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   BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98   

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BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98 (https://dejure.org/1998,2382)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.1998 - 2Z BR 85/98 (https://dejure.org/1998,2382)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - 2Z BR 85/98 (https://dejure.org/1998,2382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1030, 1066 Abs. 1; WEG §§ 25, 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretungsregeln bei ÃÂœbertragung eines Miteigentumsanteils an einen minderjährigen Verwandten; Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils für ein Kind bei ÃÂœbertragung eines Miteigentumsanteils; Vorliegen eines Insichgeschäfts durch die Bestellung eines ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks (Miteigentumsanteils)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schenkweiser Erwerb belasteter Grundstücke durch geschäftsunfähige Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3574
  • DNotZ 1999, 589
  • Rpfleger 1998, 425
  • BayObLGZ 1998, 139
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 14.06.1967 - BReg. 2 Z 26/67
    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    (1) Als entscheidend dafür ist es anzusehen, daß der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrags besaß, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande komme (BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/53).

    Die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen öffentlichen Lasten beeinträchtigen den ausschließlichen rechtlichen Vorteil nicht (BayObLGZ 1967, 245/246 f. m.w.N.; offengelassen in BGHZ 15, 168/170: 78, 28/31).

    (2) Schließlich andern an dem ausschließlichen rechtlichen Vorteil auch die Belastungen nichts, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an diesem begründet werden sollen (vgl. BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/55; Palandt/Heinrichs Rn. 2, MünchKomm/Gitter Rn. 11 und 12, Staudinger/Dilcher Rn. 14, jeweils zu § 107; Gernhuber/CoesterWaltjen S. 992; Haegele/Schoner/Stober GBR 11. Aufl. Rn. 3607 und 3608).

    Beide Rechtsgeschäfte - Übertragung des Eigentums und Belastung des Grundstucks - sind insoweit als einheitlicher Vorgang zu betrachten; auch in dem letzten Fall gibt der beschenkte Minderjährige weder etwas aus seinem Vermögen auf, noch übernimmt er damit eine neue Last (BayObLGZ 1967, 245/247; MünchKomm/Gitter § 107 Rn. 12) Dies gilt auch, wenn sich der Schenker die gleichzeitige Belastung mit einem Nießbrauch vorbehalten hat (vgl. BayObLGZ 1979, 49/55; OLG Colmar, OLGE 24/29 f.; OLG Stuttgart BWNotZ 1955, 273; Haegele/Schoner/Stober Rn. 3608; Klusener Rpfleger 1981, 258/261 und 263; aA OLG München JFG 23, 231 ff.; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 429 - vgl. aber demgegenüber OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 19 f.).

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    (1) Als entscheidend dafür ist es anzusehen, daß der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrags besaß, nichts aufgeben und daß er keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande komme (BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/53).

    (2) Schließlich andern an dem ausschließlichen rechtlichen Vorteil auch die Belastungen nichts, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils an diesem begründet werden sollen (vgl. BayObLGZ 1967, 245/247; 1979, 49/55; Palandt/Heinrichs Rn. 2, MünchKomm/Gitter Rn. 11 und 12, Staudinger/Dilcher Rn. 14, jeweils zu § 107; Gernhuber/CoesterWaltjen S. 992; Haegele/Schoner/Stober GBR 11. Aufl. Rn. 3607 und 3608).

    Beide Rechtsgeschäfte - Übertragung des Eigentums und Belastung des Grundstucks - sind insoweit als einheitlicher Vorgang zu betrachten; auch in dem letzten Fall gibt der beschenkte Minderjährige weder etwas aus seinem Vermögen auf, noch übernimmt er damit eine neue Last (BayObLGZ 1967, 245/247; MünchKomm/Gitter § 107 Rn. 12) Dies gilt auch, wenn sich der Schenker die gleichzeitige Belastung mit einem Nießbrauch vorbehalten hat (vgl. BayObLGZ 1979, 49/55; OLG Colmar, OLGE 24/29 f.; OLG Stuttgart BWNotZ 1955, 273; Haegele/Schoner/Stober Rn. 3608; Klusener Rpfleger 1981, 258/261 und 263; aA OLG München JFG 23, 231 ff.; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 429 - vgl. aber demgegenüber OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 19 f.).

    (3t Einer Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO wegen Abweichung von der zuerst genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bedarf es aus den in BayObLGZ 1979, 49/55 genannten Gründen nicht; die Bewilligungen sind im vorliegenden Fall genauso formuliert wie dort. (4) Keinen rechtlichen Nachteil für die Beteiligte zu 2 bedeutet schließlich die Bestellung von zwei Vorkaufsrechten an dem übertragenen Miteigentumsanteil.

  • BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84

    Verbot des Selbstkontrahierens bei lediglich vorteilhaften Geschäften;

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso wie dasjenige des § 181 BGB jedoch nicht ein bei Rechtsgeschäften, die dem Mündel oder Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH FamRZ 1975, 480 f. - die Entscheidung ist ergangen auf den Vorlagebeschluß des Senats BayObLGZ 1974, 326 ff.; BGHZ 94, 232 ff.).

    Nach der Entscheidung BGHZ 94, 232 ff. gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für Insichgeschäfte der sorgeberechtigten Eltern eines in der Geschäftsfähigkeit beschrankten Minderjährigen, die diesem nur einen rechtlichen Vorteil bringen.

    Es besteht insoweit eine "Wechselwirkung" zwischen § 107 BGB einerseits und den §§ 181, 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits (vgl. BGHZ 59, 236/240 f.; 94, 232/235 f.; BayObhGZ 1974, 326/328).

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53

    Schenkung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FamRZ 1975, 480 ff. lag die Schenkung unbelasteter Grundstücke der Urgroßmutter an Urenkel zugrunde; der Bundesgerichtshof sah ebenso wie der Senat in dem Vorlagebeschluß in dem Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) ein für die geschäftsunfähigen Minderjährigen ausschließlich vorteilhaftes Geschäft (vgl. auch BGHZ 15, 168); die Erklärung der Auflassung diente somit der Erfüllung einer Verbindlichkeit, bei der die Eltern nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht von der Vertretung ausgeschlossen waren.

    Die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen öffentlichen Lasten beeinträchtigen den ausschließlichen rechtlichen Vorteil nicht (BayObLGZ 1967, 245/246 f. m.w.N.; offengelassen in BGHZ 15, 168/170: 78, 28/31).

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Entscheidend ist letzten Endes, ob die Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile mit sich bringt oder nicht (vgl. BGHZ 78, 28/34 f.).

    (5) Die Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstuck ist nicht anders zu beurteilen als die Schenkung des ganzen Grundstucks; sie ist mit der schenkweisen Überlassung eines Wohnungseigentums, die für den beschenkten Minderjährigen gegenüber den gesetzlichen Verpflichtungen nicht unerheblich verschärfte Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsverhaltnisses zur Folge hat (vgl. BGHZ 78, 28 ff.; BayObLG FSPrax 1998, 21), nicht gleichzustellen.

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Ein Insichgeschäft im Sinne von § 1795 Abs. 2, § 181 BGB liegt hier in der Bestellung des Vorkaufsrechts für die Mutter der Beteiligten zu 2; zumindest insoweit konnte zweifelhaft sein (vgl. BGB-RGRK/Wenz § 1629 Rn. 25), ob die Grundsätze der genannten Entscheidung auf Schenkungen an ein geschäftsunfähiges Kind übertragen werden können (vgl. aber auch BGHZ 59, 236/240; BGB FamRZ 1975, 480).

    Es besteht insoweit eine "Wechselwirkung" zwischen § 107 BGB einerseits und den §§ 181, 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB andererseits (vgl. BGHZ 59, 236/240 f.; 94, 232/235 f.; BayObhGZ 1974, 326/328).

  • BayObLG, 27.09.1989 - BReg. 2 Z 101/89

    Kein Genehmigungserfordernis bei atypischer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Ob der Tatbestand des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegeben ist, ist für das Grundbucheintragungsverfahren ohne Belang (BayObLG DNotZ 1990, 510 f.; BayObLGZ 1991, 390/394).
  • BayObLG, 10.01.1985 - BReg. 2 Z 117/84

    Zur Zulässigkeit von Inhaltsänderungen des Nießbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Der Inhalt des Nießbrauchs ist hier zudem zu Lasten der Berechtigten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 1041 BGB dahin abgeändert, daß die Beteiligte zu 1 nicht nur für die gewöhnliche Unterhaltung des Grundstucks aufzukommen, sondern die Kosten aller Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu tragen hat (vgl. BayObLGZ 1985, 6 ff.); ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 2 aus § 1049 Abs. 1 BGB (vgl. zu den daraus hergeleiteten Bedenken Klusener Rpfleger 1981, 258/261) ist damit praktisch ausgeschlossen.
  • BayObLG, 14.11.1991 - BReg. 2 Z 135/91

    Surrogaterwerb durch Testamentsvollstrecker; keine vormundschaftsgerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Ob der Tatbestand des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB gegeben ist, ist für das Grundbucheintragungsverfahren ohne Belang (BayObLG DNotZ 1990, 510 f.; BayObLGZ 1991, 390/394).
  • BayObLG, 01.08.1974 - BReg. 2 Z 29/74
    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenso wie dasjenige des § 181 BGB jedoch nicht ein bei Rechtsgeschäften, die dem Mündel oder Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH FamRZ 1975, 480 f. - die Entscheidung ist ergangen auf den Vorlagebeschluß des Senats BayObLGZ 1974, 326 ff.; BGHZ 94, 232 ff.).
  • RG, 10.09.1935 - III 42/35

    1. Hat die Streitverkündung des minderjährigen, durch seinen Vater vertretenen

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert.
  • BGH, 11.03.2021 - V ZB 127/19

    Nießbrauch bei Grundstückserwerb durch Minderjährigen genehmigungsbedürftig?

    Wo der materielle Rechtserfolg die Grundbucheintragung voraussetzt, schränkt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB daher auch die Bewilligungsbefugnis des Vertreters ein und ist deshalb in dem Grundbuchverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 142; OLG Köln, OLGR 2003, 290, 291; OLG Frankfurt, NotBZ 2012, 303, 304; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 63; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rn. 153; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 19 GBO Rn. 7; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Einl E Rn. 198; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3743).

    Ob der Überlassende noch vor der Übertragung des Grundstücks einen Eigentümernießbrauch begründet oder aber die Begründung des Nießbrauchs zu seinen Gunsten erst im Zusammenhang mit der Übertragung erfolgt, beeinflusst das wirtschaftliche Ergebnis für den Minderjährigen nicht (vgl. BayObLGZ 1998, 139, 144 mwN sowie Krüger, ZNotP 2006, 202, 205, allerdings jeweils in Bezug auf die Frage des rechtlichen Vorteils im Sinne von § 107 BGB).

  • OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18

    Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an

    Vor der Eintragung der Auflassung hat das Grundbuchamt, soweit Beteiligte durch Vertreter vertreten werden, deren Vertretungsmacht selbständig zu prüfen (BayObLGZ 1998, 139).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Vorliegen dieser Voraussetzung nicht (BGH NJW 1975, 1885; BayObLGZ 1998, 139; Spickhoff in MüKo BGB § 1795 Rn. 33; Budzikiewicz in Jauernig BGB 17. Aufl. § 1795 Rn. 2; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1795 Rn. 4).

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung (§ 925 BGB) und vor der Eintragung einer Bestimmung gemäß § 1010 Abs. 1 BGB nach § 19 GBO die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung und damit in jedem dieser Fälle auch die Wirksamkeit der Vertretung der Minderjährigen zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 139 [142]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1611 [1612]; Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, § 19, Rdn. 74 und § 20, Rdn. 21, 22).

    Nach dem Normzweck des § 181 BGB gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für solche Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. BGHZ 56, 97 [101]; BGHZ 59, 236 [240]; BGHZ 78, 28 [34]; BGH NJW 1982, 1983 [1984]; BayObLGZ 1998, 139 [142]; BayObLG Rpfleger 2003, 240; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181, Rdn. 9 mit weit.

    Entsprechend sind auch von der Beschränkung der Vertretungsmacht nach den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund teleologischer Reduktion der Bestimmungen nach ihrem Schutzzweck (Rechtsgedanke des § 107 BGB) diejenigen Rechtsgeschäfte ausgenommen, die für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft sind (vgl. BGH NJW 1975, 1885 [1886]; BayObLGZ 1998, 139 [143]; BayObLG Rpfleger 2003, 240; OLG Hamm, FamRZ 1978, 439; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1611 [1612]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174 [1175]; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1795, Rdn. 11).

  • BayObLG, 05.12.2002 - 2Z BR 108/02

    Schenkweise Übertragung eines nießbrauchbelasteten Grundstücks - Bewertung als

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von dem Vertretungsverbot angenommen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 139 ff.), liegen nicht vor, weil das Rechtsgeschäft den Beteiligten zu 2 bis 4 nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 15 W 119/00

    rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung eines Wohnungseigentums;

    Denn nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung (§ 925 BGB) und damit auch die Wirksamkeit der Vertretung der Minderjährigen zu prüfen (BayObLGZ 1998, 139, 142 = NJW 1998, 3574, 3575; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 20 Rdn. 20 und § 19 Rdn. 74).

    Das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 greift allerdings wie dasjenige des § 181 BGB nicht ein bei Rechtsgeschäften, die dem minderjährigen Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (BGH NJW 1975, 1885; BayObLGZ 1998, 139, 143).

  • OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23

    Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich

    bb) Die Überlassung eines Grundstücks zu Miteigentum ist nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht anders zu beurteilen als die Übereignung eines ganzen Grundstücks (BayObLGZ 1998, 139/145).
  • OLG Zweibrücken, 14.01.1999 - 3 W 253/98

    Grundbuchberichtigung infolge GbR-Eintritts

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