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   BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97   

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https://dejure.org/1998,2556
BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97 (https://dejure.org/1998,2556)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.1998 - 2Z BR 30/97 (https://dejure.org/1998,2556)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 2Z BR 30/97 (https://dejure.org/1998,2556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 19; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4
    Übertragung eines Teils des Sondereigentums ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Deckendurchbruch für Grundbuchumschreibung ohne Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 19; WEG § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 4
    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LG München I - 1 T 10734/96
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1237
  • DNotZ 1999, 210
  • NZM 1998, 308
  • FGPrax 1998, 52
  • BayObLGZ 1998, 2
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 9/94

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Diese Maßnahme erfordert einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, denn Geschoßdecken stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 1169 und NJW-RR 1994, 82).

    d) Mögliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in bezug auf den Deckendurchbruch (§ 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 272/273 und 1994, 1169) berühren die durch die Grundbucheintragung geschaffene dingliche Rechtslage nicht.

  • BayObLG, 29.10.1991 - BReg. 2 Z 130/91

    Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei erheblichen Eingriffen in Statik und

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    d) Mögliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in bezug auf den Deckendurchbruch (§ 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 272/273 und 1994, 1169) berühren die durch die Grundbucheintragung geschaffene dingliche Rechtslage nicht.
  • OLG Köln, 10.01.1994 - 2 Wx 51/93

    Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Kann eine zur Verbindung der Sondereigentumsräume hergestellte bauliche Veränderung nicht durchgeführt oder muß sie nachträglich rückgängig gemacht werden, wird dadurch die rechtliche Zuordnung des Speicherraums zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 12 nicht berührt, weil das Abgeschlossenheitsgebot des § 3 Abs. 2 WEG nur eine Sollvorschrift ist (vgl. BayObLGZ 1981, 332/336; OLG Köln NJW-RR 1994, 717).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 73/93

    Ausbau eines Speichers zu Wohnraum - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Diese Maßnahme erfordert einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, denn Geschoßdecken stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 1169 und NJW-RR 1994, 82).
  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 122/93

    Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Wenn ein Sondereigentumsraum von einer abgeschlossenen Wohnung abgetrennt und einer anderen zugeordnet wird, ist außerdem wegen § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 WEG grundsätzlich für beide betroffenen Wohnungen eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und regelmäßig ein neuer Aufteilungsplan vorzulegen (vgl. BayObLGZ 1997 Nr. 69; BayObLG NJW-RR 1994, 716 f.).
  • BayObLG, 02.02.1984 - BReg. 2 Z 125/83

    Zum Austausch des Sondereigentums unter Beibehaltung des jeweiligen

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Erforderlich ist materiellrechtlich gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WEG die Einigung der beteiligten Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) und wegen § 6 Abs. 2 WEG, §§ 877, 876 BGB die Zustimmung der an demjenigen Wohnungseigentum dinglich Berechtigten, dessen Sondereigentum verkleinert oder sonst nachteilig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLGZ 1996, 149/154 und 1984, 10/12 f., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 25/96

    Irrtum beider Parteien über den zu einer Wohnung gehörenden Keller bei Verkauf

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Erforderlich ist materiellrechtlich gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WEG die Einigung der beteiligten Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 Abs. 1 BGB) und wegen § 6 Abs. 2 WEG, §§ 877, 876 BGB die Zustimmung der an demjenigen Wohnungseigentum dinglich Berechtigten, dessen Sondereigentum verkleinert oder sonst nachteilig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLGZ 1996, 149/154 und 1984, 10/12 f., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 01.10.1981 - BReg. 2 Z 84/80

    Zur Entstehung des Sondereigentumsbei Abweichung der Bauausführung von der

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97
    Kann eine zur Verbindung der Sondereigentumsräume hergestellte bauliche Veränderung nicht durchgeführt oder muß sie nachträglich rückgängig gemacht werden, wird dadurch die rechtliche Zuordnung des Speicherraums zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 12 nicht berührt, weil das Abgeschlossenheitsgebot des § 3 Abs. 2 WEG nur eine Sollvorschrift ist (vgl. BayObLGZ 1981, 332/336; OLG Köln NJW-RR 1994, 717).
  • OLG Hamburg, 18.03.2004 - 2 Wx 2/03

    Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung als Voraussetzung für Vereinigung zweier

    Aber dem Vertrag läßt sich nicht entnehmen, dass im Zuge der räumlichen Vereinigung der beiden Wohneinheiten etwa das den Wohneinheiten zugeordnete Sondereigentum auf Kosten von Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer ausgeweitet worden wäre; solchenfalls müßte eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß Beschluss des BayObLG (NJW-RR 1998, 1237, 1238) gem. §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 WEG wegen Eingriffs in dingliche Rechte beigebracht werden.

    Durch einen Mauerdurchbruch wird der mit § 3 Abs. 2 WEG als bloßer Soll-Vorschrift (BGH NJW 2001, 1212, 1213; BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238) gesicherte Zweck der Abgeschlossenheit nicht berührt, nämlich eine eindeutige räumliche Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche untereinander sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum zu gewährleisten und damit Streitigkeiten zu vermeiden (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N.).

    Auch wenn die Zusammenlegung der beiden Wohnungen dadurch erfolgt sein sollte, dass der Mauerdurchbruch an einer tragenden Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht (BayObLG NJW-RR 1994, 1169 und 82) erfolgt ist, gilt nichts anderes, denn ein solcher Mauerdurchbruch berührt weder die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum noch wird dadurch das Gemeinschaftseigentum in seiner rechtlichen Ausgestaltung inhaltlich geändert (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Dementsprechend wäre eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich, weil die dinglichen Rechte der anderen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum durch die von der Antragstellerin angestrebte dingliche Vereinigung der Miteigentumsanteile nicht betroffen werden; die anderen Wohnungseigentümer sind durch den Mauerdurchbruch nur tatsächlich wegen ihres Gemeinschaftseigentums berührt (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Hinzukommt, dass die nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit der beiden einzelnen Wohneinheiten durch Zusammenlegung zu einer vergrößerten abgeschlossenen neuen Wohneinheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt läßt und das Grundbuch nicht unrichtig wird (BGH NJW 2001, 1212, 1213 m.w.N., BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Diese Abweichung berührt aber grundsätzlich nicht die rechtliche Ausgestaltung durch Teilungsvertrag oder -erklärung samt Aufteilungsplan und führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs und erfordert keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung entsprechend der tatsächlichen Bauausführung (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

    Die Grundbucheintragung betrifft und schützt ausschließlich rechtliche, nicht tatsächliche Verhältnisse, die allein Gegenstand solcher Ansprüche sein könnten (BayObLG NJW-RR 1998, 1237, 1238).

  • OLG München, 05.07.2013 - 34 Wx 155/13

    Grundbucheintragung: Ausbau eines zu einer Wohnung gehörenden Speichers zu einer

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der betreffende Wohnungseigentümer im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen bewegt, denn die Ordnungsmäßigkeit des tatsächlich vorgenommenen (oder geplanten) Umbaus entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung ist keine Frage grundbuchrechtlich notwendiger Zustimmung (vgl. auch BayObLG DNotZ 1999, 210/212), sondern eine solche, die sich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander stellt und die dingliche Rechtslage nicht verändert (vgl. BGH DNotZ 1990, 259; Schneider in Riecke/Schmid WEG 3. Aufl. § 7 Rn. 245).
  • OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Das Fehlen einer eigenen Zugangsmöglichkeit würde mithin der Entstehung von Sondereigentum an der Einheit Nr. 7.1 im Falle der Eintragung im Grundbuch nicht entgegenstehen, das Grundbuch somit durch Vollzug nicht unrichtig machen (vgl. BayObLGZ 1981, 332/336; 1983, 266/270; 1998, 2/5 f; OLG Köln NJW-RR 1994, 717; OLG Hamm FGPrax 2003, 203; Riecke/Schmid § 3 Rn. 62 und 63a).
  • BayObLG, 08.09.2000 - 2Z BR 8/00

    Fehlende Abgeschlossenheit zweier Wohnungen als nicht hinzunehmender Nachteil

    (1) Das Abgeschlossenheitsgebot des § 3 Abs. 2 WEG ist nur eine Sollvorschrift; die rechtliche Ausgestaltung des Wohnungseigentums durch Teilungsvertrag oder -erklärung samt Aufteilungsplan wird durch nachträgliche bauliche Veränderungen nicht berührt (BayObLGZ 1998, 2/6; BayObLG NZM 1999, 277/278; OLG Köln ZMR 1994, 230/231; Staudinger/Bub § 22 Rn. 31; Bärmann/Pick § 3Rn. 37; Röll WE 1998, 367).
  • OLG München, 11.11.2013 - 34 Wx 335/13

    Wohnungseigentum: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Indessen ist für der Annahme, eine entsprechende Verknüpfung zwischen der Einhaltung baubezogener (gesetzlicher wie technischer) Normen und der rechtlichen Befugnis habe hergestellt werden sollen, Zurückhaltung zu üben (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203; siehe schon BayObLG DNotZ 1999, 210/112).
  • OLG München, 23.07.2013 - 34 Wx 210/13

    Wohnungseigentumssache: Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich eines

    Für den baulichen Vollzug gegebenenfalls erforderliche Zustimmungen nach § 22 Abs. 1 WEG müssen dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht vorgelegt werden, damit die Rechtsänderung eingetragen werden kann (BayObLG DNotZ 1999, 210; Bärmann/Armbrüster aaO.).

    Das Grundbuch wird dadurch nicht unrichtig (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 210/211).

  • BayObLG, 24.11.1998 - 2Z BR 152/98

    Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte

    Soweit dies von der Rechtsprechung teilweise verlangt wird (vgl. OLG Hamburg und OLG Stuttgart, jeweils aaO), wurde es an der Rechtslage hier nichts ändern, da § 3 Abs. 2 WEG nur Sollvorschrift, die Abgeschlossenheit der Wohnung kein zwingendes Erfordernis für die Begründung von Wohnungseigentum ist und die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch auch im Falle der Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte trotz fehlender Abgeschlossenheit das Grundbuch nicht unrichtig machen würde (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 295; BayObLGZ 1998, 2/6; OLG Köln NJW-RR 1994, 717; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 3 Rn. 64).
  • BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 137/98

    Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

    Denn tatsächliche Veränderungen berühren grundsätzlich den rechtlichen Zustand nicht (vgl. BayObLGZ 1998, 2/5 f.).
  • OLG München, 29.07.2010 - 34 Wx 33/10

    Aufgebotsverfahren: Zulässigkeit hinsichtlich einzelner Räume in einer

    Verfügungen über Teile des Sondereigentums ohne gleichzeitiges Verfügen über den damit verbundenen Miteigentumsanteil sind zwar in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 268; NJW-RR 1998, 1237; Weitnauer/Briesemeister WEG 9. Aufl. § 6 Rn. 4).
  • OLG München, 17.07.2013 - 34 Wx 10/13

    Wohnungsgrundbucheintragung: Richtigstellung einer offenbaren Unrichtigkeit

    Darin wird ohne Änderung der Miteigentumsanteile u. a. bewilligt die Aufhebung der Verbindung der Dachbodenräume Nr. 4 mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung und die Verbindung dieser Räume mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 2; dazu war der Beteiligte zu 2 als Eigentümer beider Einheiten auch ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer ungeachtet der Bestimmung in § 6 Abs. 1 WEG befugt (vgl. BayObLGZ 1984, 10/12; BayObLG NJW-RR 1998, 1237; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 6 WEG Rn. 3; Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 5. Aufl. A III Rn. 96).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03

    Verweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

  • LG Köln, 30.03.2009 - 11 T 267/08

    Unterteilung eines Wohnungseigentums ohne Zustimmung?

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