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   BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96   

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https://dejure.org/1996,5010
BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96 (https://dejure.org/1996,5010)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1996 - 3Z BR 91/96 (https://dejure.org/1996,5010)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - 3Z BR 91/96 (https://dejure.org/1996,5010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines in Gütergemeinschaft und in gemeinsamer Verwaltung lebenden Ehepartners gegen anderen Ehepartner auf Ersetzung der Zustimmung zur Auszahlung eines Teils des Arbeitslohns von dessen Arbeitgeber an sich; Voraussetzungen für Ersetzung der Zustimmung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1452 Abs. 1; ZPO § 888
    Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 65
  • FamRZ 1997, 422
  • BayObLGZ 1996, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96
    Im Unterschied zu dem vom Landgericht zitierten Urteil des BGH (BGHZ 111, 248 ff.) begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung zur Abhebung vom Gehaltskonto des Antragsgegners, sondern die Zustimmung zur Überweisung der Unterhaltsbeträge durch den Arbeitgeber an sich.

    Die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes erfordert daher, daß die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch aus dem Arbeitslohn des Antragsgegners befriedigen kann (vgl. BGHZ 111, 248/253; Soergel/Gaul Rn. 2, MünchKomm/Kanzleiter Rn. 3, RGRK/Finke Rn. 2, Erman/Heckelmann Rn. 1, je zu § 1420 BGB ).

  • BayObLG, 17.03.1994 - 3Z BR 16/94

    Erhebliche Gefahr; Vermögen; Betreuter; Tatrichter; Würdigung; Tatsachen;

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96
    (2) Ob eine Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich ist, ist grundsätzlich Tatfrage; die tatsächlichen Erwägungen, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung bestimmt haben, können vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden (BayObLGZ 5, 414; Staudinger/Thiele § 1452 Rn. 8), nämlich darauf, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgehen oder gegen Denkgesetze verstoßen oder ob objektive Schlüsse gezogen werden, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind (vgl. Bay-ObLG BtPrax 1994, 136/137 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96
    Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1983, 73/76; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. Einl. Rn. 99).
  • RG, 24.05.1917 - VI 77/17

    Fallen eines von der Ehefrag hinter dem Rücken des Ehemanns aufgenommenen

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96
    Der Erwerb für das Gesamtgut vollzieht sich mit rechtlicher Notwendigkeit ohne Rücksicht auf die Willensrichtung der Ehegatten (RGZ 90, 288/289; Soergel/Gaul § 1420 Rn.4).
  • OLG Köln, 28.05.2013 - 6 W 51/13

    Zulässigkeit der Mitteilung von Verkehrsdaten

    Diese fehlt, wenn der Antragsteller kein legitimes Interesse an der beantragten Entscheidung hat (Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 2009, § 23 Rn. 11; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 23 Rn. 10; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn. 33; Prütting/Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 23 Rn. 7; vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.6. 1996 - 3Z BR 91/96 - FamRZ 1997, 422).
  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03

    Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe

    Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann nur ersetzt werden, wenn die Einzelheiten dieses Rechtsgeschäftes festliegen (vgl. BayObLGZ 1996, 132/136 m. w. N.).
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 43/00

    Ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes

    Gegenstand der Ersetzung der Zustimmung kann jedes das Gesamtgut berührende Rechtsgeschäft sein, auch die Verfügung über eine zum Gesamtgut gehörende Forderung (BayObLGZ 1996, 132/134).
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