/324; OLG Schleswig MDR 1994, 1048/1049).

    Gegebenenfalls ist, wie dargelegt, auf die Honorierung vergleichbarer Berufsgruppen zurückzugreifen (BayObLGZ 1993, 323/324).

    Die für die Vergütung des anwaltlichen Berufspflegers/betreuers entwickelten Grundsätze hat der Senat auch auf den nichtanwaltlichen Berufsbetreuer erstreckt (BayObLGZ 1993, 323).

    Sie gelten beim vermögenden Betreuten nicht; sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1992, 151; 1993, 323/324; ebenso OLG Braunschweig Nds.RPfl. 1994, 46; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 18).

  • BayObLG, 21.05.1992 - 3Z BR 16/92

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
    Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger bringen (BayObLGZ 1992, 151; BayObLG Rpfleger 1992, 297/298; BayObLG JurBüro 1993, 49/50 Senatsbeschlüsse vom 18.3.1993 Report BayObLG 1993, 46 [LS]; und vom 1.4.1993 3Z BR 43/93; vgl. auch Barth/Wagenitz FamRZ 1994, 71/74; Franzen NJW 1993, 438).

    Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufsbetreuer erbringen (vgl. BayObLGZ 1992, 151/154 f. m.w.Nachw.).

    Sie gelten beim vermögenden Betreuten nicht; sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen (BayObLGZ 1992, 151; 1993, 323/324; ebenso OLG Braunschweig Nds.RPfl. 1994, 46; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 18).

  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94
    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1993, 323/324; OLG Schleswig MDR 1994, 1048/1049).

    Eine konkrete, auf die Praxis des jeweiligen Betreuers abgestellte Berechnung, hat sich schon wegen des mit ihr verbundenen Aufwands als nicht praktikabel erwiesen (vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1994, 1048 /1049).

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Für die Bemessung der Vergütung ist allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer mit entsprechender beruflicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß (BayObLGZ 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn es erscheint nicht sachgerecht, den Betreuten mit Kosten zu belasten, die dadurch entstehen, daß der Betreuer ein besonders aufwendiges Büro unterhält (BayObLGZ 1995, 35, 39/40).

    Auch ist die konkrete Ermittlung der Bürounkosten des einzelnen Betreuers wegen des damit verbundenen Aufwandes wenig praktikabel (vgl. dazu BayObLGZ 1995, 35, 39/40; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46/47).

    Denn sonst wäre eine berufsmäßige Ausübung des Betreueramtes, von deren Notwendigkeit auch das Betreuungsgesetz ausgeht, nicht möglich (BayObLGZ 1992, 151/156; 1993, 323/324; 1995, 35/39; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46).

    Welches Honorar angemessen ist, ist gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere den Honoraren, die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, bezahlt werden (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35/39).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Für die Schätzung der Kosten eines Berufsbetreuers für ein Büro mittleren Zuschnitts (vgl. BayObLGZ 1995, 35) kann auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälte ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden.«.

    Hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für freie Berufe (BayObLGZ 1993, 323, 324; 1995, 35, 38).

    Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35, 39 f.).

    Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht sich zur Schätzung des Stundensatzes (ohne Bürokosten) an die Einkünfte eines angestellten Sozialpädagogen der Vergütungsgruppe BAT IV b (vgl. BayObLGZ 1995, 35; BAG BB 1996; LG München I BtPrax 1996, 30 ) angelehnt hat.

    Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (BayObLGZ 1995, 35).

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden.

    Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzierung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen.

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