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   BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97   

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https://dejure.org/1998,2254
BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97 (https://dejure.org/1998,2254)
BayObLG, Entscheidung vom 03.12.1998 - 1Z BR 164/97 (https://dejure.org/1998,2254)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 1Z BR 164/97 (https://dejure.org/1998,2254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinverfahren; Feststellungen zu der Echtheit und des Errichtungszeitpunktes des Testaments; Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts der weiteren Beschwerde der Tatsachenwürdigung; Überprüfung der Würdigung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247; FGG § 20 Abs. 1, § 27
    Beschwerdeberechtigung eines Vermächtnisnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 446
  • FamRZ 1999, 817
  • Rpfleger 1999, 182
  • BayObLGZ 1998, 314
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 21.01.1982 - BReg. 1 Z 122/81

    Kindeswohl; Gefährdung; Gefahr; Schädigung; Verhältnismäßigkeit; Zweckmäßigkeit

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Diese darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich darauf, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 1992, 1206 ; FamRZ 1991, 237 ; FamRZ 1982, 638/639; BayObLGZ 1951, 412/418 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat in diesem Fall jedoch auch nachzuprüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis eines Gutachtens kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG FamRZ 1982, 638/639; FamRZ 1985, 837/838).

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Schließlich hätte das Landgericht dann auch berücksichtigen müssen, daß eine widerrufene Verfügung in einem eigenhändigen Testament nicht allein dadurch wieder in Kraft gesetzt werden kann, daß der Erblasser das Testament durch eine nicht erneut unterschriebene Orts- und Datumsangabe ergänzt (BayObLGZ 1992, 181/187 und FamRZ 1995, 246/247).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Schließlich hätte das Landgericht dann auch berücksichtigen müssen, daß eine widerrufene Verfügung in einem eigenhändigen Testament nicht allein dadurch wieder in Kraft gesetzt werden kann, daß der Erblasser das Testament durch eine nicht erneut unterschriebene Orts- und Datumsangabe ergänzt (BayObLGZ 1992, 181/187 und FamRZ 1995, 246/247).
  • OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83

    Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines für einen anderen in einem Erbschein

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Deswegen sind nach ganz herrschender Meinung Vermächtnisnehmer - wie allgemein Nachlaßgläubiger, z.B. auch Pflichteilsberechtigte - im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, nicht beschwerdeberechtigt (BayObLGZ 1905, 5617/564; 1932, 552/553; OLG Köln OLGZ 1971, 94; OLG München JFG 15, 246/248; KG JW 1936, 2564; Pflichtteilsberechtigte: OLG Hamm RPfleger 1984, 273; OLG Köln NJW-RR 1994, 1421/1422; andere Nachlaßgläubiger: BayObLG JW 1935, 1189; KGJ 49, 83/84; Keidel/Kahl FGG .13. Aufl. § 20 Rn. 87 und 89; Staudinger/Schilken 13. Aufl. Rn. 87; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 108 jeweils zu § 2353; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 29 A III 2 a (4), S. 321).
  • OLG Köln, 08.06.1994 - 2 Wx 16/94

    Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Deswegen sind nach ganz herrschender Meinung Vermächtnisnehmer - wie allgemein Nachlaßgläubiger, z.B. auch Pflichteilsberechtigte - im Erbscheinsverfahren, von den Fällen der §§ 792, 896 ZPO abgesehen, nicht beschwerdeberechtigt (BayObLGZ 1905, 5617/564; 1932, 552/553; OLG Köln OLGZ 1971, 94; OLG München JFG 15, 246/248; KG JW 1936, 2564; Pflichtteilsberechtigte: OLG Hamm RPfleger 1984, 273; OLG Köln NJW-RR 1994, 1421/1422; andere Nachlaßgläubiger: BayObLG JW 1935, 1189; KGJ 49, 83/84; Keidel/Kahl FGG .13. Aufl. § 20 Rn. 87 und 89; Staudinger/Schilken 13. Aufl. Rn. 87; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 108 jeweils zu § 2353; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 29 A III 2 a (4), S. 321).
  • BayObLG, 10.08.1990 - BReg. 1a Z 84/88

    Auffinden mehrerer Testamente; Grundsatz der Amtsermittlung; Erheblichkeit der

    Auszug aus BayObLG, 03.12.1998 - 1Z BR 164/97
    Diese darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich darauf, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 1992, 1206 ; FamRZ 1991, 237 ; FamRZ 1982, 638/639; BayObLGZ 1951, 412/418 f.).
  • OLG Jena, 04.05.2005 - 9 W 612/04

    Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament

    Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, bei der Würdigung der Beweismittel nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und schließlich, ob er die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1206; BayObLG NJW-RR 1999, 446).
  • KG, 31.10.2006 - 1 W 448/04

    Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer

    Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLG-Report 2005, 621, 623).

    Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817).

  • KG, 15.12.2009 - 1 W 213/09

    Betreuungsverfahren: Feststellung der Möglichkeit einer freien Willensäußerung

    Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLGReport 2005, 621, 623).

    Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens nur kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817).

  • KG, 09.01.2007 - 1 W 60/06

    Betreuungsverfahren: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei massenhafter

    Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLG-Report 2005, 621, 623).

    Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens nur kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817).

  • KG, 19.11.2009 - 1 W 225/09

    Betreuung: Notwendigkeit der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis

    Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 W 91/05 -, OLG-Report 2005, 621, 623).

    Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens nur kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817).

  • KG, 23.01.2007 - 1 W 430/03

    Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung zur medikamentösen Behandlung;

    Die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen zählt (BayObLG, FamRZ 1999, 817), ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (Senat, OLG-Report 2005, 621, 623).

    Bei der Würdigung des Gutachtens eines Sachverständigen hat das Rechtsbeschwerdegericht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens lediglich kritiklos hingenommen hat oder ob er unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen wie auch die von ihm gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817).

  • BayObLG, 08.03.2004 - 3Z BR 242/03

    Kein Beschwerderecht des Betreuers bei Aufhebung der Betreuerbestellung

    Diese darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, also darauf, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 1999, 817/818).

    Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist insbesondere auch darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 817/818 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 43).

  • BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04

    Testamentsauslegung bei Veräußerung des Nachlassgegenstandes vor Eintritt des

    Etwaige Rechte eines Vermächtnisnehmers werden zwar durch den Erbschein nicht berührt und sind daher grundsätzlich im Erbschein nicht anzugeben; der Erbschein bezeugt nämlich das Erbrecht, nicht auch Vermächtnisse (vgl. BayObLGZ 1998, 314/316).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

    Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens kann lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG, FamRZ 1999, 817, 818; Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 43).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 35/03

    Betreuungsrecht: Anwesenheit des Betreuers bei Anhörung

    Im Übrigen kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch den Tatrichter vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG FamRZ 1999, 817/818 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43).
  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 68/02

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des

  • BayObLG, 27.07.2000 - 1Z BR 64/00

    Zur Erstattung der Kosten eines nur formell am Beschwerdeverfahren Beteiligten

  • BayObLG, 13.02.2004 - 1Z BR 94/03

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren - Umfang der

  • BayObLG, 20.03.2001 - 1Z BR 50/00

    Beschwerdeberechtigung gegen die Einziehung eines Erbscheins

  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
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