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   BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 147/98   

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https://dejure.org/1998,3785
BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 147/98 (https://dejure.org/1998,3785)
BayObLG, Entscheidung vom 05.11.1998 - 2Z BR 147/98 (https://dejure.org/1998,3785)
BayObLG, Entscheidung vom 05. November 1998 - 2Z BR 147/98 (https://dejure.org/1998,3785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Hausverwalter bedarf zum wirksamen Verzicht auf Wohngeldforderungen im Wege eines Vergleichs einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer; Verzicht auf Wohngeldforderungen durch den Hausverwalter im Wege eines Vergleichs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentumsverwalter; Klageermächtigung; Forderungsverzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 27 Abs. 2; ZPO § 81
    Bevollmächtigung des Hausverwalters auf Wohngeldansprüche zu verzichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 235
  • NZM 1999, 78
  • FGPrax 1999, 18
  • BayObLGZ 1998, 284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97

    Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender

    Auszug aus BayObLG, 05.11.1998 - 2Z BR 147/98
    (4) Der Senat hat entschieden, daß § 27 Abs. 2 WEG keine Befugnis des Verwalters enthält, bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen, mit denen aufgerechnet wurde (BayObLG ZMR 1997, 325 f.).
  • OLG Hamm, 15.11.1999 - 15 W 323/99

    Genehmigung der Jahresrechnung; Verrechnung der Vorauszahlungen bei

    Als materiell-rechtlicher Gesichtspunkt kommt tragend hinzu: Der Verwalter ist einerseits nicht berechtigt, auf begründete Ansprüche der Gemeinschaft auf Beitragsleistungen einzelner Wohnungseigentümer zu verzichten (BayObLG NZM 1999, 78).
  • BayObLG, 11.06.2001 - 2Z BR 128/00

    Verfahrensstandschaft des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, für

    Dies genügt, denn bei einer Verfahrensstandschaft handelt es sich um die vom Rechtsträger erteilte Erlaubnis zur Verfahrensführung; eine solche Ermächtigung ist Verfahrenshandlung (BayObLGZ 1998, 284/288).
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