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   BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 342/94   

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https://dejure.org/1995,5269
BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 342/94 (https://dejure.org/1995,5269)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.1995 - 3Z BR 342/94 (https://dejure.org/1995,5269)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 3Z BR 342/94 (https://dejure.org/1995,5269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2
    Berücksichtigung eines Wiederkaufsrechts bei Ermittlung des Geschäftswerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1995, 779
  • Rpfleger 1995, 521
  • BayObLGZ 1995 Nr. 13
  • BayObLGZ 1995, 59
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16

    Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken

    Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521).
  • BayObLG, 27.07.2000 - 3Z BR 150/00

    Dienstbarkeit und die Marktfähigkeit einer Sache

    Der Wert der Eintragung eines Eigentümers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 18 ff. KostO (BayObLGZ 1995, 59/60).

    Heranzuziehen sind alle Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert, um dem Verkehrswert möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1995, 59/60).

    Diese Grundstücksbelastung stellt, anders als das durch Vormerkung gesicherte Wiederkaufsrecht (vgl. BayObLGZ 1995, 59/60), keine Verbindlichkeit dar, die gemäß § 18 Abs. 3 KostO unbeachtlich für die Wertbemessung wäre.

  • OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16

    Erschließungsbeitragspflicht: Verkehrswert, nicht Kaufpreis ist maßgeblich!

    Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2002 - 10 W 50/02

    Grundstückswert für Eintragung im Grundbuch nach Erwerb in der

    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugängliche geeignete Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (Senat RPfleger 2002, 47 = OLGRep. 2002, 38 = FGPrax 2001, 259; BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 15 W 271/12

    Gegenstandswert der notariellen Beantragung eines Hoffolgezeugnisses und der

    Danach betragen die Bodenrichtwerte in O 3, 80 EUR/m² für die landwirtschaftlich genutzte Fläche und 50, 00 EUR/m² für die im Außenbereich nicht landwirtschaftlich genutzte - mit dem Wohnhaus bebaute - Fläche, von denen jeweils ein Sicherheitsabschlag von 25 % zu nehmen ist (BayObLG DNotZ 1995, 779 = Rpfleger 1995, 521; Rpfleger 1972, 464).
  • LG Detmold, 08.07.2010 - 3 T 16/10

    Zeitpunkt der Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes;

    Mit dem Beteiligten zu 2.) ist allerdings auch die Kammer der Auffassung, dass von dem ermittelten Bodenwert nicht nur der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, DNotZ 1995, S. 779 ff.) vorgegebene Sicherheitsabschlag in Höhe von 25 %, sondern darüber hinaus wegen des ungünstigen Zuschnitts des Grundbesitzes und der fehlenden Zuwegung zum B-Weg ein weiterer Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen ist.
  • LG Rostock, 29.11.2007 - 9 T 6/05

    Notarkostenberechnung für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Folgen

    Würde ein Abschlag von 25 % (so z.B. BayObLG DNotZ 1995, 779; JurBüro 2001, 653) in Ansatz gebracht werden, würde sich für den Boden ein Wert von EUR 40.410,- ergeben (1.347 x EUR 30,-).
  • BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04

    Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen

    Der vom Rechtspfleger vorgenommene Sicherheitsabschlag von 25 % ist in Ordnung (vgl. BayObLGZ 1995, 59); danach ergibt sich ein Bodenwert von 103.155 EURO.
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01

    Grundlagen für die Wertfestsetzung eines Gebäudes

    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).
  • OLG Jena, 28.12.2020 - 4 W 127/20

    Geschäftswert für Erbscheinsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung

    Der Bodenrichtwert ist unter Abzug von 25% im Regelfall der Mindestwert des Bodens (BayObLG, Beschluss vom 09.02.1995, 3Z BR 342/94, DNotZ 1995, 779 ff., juris Rn. 8; Fackelmann, in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 46 Rn. 43 m.w.N.).
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