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   BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97   

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https://dejure.org/1997,7209
BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97 (https://dejure.org/1997,7209)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.1997 - 3Z BR 71/97 (https://dejure.org/1997,7209)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 1997 - 3Z BR 71/97 (https://dejure.org/1997,7209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19 Abs. 4
    Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei Vorbehalt eines Nutzungsrechts und Betriebsverpachtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kostenberechnung eines Notars; Vorliegen einer "Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 4
    Kostenprivileg bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs trotz zeitweiliger Verhinderung der Betriebsfortführung aufgrund Nutzungsvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1997, 240
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94

    § 19 Abs. 4 KostO setzt Betriebsfortführung durch den Erwerber voraus

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97
    Das Bayerische Oberste Landesgericht habe hierzu in seiner Entscheidung in MittBayNot 1994, 359 ausgeführt, daß dann wenn der übergebene landwirtschaftliche Betrieb zur Zeit des Abschlusses des Überlassungsvertrags verpachtet sei und diese Pachtverhältnisse unverändert weiter bestehen blieben, die Fortführung des Betriebes, welche weiterhin von dem Pächter erfolge, vom Überlassungsvertrag nicht berührt werde.

    Die von der Notarkasse zitierte Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1994, 110 (= MittBayNot 1994, 359) kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß die schenkweise Überlassung eines auch weiterhin an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes i.S. des § 19 Abs. 4 KostO nicht betrifft.

  • OLG Oldenburg, 13.08.1993 - 10 W 13/93

    Hofübergabe, Geschäftswert, Betriebsgröße, Wert, Privilegierung

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97
    a) Vorweg ist angesichts der Tatsache, daß ein Landgut übergeben wurde, festzustellen, daß § 19 Abs. 4 KostO als Voraussetzung des Landwirtschaftsprivilegs keine Obergrenze in der Größe der Betriebsfläche vorsieht (BayObLGZ 1993, 40; OLG Oldenburg JurBüro 1994, 359 ).
  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97
    Es genügt, wenn der Betrieb objektiv fortführbar ist und wenn er nach dem erkennbar gewordenen Willen des Übergebers fortgeführt werden soll (vgl. BayObLGZ 1991, 382, 383).
  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97
    c) Der Begriff der "Fortführung des Betriebes" i.S. des § 19 Abs. 4 KostO stellt lediglich auf einen im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts existenten landwirtschaftlichen Betrieb ab (vgl. BayObLGZ 1992, 231, 234), nicht aber auf die Person des Übergebers, der den Betrieb - im Gegensatz zum Verpächter - selbst geführt haben müsse.
  • BayObLG, 28.01.1993 - 3Z BR 134/92

    Voraussetzungen für Kostenprivilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 71/97
    a) Vorweg ist angesichts der Tatsache, daß ein Landgut übergeben wurde, festzustellen, daß § 19 Abs. 4 KostO als Voraussetzung des Landwirtschaftsprivilegs keine Obergrenze in der Größe der Betriebsfläche vorsieht (BayObLGZ 1993, 40; OLG Oldenburg JurBüro 1994, 359 ).
  • OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16

    Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des

    Eine solche dem Abschluss des Übergabevertrages unmittelbar nachfolgende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber setzt die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO aber nicht voraus (BayObLGZ 1997, 240).
  • OLG München, 24.10.2005 - 32 Wx 97/05

    Kostenrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe - ausreichende

    Der Absicht des Erwerbers steht nicht entgegen, dass die Fortführung durch den Erwerber wegen Betriebsverpachtung im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht möglich ist, sofern eine konkrete Aussicht auf Fortführung besteht (im Anschluss an BayObLGZ 1997, 240 = MittBayNot 1997, 311).

    Anders ist es jedoch, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Erwerberin als solche nicht im Zweifel steht, sondern ausschließlich deren Zeitpunkt (BayObLGZ 1997, 240 ff = MittBayNot 1997, 311 f).

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem oben zitierten Fall des BayObLG (BayObLGZ 1997, 240), bei dem der gesamte Betrieb an die Mutter des Erwerbers verpachtet war und damit die Flächen dem gleichen einheitlichen übergebenen Betrieb dienten.

  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 114/99

    Landwirtschaftsprivileg für eine von Übergeber und Nachfolger als Gesellschaft

    Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß sämtliche in ihm aufgeführten Beispiele der Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fortführung dieses Betriebes durch den Nachfolger dienen (BayObLGZ 1997, 240, 241).

    b) Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes fiele allerdings auch dann unter die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO , wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Erwerber als solche nicht in Zweifel steht, sondern - weil z. B. der Übergeber auf Lebensdauer das uneingeschränkte Nutzungsrecht vorbehalten hat - ausschließlich deren Zeitpunkt (BayObLGZ 1997, 240).

  • BayObLG, 20.05.1998 - 3Z BR 445/97

    Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen

    »Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs fällt auch dann unter die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO , wenn der Übernehmer den Betrieb zwar fortführen will, aber zunächst nicht fortführen kann, weil sich der Übergeber einen Nießbrauch vorbehalten hat (Bestätigung von BayObLGZ 1997, 240).«.

    Eine solche dem Abschluß des Übergabevertrages unmittelbar nachfolgende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber setzt die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO aber nicht voraus (BayObLGZ 1997, 240).

  • OLG München, 06.06.2006 - 32 Wx 74/06

    Notarkosten bei Übernahme eine landwirtschaftlichen Betriebs - Ermittlungen zur

    Anders ist es jedoch, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Erwerberin als solche nicht im Zweifel steht, sondern ausschließlich deren Zeitpunkt (BayObLGZ 1997, 240 ff = MittBayNot 1997, 311 f; Senatsentscheidung v. 24.10.2005 RNotZ 2005, 622).
  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 131/02

    Kostenrechtliche Privilegierung bei Ehe- und Erbvertrag über landwirtschaftlichem

    Bei einem Vorversterben des Beteiligten wäre eine Hofnachfolge im eigentlichen Sinne eingetreten, weil dann seine Ehefrau nach einem Zeitabschnitt der Mitberechtigung (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Maßgabe des Erbvertrags Alleineigentümerin des Anwesens und Nachfolgerin in der Betriebsführung geworden wäre; der Erwerb des zweiten Gesamtgutsanteils von Todes wegen hätte einen einheitlichen Überlassungsvorgang abgeschlossen (vgl. BayObLG RdL 1996, 216; MittBayNot 2002, 127/128; zur gleitenden Hofübergabe allgemein BayObLGZ 1997, 240/242 sowie BayObLG NJW-RR 2000, 215 und 1999, 224; zur Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft vgl. Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias KostO 14. Aufl. "Grundbesitzwert" Ziff. 6.3).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 54/01

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung in eine

    Auch in den Fällen, in denen sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem landwirtschaftlichen Grundstück vorbehält, ist die Anwendung von § 19 Abs. 4 KostO nicht ausgeschlossen (für einen Nießbrauch von zweijähriger Dauer vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 224; für einen lebenslangen Nießbrauch vgl. BayObLGZ 1997, 240).
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