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   BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00   

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https://dejure.org/2000,13516
BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00 (https://dejure.org/2000,13516)
BayObLG, Entscheidung vom 07.07.2000 - 3Z BR 197/00 (https://dejure.org/2000,13516)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Juli 2000 - 3Z BR 197/00 (https://dejure.org/2000,13516)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristbeginn bei Stellung eines Asylantrages durch einen minderjährigen Ausländer; Bedeutung des Beschleunigungsgebotes bei Abschiebehaft eines Minderjährigen; Haftgrund wegen Verwendung eines gefälschten ausländischen Ausweisdokumentes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylverfahren minderjähriger Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erding - XIV B 76/00
  • LG Landshut - 60 T 1521/00
  • BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2000 Nr. 43
  • BayObLGZ 2000, 203
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00
    Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalte (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774 /1775), insbesondere auch bezüglich der Frage, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung mit der im Einzelfall gebotenen Beschleunigung betreibt.
  • BayObLG, 01.07.1991 - BReg. 3 Z 105/91
    Auszug aus BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00
    Soll die Abschiebung durch Haft gesichert werden, hat die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerungen vorzubereiten und durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Karlsruhe InfAus1R 2000, 234) und hierzu insbesondere auch die Zeit zu nutzen, während der sich der Betroffene in Untersuchungs- oder Strafhaft (vgl. OLG Frankfurt a. Main AuAS 1998, 198/199; OLG Karlsruhe InfAus1R 1998, 463) oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. OLG Frankfurt a. Main NVwZ-Beilage 1998, 22).
  • BayObLG, 18.03.1993 - 3Z BR 50/93
    Auszug aus BayObLG, 07.07.2000 - 3Z BR 197/00
    a) Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bejaht, da der Betroffene sich am 12.4.2000 bei der seiner Festnahme vorausgegangenen polizeilichen Überprüfung mit einem gefälschten portugiesischen Personaldokument ausgewiesen hatte (vgl. zur Indizwirkung der Täuschung über die Identität BayObLGZ 1993, 127 f.; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2005 - 3 Wx 127/05

    Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung in Haftsachen bei drohender Abschiebung im

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205, m.w.N.; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235).

    Gleichzeitig lagen bis auf das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 74 Abs. 4 AufenthG, dessen Fehlen grundsätzlich ein Abschiebungshindernis darstellt (vgl. OLG Köln, a.a.O.; BayObLGZ 2000, 203; Senat FGPrax 2001, 130; jeweils zu § 64 Abs. 3 AuslG), alle Voraussetzungen für eine Abschiebung vor.

  • OLG Köln, 08.11.2007 - 16 Wx 255/07

    Verstoß gegen Beschleunigungsgebot bei Abschiebungshaft

    Für die Abschiebungshaft bedeutet dies, dass die Freiheitsentziehung auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu beschränken ist, der für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung benötigt wird (BayObLGZ 2000, 203; OLG Düsseldorf vom 16.07.2007 - I- 3 Wx 156/07; v. 16.10.2006 - I-3 Wx 217/06-).
  • OLG Zweibrücken, 09.03.2006 - 3 W 36/06

    Abschiebung: Ausschluss der Abschiebungshaft gegen Minderjährige

    a) Allerdings schließt die Minderjährigkeit eines abzuschiebenden Ausländers nicht generell die Anordnung von Haft aus (BayObLGZ 2000, 203; OLG München OLGR München 2005, 393).
  • OLG Köln, 09.03.2001 - 16 Wx 33/01

    Berechnung der Vierwochenfrist im Asylrecht

    Zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Hin und Her"s im Instanzenzug in einem Abschiebungshaftverfahren, an dem ein Minderjähriger beteiligt ist und das deshalb besonders eilbedürftig ist (BayObLG BayObLGZ 2000, 203 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, S. 151 LS), ist es daher angezeigt, die Sache in der Tatsacheninstanz so weit aufzuklären, z. B. durch intensive Anhörung des Betroffenen unter Vorhalt seiner Äußerungen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des - bisher allerdings noch nicht vollständig zu den Akten gereichten - Protokolls der polizeilichen Vernehmung, dass das Rechtsbeschwerdegericht den Sachverhalt ggfls eigenständig beurteilen kann.
  • OLG München, 28.04.2005 - 34 Wx 45/05

    Abschiebungshaft gegen Minderjährige

    Die Minderjährigkeit eines Ausländers schließt nicht generell die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG aus (BayObLG Beschluss vom 26.6.2003, 4Z BR 38/03; BayObLGZ 2000, 203, jeweils zu § 57 Abs. 2 AuslG).
  • OLG Köln, 08.12.2003 - 16 Wx 227/03

    Erforderlichkeit der Abschiebehaft

    Ist deswegen nicht damit zu rechnen, dass sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Haftanordnung der staatliche Strafanspruch durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung endgültig erledigt und der Betroffene innerhalb der genannten Frist nicht ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden kann, ist Sicherungshaft ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 16 Wx 252/02 = JMBl NW 2003, 130 = OLGReport Köln 2003, 205; BayObLG BayObLGReport 2001, 87; BayObLG BayObLGZ 2000, 203; OLG Düsseldorf FGRax 2001, 130; OLG Frankfurt StV 2000, 377; Schleswig-Holsteinisches OLG InfAuslR 2000, 449; OLG Zweibrücken InfAuslR 2003, 157 Schleswig-Holsteinisches OVG EzAR 048 Nr. 49; LG Berlin NStZ-RR 2002, 343).
  • BayObLG, 01.08.2001 - 3Z BR 225/01

    Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft bei minderjährigen Ausländern

    Zwar kommt dem Grundsatz, dass die Haftdauer zu Art und Ausmaß des die Abschiebung verhindernden Fehlverhaltens des Ausländers und den daraus für die Behörden folgenden verfahrenstechnischen und sachlichen Erschwernissen in einer angemessenen Relation stehen muss (vgl. OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 367/368), bei Minderjährigkeit des Ausländers erhöhtes Gewicht zu (vgl. zu dem aus der Minderjährigkeit resultierenden gesteigerten Beschleunigungsgebot BayObLGZ 2000, 203/205).
  • OLG Celle, 30.11.2007 - 22 W 53/07

    D (A), Abschiebungshaft, Strafhaft, Untersuchungshaft, Überhaft,

    Zu diesen Maßnahmen ist die Ausländerbehörde auch während bestehender Strafhaft verpflichtet, um möglichst ohne Anordnung von Abschiebungshaft die Abschiebung durchzuführen (vgl. BayObLGZ 2000, 203; Senat vom 20. Januar 2005, 22 W 3/05; Renner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
  • KG, 22.04.2005 - 25 W 7/05

    Voraussetzungen der Anordnung von Abschiebungshaft nach den Vorschriften des

    Nach dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 204/205) ist die Haft danach auf einen Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (Melchior, Abschiebungshaft zu Haftdauer und Beschleunigungsgebot).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2005 - 3 Wx 42/05

    Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Strafhaft, Untersuchungshaft,

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205, m.w.N.; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235).
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