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   BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98   

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BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98 (https://dejure.org/1998,6655)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1998 - 2Z BR 11/98 (https://dejure.org/1998,6655)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1998 - 2Z BR 11/98 (https://dejure.org/1998,6655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung; Aufteilungsplan; Widerspruch; Sondereigentum; Zuständigkeit; Wohnungseigentumsgericht; Geschäftswert; Rechtsmittelverfahren; Rechtsweg; Rechtsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 3
    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zur Entscheidung über die Einräumung von Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - UR II 386/96
  • LG München I - 1 T 9167/97
  • BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 272
  • FGPrax 1998, 138
  • BayObLGZ 1998, 111
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    In einem Zivilprozeß verlangten die Antragsteller vom Antragsgegner M. die Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten und inzwischen ausgebauten Speicherraums entlang dem Treppenaufgang mit der Begründung, dieser sei aufgrund des maßgeblichen Aufteilungsplans Bestandteil des von ihnen erworbenen Sondereigentums am Speicher Nr. 25. Der Bundesgerichtshof wies die Klage, der die Vorinstanzen stattgegeben hatten, mit Urteil vom 30.6.1995 (BGHZ 130, 159 ff.) ab.

    Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit gehört, ist nach der ganz überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 130, 159/164 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 186/189) wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln.

    Auf das Verhältnis der Wohnungseigentumsgerichte zu den Prozeßgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17a GVG entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1986, 186/188 f.; KG WuM 1992, 35 f.).

    Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit über Gegenstand oder Umfang des Sondereigentums oder um eine sonstige Streitigkeit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, für die der Rechtsweg zu den Prozeßgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl. BGHZ 130, 159 /164 f. m.w.N.; BayObLGZ 1991, 186 f.).

  • BayObLG, 24.01.1985 - BReg. 2 Z 63/84

    Wohnungseigentümer; Anspruch; Änderung; Miteigentumsquote

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Ist die Begründung von Sondereigentum an einem Raum infolge eines nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan gescheitert, so ist zur Entscheidung über den auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gestützten Anspruch eines Wohnungseigentümers, ihm an diesem Raum das Sondereigentum einzuräumen, das Wohnungseigentumsgericht zuständig (Fortführung von BayObLGZ 1985, 47 ff.).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeitszuweisung ist dabei nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 907 f.; BayObLGZ 1985, 47/49 f., jeweils m.w.N.; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 5 und 6, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 5, Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 43 ; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 43 WEG Rn. 4 und 4a).

    Es kann hier nichts anderes gelten als für den gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrag eines Wohnungseigentümers, der Änderung der Miteigentumsanteile zuzustimmen; für diesen Antrag hat der Senat (BayObLGZ 1985, 47 ff.) den Rechtsweg vor den Wohnungseigentumsgerichten bejaht.

  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 80/95

    Zuständigkeit von Prozessgericht oder Wohnungseigentumsgericht

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Die Antragsteller begründen ihren Anspruch auch nicht mit dem Eigentum an dem Raum (vgl. BGH und BayObLG, jeweils aaO; BayObLG NJW-RR 1996, 912 f.).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätte § 17b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren auch bei Verweisung in einen anderen Rechtsweg nicht entbehrlich gemacht; die Rechtsmittelverfahren sind selbständige Verfahren, die mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und mit der Entscheidung in der Hauptsache nichts zu tun haben (vgl. BGH WPM 1993, 1554/1556; BayObLG NJW-RR 1996, 912 f.).

    Auf dieser Grundlage setzt der Senat den Geschäftswert auf 30000 DM fest; an früheren abweichenden Entscheidungen, daß auch für diese Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend sei (vgl. BayObLG WuM 1995, 736 f.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1995, 2Z BR 80/95 - insoweit in NJW-RR 1996, 912 f. nicht mit abgedruckt - und vom 12.3.1998, 2Z BR 150/97), hält er nicht fest.

  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit gehört, ist nach der ganz überwiegend vertretenen Meinung (BGHZ 130, 159/164 m.w.N.; BayObLGZ 1991, 186/189) wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln.

    Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit über Gegenstand oder Umfang des Sondereigentums oder um eine sonstige Streitigkeit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft, für die der Rechtsweg zu den Prozeßgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl. BGHZ 130, 159 /164 f. m.w.N.; BayObLGZ 1991, 186 f.).

  • BayObLG, 05.10.1995 - 2Z BR 93/95

    Rücktritt eines Vormerkungsberechtigten vom Kaufvertrag

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 43 Abs. 1 WEG , § 27 FGG findet gegen den Beschluß, durch den das Landgericht als Beschwerdegericht im Wohnungseigentumsverfahren die Verweisung an das Prozeßgericht ausspricht, die sofortige weitere Beschwerde statt; § 567 Abs. 3 Satz 3, § 568 Abs. 2 ZPO gelten nicht (vgl. BayObLG WuM 1995, 736 ; KG WuM 1994, 46).

    Auf dieser Grundlage setzt der Senat den Geschäftswert auf 30000 DM fest; an früheren abweichenden Entscheidungen, daß auch für diese Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend sei (vgl. BayObLG WuM 1995, 736 f.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1995, 2Z BR 80/95 - insoweit in NJW-RR 1996, 912 f. nicht mit abgedruckt - und vom 12.3.1998, 2Z BR 150/97), hält er nicht fest.

  • BayObLG, 05.06.1986 - BReg. 3 Z 56/86

    Zeitliche Befristung des Ablehnungsrechts gegenüber einem Sachverständigen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Auf das Verhältnis der Wohnungseigentumsgerichte zu den Prozeßgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17a GVG entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1986, 186/188 f.; KG WuM 1992, 35 f.).
  • BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 150/97

    Verweisung eines Verfahrens vom Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Auf dieser Grundlage setzt der Senat den Geschäftswert auf 30000 DM fest; an früheren abweichenden Entscheidungen, daß auch für diese Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Hauptsachewert maßgebend sei (vgl. BayObLG WuM 1995, 736 f.; Senatsbeschlüsse vom 19.10.1995, 2Z BR 80/95 - insoweit in NJW-RR 1996, 912 f. nicht mit abgedruckt - und vom 12.3.1998, 2Z BR 150/97), hält er nicht fest.
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Der Anspruch kann sich, wie der Bundesgerichtshof an zwei Stellen des Urteils (BGHZ 130, 169 und 170; vgl. auch BGHZ 109, 179/185) ausführt, nur aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben; die Antragsteller haben sich diese Argumentation zu eigen gemacht.
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeitszuweisung ist dabei nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 907 f.; BayObLGZ 1985, 47/49 f., jeweils m.w.N.; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. Rn. 5 und 6, Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Rn. 5, Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 43 ; Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 43 WEG Rn. 4 und 4a).
  • KG, 18.10.1991 - 24 W 7295/90
    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
    Auf das Verhältnis der Wohnungseigentumsgerichte zu den Prozeßgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17a GVG entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1986, 186/188 f.; KG WuM 1992, 35 f.).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.1975 - 4 W 144/74
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    2 Z 131/88">BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1).

    2 Z 131/88">BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6).

  • BayObLG, 19.02.1999 - 2Z BR 180/98

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts

    Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 3 , Abs. 4 Satz 3 GVG entsprechend, § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 WEG , vgl. BGHZ 130, 159/162 f.; BayObLGZ 1998, 111/113 m.w.N.) und auch im übrigen zulässig.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht § 17b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren nicht entbehrlich (vgl. BayObLGZ 1998, 111/115 m.w.N.).

    Für das Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Geschäftswert ein Bruchteil von 1/3 bis 1/5 des Hauptsachewerts zugrundezulegen (BayObLGZ 1998, 111/11 6 m.w.N.).

  • OLG München, 26.10.2005 - 34 Wx 120/05

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Verlangen nach Zustimmung zur

    Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ergibt sich daher aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 FGG (BayObLGZ 1998, 111/113).

    Ein derartiger Anspruch, der auf eine Abänderung der Teilungserklärung gerichtet ist, kann sich nur aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (BayObLGZ 1998, 111/114; vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.9.2005, 34 Wx 74/05; Niedenführ/Schulze § 43 Rn. 14; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 16).

  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 21/00

    Begründung von Sondereigentum bei einem Widerspruch zwischen Teilungserklärung

    Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB (BayObLGZ 1998, 111/114).
  • OLG Saarbrücken, 28.09.2004 - 5 W 173/04

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Eigentümers auf Umwandlung von

    Für Streitigkeiten, die auf eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft gerichtet sind, sind jedoch die Prozessgerichte zuständig (vgl. KG, Beschl. v. 17.12.1997 - 24 W 3797/97, m.w.N.; Münchener-Kommentar-Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 43 WEG, Rdnr. 4 b, m.w.N.; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 9. Aufl., § 43, Rdnr. 26, m.w.N.; siehe auch Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 43, Rdnr. 4 d, m.w.N.; anders BayObLG, BayObLGZ 1998, S. 111 ff).
  • KG, 12.01.2007 - 11 W 15/06

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Zustimmung zur

    Soweit ein Wohnungseigentümer den anderen auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen des jeweiligen Sondereigentums in Anspruch nimmt, sind nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nämlich die Wohnungseigentumsgerichte zuständig (OLG Schleswig v. 27.12.2005 - 2 W 6/05, OLGReport Schleswig 2006, 432 [433]; v. 24.8.2005 - 2 W 32/03, ZMR 2006, 73 [74]; BayObLG v. 30.4.1998 - 2Z BR 11/98, ZMR 1998, 582 [583]; BayObLG v. 24.1.1985 - BReg …
  • OLG Schleswig, 27.12.2005 - 2 W 6/05

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Genehmigung der Änderung einer Teilungserklärung

    Indessen folgt die nach allem auch noch vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfende Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BGH a.a.O.) insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Einräumung des Sondereigentums entgegen der Auffassung des Amtsgerichts daraus, dass der Anspruch nicht auf eine Vereinbarung, sondern auf das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB gestützt werden kann (BayObLGZ 1998, 111, 115).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 76/02

    Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen Bauträger - Umwandlung von

    Die genannte Bestimmung ist im Verhältnis der Wohnungseigentumsgerichte und der Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1998, 111/113 m. w. N.).
  • LG Hamburg, 25.04.2012 - 318 S 138/11

    Abriss und Neuerrichtung finden nicht immer Zustimmung!

    Diese von den Klägern hier verfolgten Ansprüche finden ihre rechtliche Grundlage in § 242 BGB, und zwar sowohl derjenige auf Zustimmung der Beklagten zur Bildung von Sondereigentum (BayObLG, NZM 1999, 272, 273; 2000, 1234) als auch derjenige auf Verbindung ihres Miteigentumsanteils damit (BGH, NZM 2004, 103, 105); gleiches gilt auch für die damit einhergehende Abänderung der Teilungserklärung (BGH, NZM 2004, 870, 871), wenngleich insoweit mittlerweile § 10 Abs. 2 S. 3 WEG heranzuziehen wäre.
  • BayObLG, 01.10.2001 - 2Z AR 1/01

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen -

    2 Z 55/91">BayObLGZ 1991, 186 ff.; 1998, 111/113; OLG Köln NZM 1999, 319; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 17 GVG Rn. 2).
  • BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 8/01

    Haftung bei Verzug eines Wohnungseigentümers gegenüber den übrigen

  • BayObLG, 31.07.2003 - 2Z AR 2/03

    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Wohnungseigentumsgerichts

  • BayObLG, 17.04.2003 - 2Z AR 1/03

    Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des

  • LG München II, 21.02.2008 - 6 T 6592/07

    Funktionelle Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Eigentümerbeschluss bei

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.05.2011 - 14 O 418/11
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