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   BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97   

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BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97 (https://dejure.org/1998,6728)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 1Z BR 168/97 (https://dejure.org/1998,6728)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 1Z BR 168/97 (https://dejure.org/1998,6728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehung der Namensberichtigung; Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Unrichtigte Eintragung im Personenstandsbuch; Beweisfunktion; Anwendbarkeit des Heimatrechts für die Namensführung im Zeitpunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PStG § 47; BGB § 1355, § 1616
    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender Rechtspflege der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1661
  • BayObLGZ 1998, 292
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer in Deutschland in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maßgeblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen deutschen Namensrechts geprägt ist (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 111, 112) und die Angleichung seiner dem deutschen Recht unbekannten Namenstypen grundsätzlich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namensrechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, sondern auch im öffentlichen Interesse zu fördern.
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99

    Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes

    (1) Hat wie hier ein indischer Staatsangehöriger, der einen Eigennamen sowie den religiösen Namenszusatz Singh führte, bei der Eheschließung mit einer Deutschen im Inland erklärt, daß hinsichtlich des Ehenamens auf ihn deutsches Recht anzuwenden sei, und hat der Standesbeamte im Familienbuch eingetragen, daß die Ehegatten den Ehenamen Singh führen, so ist es rechtlich möglich und keineswegs fernliegend, daß zunächst die vor der Eheschließung geführten indischen Namen des Ehemannes nach dem allgemeinen Grundsatz der international-privatrechtlichen Angleichung (vgl. BGH StAZ 1989, 372/373 IPRax 1990, 121; BayObLGZ 1987, 102/107; BayObLGZ 1998, 292/298 f. m.w.N.; BayObLG IPRax 1990, 117; MünchKomm-BGB/ Sonnenberger Einl. IPR Rn. 532, 550 m.w.N.; Benicke StAZ 1996, 97/103) an das deutsche Namensrecht in der.Weise angeglichen worden sind, daß der Namensträger den ursprünglich religiösen Namenszusatz Singh als seinen Familiennamen und den indischen Eigennamen als Vornamen im Sinn des deutschen Rechts festgelegt hat.

    (3) Inhaltlich besteht weder nach deutschem noch nach indischem Recht ein gesetzliches Verbot, den Namenszusatz Singh (Löwe) in nicht religiöser Bedeutung als Familien- und Ehenamen im Sinn des deutschen Rechts zu führen (vgl. BayObLGZ 1998, 292/300).

    (4) Eine wirksame Namensangleichung setzt allerdings voraus, daß der Namensträger erkennt und hinnimmt, daß sich hierdurch die rechtliche Bedeutung des bisher geführten Namenszusatzes Singh wesentlich ändert, daß eine generelle Einschränkung auf männliche Namensträger entsprechend den religiösen Überzeugungen der Sikh nach deutschem Recht unzulässig ist, und daß der Namenszusatz Singh seine ursprüngliche Bedeutung verliert, sofern er als Ehename bestimmt und künftig von der Ehefrau als Ehe- und Familienname (§ 1355 Abs. 1 und 2 BGB ) oder von weiblichen Abkömmlingen als Kindesname (§ 1616 BGB a.F.; § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB ) geführt wird (vgl. BayObLGZ 1998, 292 /300).

    (1) Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen PersonenstandArecht (vgl. BayObLGZ 1998, 292/295) werden in das Geburtenbuch die Vornamen und der Familienname des Kindes eingetragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG ).

    Dies gilt aber nicht nur für die ältere Entscheidung (BayObLGZ 19870 102 ff.), sondern auch für deren Weiterführung (vgl. BayObLGZ 1998, 292/300).

  • VG Hamburg, 10.10.2006 - 10 K 594/06

    Änderung des Familiennamens "Singh" in "Singh R."

    Im Gegensatz zum deutschen Personenstandsrecht, das auf die Normen und Vorstellungen des deutschen materiellen Namensrechts abstellt und die Eintragung eines Vornamens und eines Familiennamens vorsieht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG), geht das indische materielle Namensrecht von höchstpersönlichen Eigennamen aus (vgl. BayObLG vom 10. November 1998 - 1 Z BR 168/97 -, BayObLGZ 1998, 292 ff.).

    Aus deren religiösem Bekenntnis folgt, dass der Namenszusatz "Singh" nur von männlichen Angehörigen der Sikh geführt wird (BayObLG vom 10. November 1998, a.a.O.).

    Nach indischem Namensrecht ist der Name "Singh", der von männlichen Angehörigen der Sikh traditionell freiwillig als Zusatz zum Eigennamen geführt wird, nicht den Angehörigen der Sikh vorbehalten; er wird auch von Nicht-Sikh angenommen und kommt als Familienname vor (BayObLG vom 10. November 1998, a.a.O.; vgl. auch BayObLG vom 19. März 1987 - BReg 3 Z 139/86 -, BayObLGZ 1987, 102, 107 m.w.N.).

    Auch nach deutschem Recht ist Singh (Löwe) als Familienname grundsätzlich möglich (BayObLG vom 10. November 1998, a.a.O.).

    Die Angleichung des Namensbestandteils "Singh" als Familienname ist weder nach indischem noch nach deutschem Recht von vornherein ausgeschlossen (BayObLG vom 10. November 1998, a.a.O.).

  • BayObLG, 14.06.1999 - 1Z BR 70/99

    Tatsächliche Voraussetzungen einer international privatrechtlichen Angleichung

    Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat der Senat mit Beschluß vom 10.11.1998 (BayObLGZ 1998, 292) die Entscheidung des Landgerichts vom 11.8.1997 aufgehoben und die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    aa) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 (BayObLGZ 1998, 292 ff.) einen Weg aufgezeigt, der es dem Beteiligten zu 1 ermöglichen soll, seine in Indien erworbenen Namen dem deutschen Namensrecht anzupassen.

  • OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 804/99

    Standesamtsvorlage; Scheinehe

    Er sieht sich darin jedoch durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.11.1998 - 3 Wx 390/98 (FGPrax 1999, 23 = FamRZ 1999, 225) gehindert.
  • OLG Frankfurt, 22.07.2005 - 20 W 522/04

    Eheschließung: Rücknahme der Anmeldung

    Der Senat lässt dahin stehen, ob der Standesbeamte nach dieser gesetzlichen Neuregelung überhaupt die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG herbeiführen kann, wenn er zweifelt, ob die Ehe als Scheinehe geschlossen werden soll und deshalb nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, oder ob durch das Merkmal der Offenkundigkeit in § 1310 Abs. 2 S. 2 BGB eine sog. Zweifelsvorlage in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 23 = StAZ 1999, 10; dagegen Vorlagebeschluss OLG Jena StAZ 2000, 175 vom BGH zur Entscheidung nicht angenommen FPR 2003, 33; Gaaz StAZ 1998, 244; Hepting FamRZ 1998, 713//21).
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, läßt der Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände, wie hier den Erwerb und die Bestimmung des Ehenamens unberührt (vgl. BGHZ 121, 305/313 f. = StAZ 1993, 190 = NJW 1993, 2241; BayObLGZ 1994, 290/300 m.w.N.; OLG Hamm StAZ 1999, 75/76; OLG Stuttgart StAZ 1999, 78 m.w.N.); er bewirkt jedoch, daß von diesem Zeitpunkt ab die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; vgl. Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG vom 11.8.1961, BGBl I S. 1221; BGH aaO S. 315/316; BayObLG aaO; BayObLGZ 1998, 292/296 m.w.N.; Palandt/Heldrich BGB 58. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 12).
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