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   BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97   

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BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97 (https://dejure.org/1997,11690)
BayObLG, Entscheidung vom 02.12.1997 - 3Z BR 322/97 (https://dejure.org/1997,11690)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 3Z BR 322/97 (https://dejure.org/1997,11690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57; FreihEntzG § 16 Satz 1
    Ersatz notwendiger Auslagen durch Ausländerbehörde bei Wegfall des Haftgrundes bei Einlegung sofortiger Beschwerde gegen Ablehnung des Haftantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - XIV B 27/97
  • LG Bayreuth - 4 T 51/97
  • BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1997 Nr. 67
  • BayObLGZ 1997, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 13.11.1989 - BReg. 3 Z 149/89
    Auszug aus BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97
    Im Rahmen ihres - den hier gegebenen Sachverhalt mitumfassenden - Wirkungskreises geht diese Vorschrift als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vor (vgl. BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 427/429).

    Mit dessen erkennbarer Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn die Ausländerbehörde die Erstattung der durch ein von Anfang an unbegründetes Rechtsmittel ausgelösten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die die betreffende Gebietskörperschaft bei der Zurückweisung des Rechtsmittels zu tragen hätte (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1989, 427/429 f.), durch Rücknahme des Rechtsmittels und Berufung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Stellung des Haftantrags vermeiden könnte.

  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 3 Z 7/79
    Auszug aus BayObLG, 02.12.1997 - 3Z BR 322/97
    Im Rahmen ihres - den hier gegebenen Sachverhalt mitumfassenden - Wirkungskreises geht diese Vorschrift als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vor (vgl. BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 427/429).
  • KG, 08.11.1999 - 25 W 414/97

    Auslagenersatz im Abschiebehaftverfahren

    Ob der Betroffene in Abschiebehaftverfahren einen Anspruch auf Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat, hängt entsprechend § 16 Satz 1 FEVG davon ab, ob noch bei der Einlegung des Rechtsmittels des Antragstellers ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen eizwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Dies gilt auch bei einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Haftantrages im Erstbeschwerdeverfahren (ebenfalls im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Auch insoweit ist aber § 16 Satz 1 FEVG grundsätzlich als die speziellere Norm heranzuziehen, nicht die allgemeine Regelung in § 13 a FGG (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.; BayObLGZ 1997 338, 339).

    Es ist dann - wenn wie hier der Antragsteller das Rechtsmittel eingelegt hat - zu prüfen, ob noch bei Einlegung des Rechtsmittels ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages (bzw. eines Haftverlängerungsantrages) vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen einer zwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Mit der erkennbaren Zielsetzung des § 16 Satz 1 FEVG wäre es unvereinbar, wenn die Ausländerbehörde die Erstattung der durch ein von Anfang an unbegründetes Rechtsmittel ausgelösten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die betreffende Gebietskörperschaft bei der Zurückweisung des Rechtsmittels entsprechend § 16 Satz 1 FEVG zu tragen hätte (nur in der Begründung anderer Ansicht BayObLGZ 1997, 338, 339, das insoweit inkonsequent auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG abstellen will), durch Rücknahme des Rechtsmittels und Berufung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Stellung der Haftantrages vermeiden könnte (so auch BayObLGZ 1997, 338, 339).

  • KG, 08.11.1999 - 25 W 415/97

    Abschiebung; Abschiebehaft; Haftantrag; Auslagenersatz; Erstbeschwerde; Weitere

    Ob der Betroffene in Abschiebehaftverfahren einen Anspruch auf Auslagenersatz für das Verfahren der sofortigen Beschwerde hat, hängt entsprechend § 16 Satz 1 FEVG davon ab, ob noch bei der Einlegung des Rechtsmittels des Antragstellers ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen eizwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Dies gilt auch bei einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder des Haftantrages im Erstbeschwerdeverfahren (ebenfalls im Anschluß an BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Auch insoweit ist aber § 16 Satz 1 FEVG grundsätzlich als die speziellere Norm heranzuziehen, nicht die allgemeine Regelung in § 13 a FGG (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.; BayObLGZ 1997 338, 339).

    Es ist dann - wenn wie hier der Antragsteller das Rechtsmittel eingelegt hat - zu prüfen, ob noch bei Einlegung des Rechtsmittels ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages (bzw. eines Haftverlängerungsantrages) vorlag, dieser Anlaß also nicht etwa wegen einer zwischenzeitlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage entfallen war (BayObLGZ 1997, 338, 339).

    Mit der erkennbaren Zielsetzung des § 16 Satz 1 FEVG wäre es unvereinbar, wenn die Ausländerbehörde die Erstattung der durch ein von Anfang an unbegründetes Rechtsmittel ausgelösten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die betreffende Gebietskörperschaft bei der Zurückweisung des Rechtsmittels entsprechend § 16 Satz 1 FEVG zu tragen hätte (nur in der Begründung anderer Ansicht BayObLGZ 1997, 338, 339, das insoweit inkonsequent auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG abstellen will), durch Rücknahme des Rechtsmittels und Berufung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Stellung der Haftantrages vermeiden könnte (so auch BayObLGZ 1997, 338, 339).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 206/00

    Zurücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Ausländerbehörde

    a) Nimmt die Ausländerbehörde die gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Abschiebungshaft eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurück, ist über die Erstattung der dem Betroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1997, 338/339; KG InfAuslR 2000, 230/231).

    Danach ist die Erstattung auch dann anzuordnen, wenn zwar zur Stellung des Haftverlängerungsantrags ein begründeter Anlaß vorlag, nicht jedoch zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1997, 338/339; KG InfAus1R 2000, 230/231).

  • KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03

    Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellungsinteresse der Ausländerbehörde nach

    Diese Kostenfolge ergibt sich aus § 13 a FGG; die gegenüber § 13 a FGG speziellere Vorschrift des § 16 FEVG (vgl. BGHZ 131, 185, 187 f; KG Beschluss vom 8. November 1999, 25 W 414 und 415/97, KG-Report 2000, 184, 185; BayObLGZ 1997, 338, 339) greift hier nicht ein, da es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen geht, welche vor Stellung des Haftantrages durch den Antrag-steller gegen den Betroffenen ergingen.
  • OLG München, 24.08.2009 - 34 Wx 74/09

    Abschiebehaftverfahren: Anfechtbarkeit einer isolierten Auslagenentscheidung;

    Entsprechend angewandt wird die Vorschrift, wenn zwar zur Stellung des Haftantrags ein begründeter Anlass bestand, jedoch nicht mehr bei der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. BayObLGZ 1997, 338; KG InfAuslR 2000, 230).
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