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   BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96   

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https://dejure.org/1996,5248
BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96 (https://dejure.org/1996,5248)
BayObLG, Entscheidung vom 05.11.1996 - 3Z AR 81/96 (https://dejure.org/1996,5248)
BayObLG, Entscheidung vom 05. November 1996 - 3Z AR 81/96 (https://dejure.org/1996,5248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit von Zweckmäßigkeitserwägungen bei Abgabe eines Betreuungsverfahrens aufgrund einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten; Anhörung eines Gegenbetreuers durch das Vormundschaftsgericht vor Abgabe eines Betreuungsverfahrens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Äußerungsrecht des Gegenbetreuers vor Abgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 65 a, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 711 XVII 8953/96
  • AG Wolfratshausen - XVII 489/92
  • BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 438
  • BayObLGZ 1996 Nr. 59
  • BayObLGZ 1996, 274
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.07.1988 - AR 3 Z 43/88

    Zustimmung des Pfleglings zur Abgabe einer Pflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96
    Es sind aber auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung in Betracht zu ziehen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1988, 236/237 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung in dem Abgabestreit berufen (§ 65a Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 2 S. 1, § 199 Abs. 2 S. 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1989, 1).
  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

    Während der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen umfassend handlungsbefugt und -verpflichtet ist, trifft den Gegenbetreuer in erster Linie die Pflicht zur Beaufsichtigung des Betreuers (§§ 1799, 1908i BGB), womit er zugleich das Vormundschaftsgericht entlastet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 438).

    Er ist kein Mitbetreuer im Sinne von § 1899 BGB; seine Aufgabe erschöpft sich darin, den Betreuer zu überwachen und hierdurch das Vormundschaftsgericht zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1996, 274/275 m.w.N.).

  • BayObLG, 14.01.1998 - 3Z AR 101/97

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Abgabe eines Betreuungsverfahrens

    Insoweit sind Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend, bei denen die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLGZ 1988, 236/237; 1996, 274/276; BayObLG FamRZ 1997, 439 ).

    Da allein Zweckmäßigkeitsgründe maßgebend sind (BayObLGZ 1996, 274/276), kann das Verfahren auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit des Übernahmeverlangens bestehen, gemäß § 65 Abs. 2 FGG nicht zuständig wäre (vgl. KG OLGZ 68, 498; Jansen FGG 2.Aufl. § 46 Rn.3; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7.Aufl. § 46 FGG Rn.2).

  • BayObLG, 31.08.2001 - 3Z AR 35/01

    Abgabeentscheidung im Betreuungsrecht

    Hingegen brauchte der Gegenbetreuer nicht am Verfahren beteiligt zu werden (vgl. BayObLGZ 1996, 274).

    Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.).

  • BayObLG, 18.08.1999 - 3Z AR 23/99

    Besonderes Vertrauen des Betreuten zum Vormundschaftsgericht als Hinderungsgrund

    Maßgebend sind insoweit allein Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLGZ 1998, 1/2; 1996, 274/276).

    Rechnung zu tragen ist auch den Interessen des Betreuers, wobei insbesondere zu prüfen ist, inwieweit dessen Amtsführung durch einen Zuständigkeitswechsel erleichtert oder erschwert wird (vgl. BayObLGZ 1996, 274/276).

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119.1/07
    Während der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen umfassend handlungsbefugt und -verpflichtet ist, trifft den Gegenbetreuer in erster Linie die Pflicht zur Beaufsichtigung des Betreuers (§§ 1799, 1908i BGB), womit er zugleich das Vormundschaftsgericht entlastet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 438).

    Er ist kein Mitbetreuer im Sinne von § 1899 BGB ; seine Aufgabe erschöpft sich darin, den Betreuer zu überwachen und hierdurch das Vormundschaftsgericht zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1996, 274/275 m.w.N.).

  • OLG München, 25.01.2005 - 33 AR 1/05

    Betreuungssache; Abgabe; gemeinschaftliches oberes Gericht

    Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N).
  • BayObLG, 09.01.2003 - 3Z AR 47/02

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und

    Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 11.10.2005 - 2 W 192/05

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts in Betreuungssachen

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung sowie an einem möglichst unbeschwerlichen Kontakt zum Vormundschaftsgericht (BayObLGZ 1996, 274, 276 = FamRZ 1997, 438.439; OLG Hamm FamRZ 1993, 220).
  • OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05

    Betreuungsverfahren; Abgabe; Zustimmung des Betreuers; Schweigen des Betreuers

    Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.).
  • BayObLG, 05.01.2005 - 3Z AR 44/04

    Schweigen auf Anfrage des Gerichts als verweigerte Zustimmung zur Abgabe der

    Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.10.2003 - 3Z AR 34/03

    Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache

  • BayObLG, 11.02.1998 - 3Z AR 6/98

    Absehen von der Abgabe eines Betreuungsverfahrens

  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z AR 13/02

    Abgabe des Betreuungsverfahrens bei Aufenthaltswechsel des Betreuten

  • BayObLG, 20.11.2001 - 3Z AR 50/01

    Abgabe des Betreuungsverfahrens ohne Entscheidung über Antrag auf Erweiterung des

  • BayObLG, 11.12.2002 - 3Z BR 227/02

    Beschwerde gegen Abweisung des Abgabeantrags im Betreuungsverfahren

  • BayObLG, 05.04.2001 - 3Z AR 17/01

    Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Abgabe eines

  • BayObLG, 29.03.2000 - 3Z AR 17/00

    Abgabe des Betreuungsverfahrens

  • BayObLG, 01.12.1999 - 3Z AR 33/99

    Abgabe der Betreuung mehrerer Betreuer

  • BayObLG, 21.06.1999 - 3Z AR 18/99

    Abgabe des Betreuungsverfahren an das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der

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