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   BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00   

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https://dejure.org/2000,5772
BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00 (https://dejure.org/2000,5772)
BayObLG, Entscheidung vom 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00 (https://dejure.org/2000,5772)
BayObLG, Entscheidung vom 11. August 2000 - 4Z Sch 5/00 (https://dejure.org/2000,5772)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs: Vorlage einer im UN-Ü vorgesehenen Übersetzung ist aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht erforderlich

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Art. IV Abs. 1 lit. B UNÜ, Art. IV Abs. 2 UNÜ, Art. II UNÜ, Art. VII Abs. 1 UNÜ; § 1064 ZPO
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse

  • Judicialis

    UN-Ü Art. IV Abs. 1 lit b; ; UN-Ü Art. IV Abs. 2; ; UN-Ü Art. VII Abs. 1; ; ZPO § 1064

Papierfundstellen

  • BB 2001, 140
  • BayObLGZ 2000, 233
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.1984 - III ZR 206/82

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
    Insofern enthält Art. IV UN-0 zwar weitergehende Vorschriften über das Vollstreckbarerklärungsverfahren, deren Anwendbarkeit aber andererseits unter dem Vorbehalt des Art. VII Abs. 1 UN-Ü steht, der klarstellt, dass das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH NJW 84, 2763; WM 91, 576 f.), so dass das nationale Verfahrensrecht, soweit es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger ist, vorgeht.
  • BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs; Berücksichtigung des

    Auszug aus BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
    Insofern enthält Art. IV UN-0 zwar weitergehende Vorschriften über das Vollstreckbarerklärungsverfahren, deren Anwendbarkeit aber andererseits unter dem Vorbehalt des Art. VII Abs. 1 UN-Ü steht, der klarstellt, dass das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH NJW 84, 2763; WM 91, 576 f.), so dass das nationale Verfahrensrecht, soweit es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger ist, vorgeht.
  • BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Anwendung des

    Diese Regelung hat, was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233, 236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.; a.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art. IV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2015 - 11 Sch 2/13

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Schiedsgerichtsentscheidung:

    hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (BGH IHR 2003, 298; BayObLG RIW 2001, 140; Zöller/ Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UN-Übk. Rz. 4).
  • OLG Hamm, 27.09.2005 - 29 Sch 1/05

    Wirksamkeit der Einbeziehung eines internationalen Schiedsgerichts

    hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (BGH IHR 2003, 298; BayObLG RIW 2001, 140; Zöller/ Geimer, ZPO, 25. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UN-Übk. Rz. 4).
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