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   BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96   

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BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96 (https://dejure.org/1997,3941)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.1997 - 3Z BR 61/96 (https://dejure.org/1997,3941)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 3Z BR 61/96 (https://dejure.org/1997,3941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Betreuung bei unfallbedingter Schwerbeschädigung; Ausgleich des Kosten der Betreuung; Berechnung einer finanziellen Grundlage zur Vergütung des Betreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung des Betreuten als Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Miteigentum an nicht selbst genutzter Eigentumswohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

  • AG München - 701 XVII 8265/96
  • AG Wunsiedel - XVII 279/94 nunmehr AG München 701 XVII 8265/96
  • LG Hof, 18.01.1996 - 2 T 6/96
  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1498
  • BayObLGZ 1997, 82
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Dies ist u.a. bei einem angemessenen Hausgrundstück der Fall, das von dem Betreuten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ; vgl. BayObLGZ 1995, 307; Knittel BtG § 1835 BGB Rn. 24; MünchKomm/Wax § 115 ZPO Rn. 53).

    Der Einsatz oder die Verwertung von über der Schongrenze von 8 000 DM liegendem Vermögen scheidet ferner aus, soweit dies aufgrund einer Würdigung der Gesamtsituation.(vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955) für den Betreuten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG ; vgl. BayObLGZ 1995, 307; Knittel § 1835 BGB Rn. 24).

    Nach dieser Bestimmung soll die Lebensgrundlage des Betreuten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BayObLGZ 1995, 307/310).

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 60.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Erforderlich ist jedoch, daß der Betreute das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - zumindest auch - selbst bewohnt (vgl. BVerwG NJW 1992, 1402/1403; Oestreicher/Schelter/Kunz § 88 Rn. 17; Stein/Jonas/Bork § 115 Rn. 109).

    (3) Bei dieser Sachlage kann die Eigentumswohnung für die Betroffene die nach der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG maßgebliche Funktion, der Betroffenen selbst als Wohnstatt zu dienen (vgl. BVerwG NJW 1992, 1402/1403; MünchKomm/Wax § 115 ZPO Rn. 53), nicht mehr erfüllen.

  • OLG Oldenburg, 20.12.1995 - 5 W 195/95
    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Bis zu dieser Grenze hat er durch die Betreuerbestellung bedingte Einschränkungen in der bisherigen Lebensführung jedoch hinzunehmen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955).

    Der Einsatz oder die Verwertung von über der Schongrenze von 8 000 DM liegendem Vermögen scheidet ferner aus, soweit dies aufgrund einer Würdigung der Gesamtsituation.(vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955) für den Betreuten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG ; vgl. BayObLGZ 1995, 307; Knittel § 1835 BGB Rn. 24).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 350/95

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse geht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH NJW 1997, 58 ).
  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat den Sachverhalt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten - ergänzen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat den Sachverhalt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten - ergänzen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Es ist insbesondere nicht durch § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB , § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Staatskasse geht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1160 ; BGH NJW 1997, 58 ).
  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 53.86

    Kein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf eine "kleine Eigentumswohnung"

    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Hausgrundstück in diesem Sinn ist auch eine Eigentumswohnung (vgl. BVerwG NJW 1991, 1968; MünchKomm/Wax § 115 ZPO Rn. 53; Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 88 Rn. 14 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 115 Rn. 108).
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 61/96
    Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat den Sachverhalt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten - ergänzen kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    Die Verwertung von Vermögen bedeutet für den Betreuten eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, wenn sie zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen (vgl. BayObLGZ 1995, 307/310; Kunz § 88 Rn. 23), insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 1995, 307/310; 1997, 82/84).
  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 115/02

    Vermögen des Betroffenen bei Verbindlichkeiten gegenüber Sozialhilfeträger

    a) Zutreffend hat das Landgericht für die Frage der Bewilligung der Vergütungen und Auslagen das bis 31.12.1998 geltende Recht herangezogen (BayObLGZ 1999, 21/23), insoweit für die Frage der Mittellosigkeit der Betroffenen (§ 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.) und des heranzuziehenden Vermögens die Vorschriften des Sozialhilferechts für maßgebend erachtet (BayObLGZ 1995, 212/213 und 1997, 82/83) sowie hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt (vgl. BayObLGZ 1995, 395; OLG Köln NJWE-FER 1998, 251; KG FGPrax 1997, 224).
  • BayObLG, 20.08.2003 - 3Z BR 143/03

    Betreuervergütung und Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG

    Die vom Landgericht zu Recht im Grundsatz herangezogenen Entscheidungen des Senats (BayObLGZ 1995, 307/310 und 1997, 82/84 - in Anlehnung an BVerwGE 23, 149/158) betreffen Immobilien und stellen auf wirtschaftliche Umstände bei der Feststellung einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ab.
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Der entsprechende Selbstbehalt ist nach Maßgabe der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1997, 82/83; vgl. auch § 115 ZPO ).
  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

    Die Begrenzung des Schonvermögens auf 4500 DM bedeutet für den Betreuten in der Regel eine "Härte", soweit dies zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen (vgl. BayObLGZ 1995, 307/310; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG § 88 Rn. 23), hierdurch insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 1995, 307/310; 1997, 82/84).
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Während teilweise vertreten wurde, dass entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Durchführungs-VO zu § 88 BSHG nur dann von 8.000,00 DM auszugehen sei, wenn die Voraussetzungen des § 67 BSHG (Blinde) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Schwerstbehinderte) vorliegen (vgl. LG Berlin BtPrax 1997, 204; LG Krefeld BtPrax 1993, 340; LG Münster FamRZ 1994, 1336), stand insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Lage von Betreuten, denen wegen einer Erkrankung nach § 1896 BGB mit oder gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt wird, mit der Situation von Pflegebedürftigen im Sinne der §§ 67, 69a Abs. 3 BSHG vergleichbar und ihnen deshalb der höhere Betrag von 8.000,00 DM zu belassen sei (vgl. BayObLG in st. Rspr. BayObLG FamRZ 1995, 1375; BayObLGR 1995, 60 = BayObLGZ 1995, 212 = FamRZ 1995, 1599; BayObLGR 1997, 53 = BayObLGZ 1997, 82; BayObLGR 1998, 36; BayObLG FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435; KG FamRZ 1998, 188 = KGR 1997, 188 = FGPrax 1997, 224 = NJW-RR 1998, 436; offengelassen von OLG Zweibrücken OLGR 1999, 106).
  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 118/02

    Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers ;

    a) Zutreffend hat das Landgericht für die Frage der Bewilligung der Vergütungen und Auslagen das bis 31.12.1998 geltende Recht herangezogen (BayObLGZ 1999, 21/23), insoweit für die Frage der Mittellosigkeit der Betroffenen (§ 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.) und des heranzuziehenden Vermögens die Vorschriften des Sozialhilferechts für maßgebend erachtet (BayObLGZ 1995, 212/213 und 1997, 82/83) sowie hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt (vgl. BayObLGZ 1995, 395; OLG Köln NJWE-FER 1998, 251; KG FGPrax 1997, 224).
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