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   BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94   

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https://dejure.org/1995,3176
BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94 (https://dejure.org/1995,3176)
BayObLG, Entscheidung vom 02.02.1995 - 2Z BR 120/94 (https://dejure.org/1995,3176)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - 2Z BR 120/94 (https://dejure.org/1995,3176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss eines allgemeinen Verbotes der Hundehaltung durch Stimmenmehrheit in einer Wohnungseigentümerversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; WEG § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4
    Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der Wohnanlage untersagt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1512 (Ls.)
  • BayObLGZ 1995 Nr. 9
  • BayObLGZ 1995, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 13.01.1992 - 24 W 2671/91

    Generelles Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluss; Berücksichtigung der

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94
    »Ein unangefochten gebliebener Beschluß der Wohnungseigentümer, der das Halten von Hunden in der Wohnanlage untersagt, ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von KG NJW 1992, 2577 ).«.

    An der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses sieht es sich jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 13.1.1992 (NJW 1992, 2577 ) gehindert.

    Der Senat vermag der Ansicht des Kammergerichts (NJW 1992, 2577/2578) nicht zu folgen, daß die Hundehaltung zum "Kernbereich oder Wesensgehalt des Sondereigentums" gehört.

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 2/93

    Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94
    Sie binden also nicht nur diejenigen, die zur Zeit der Beschlußfassung Wohnungseigentümer sind, sondern auch jeden Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers (BGHZ 54, 65 ; BGH NJW 1994, 3230 ).
  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94
    Sie binden also nicht nur diejenigen, die zur Zeit der Beschlußfassung Wohnungseigentümer sind, sondern auch jeden Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers (BGHZ 54, 65 ; BGH NJW 1994, 3230 ).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1982 - 8 W 8/82
    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94
    Ob dem gefolgt werden könnte, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein Mehrheitsbeschluß, der ein Verbot der Hundehaltung enthält, einer Überprüfung im Rahmen des § 23 Abs. 4 WEG standhalten könnte (verneinend OLG Stuttgart OLGZ 1982, 301).
  • BayObLG, 07.03.1972 - BReg. 2 Z 59/71
    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94
    Im Schrifttum (Palandt BGB 54. Aufl. Rn. 4, Weitnauer Rn. 18, MünchKomm/Röll BGB 2. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 15 WEG ) wird sogar der völlige Ausschluß jeder Haustierhaltung durch eine Vereinbarung für zulässig erachtet (vgl. dazu BayObLGZ 1972, 90/92).
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 58/00

    Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

    Das Landgericht geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist.
  • BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01

    Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber

    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98

    Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

    Rechtlich zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß bei einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei der bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (s. BayObLGZ 1995, 42/46) zu erwartende Parteiverkehr zwar Beeinträchtigungen mit sich bringen kann, die aber nicht als unzumutbar anzusehen sind.
  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 105/98

    Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung

    Die Beschwer des Antragstellers im Zusammenhang mit dem abgelehnten Rauchverbot kann ebenso wie der Geschäftswert nur frei geschätzt werden; sie beträgt nach Ansicht des Senats angesichts der Bedeutung, die der Antragsteller diesem Gegenstand beimißt, mindestens 1000 DM (siehe zu dem vergleichbaren Fall des Verbots der Hundehaltung, in dem die erforderliche Beschwer für den Antragsteller stillschweigend bejaht wurde, BGHZ 129, 329 ff.; BayObLGZ 1995, 42 ff.).
  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 39/00

    Nutzung einer Eigentumswohnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs

    Da dieser Wohnbereich nur insgesamt vier Wohnungen umfaßt, erscheint die vom Betrieb eines Friseursalons mit drei Beschäftigten und etwa 15 Kunden pro Tag ausgehende Beeinträchtigung für die Eigentümer und Mieter der übrigen drei Wohnungen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayObLGZ 1995, 42/46) nicht zumutbar.
  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 65/97

    Prüfung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses

    e) Ein Eigentümerbeschluß ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB ) nichtig, wenn die getroffene Regelung willkürlich oder sachlich völlig unbegründet ist (vgl. BGHZ 129, 329/334; BayObLGZ 1995, 42/46).
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