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   BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99   

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BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
BayObLG, Entscheidung vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Vergütung für ein Nachlaßpfleger; Anordnung einer Nachlaßpflegschaft; Umfang und Bedeutung der Tätigkeit eines Nachlaßpfegers; Ausschluß der Vergütung des Nachlaßpfleger aufgrund Mittellosigkeit des Erben; Anforderungen an die Mittellosigkeit eines Erben

  • Wolters Kluwer

    Nachlaßpflegschaft; Vergütung ; Beschwerde; Zulässigkeit; Personenpflegschaft; Berufsausübung; Mittellosigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Nachlaßpflegers, Verfahren

  • Judicialis

    FGG § 56g; ; BGB § ... 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1836c; ; BGB § 1836c Nr. 2; ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1; ; BVormVG § 1; ; BSHG § 88; ; BSHG § 92c Abs. 3; ; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1392
  • FamRZ 2000, 1447
  • AnwBl 2001, 302
  • AnwBl 2001, 303
  • Rpfleger 2000, 331
  • BayObLGZ 2000, 26
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Für eine Ausnahme etwa in dem Sinn, daß eine Vergütung nicht bewilligt werden kann, wenn kein Aktivnachlaß vorhanden ist (vgl. dazu KG Rpfleger 1995, 356 m.w.N.), ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung im Rahmen berufsmäßiger Führung der Pflegschaft kein Raum mehr.

    (a) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlaßpflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlaß selbst abzustellen (ebenso Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer § 1960 Rn. 27, Jochum/fohl Rn. 691 ff.).

    Soweit das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) zu dieser Frage zu dem vor dem 1.1.1999 geltenden Recht eine andere Auffassung vertreten hat, folgt der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht.

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Allerdings ist bisher nicht geklärt, ob die Höhe des insoweit maßgeblichen Stundensatzes durch die Regeln des § 1 Abs. 1 BVormVG begrenzt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 375).

    Alle anderen Umstände, insbesondere die nutzbaren Fachkenntnisse sowie die Schwierigkeit der Tätigkeit, sind bei der Festsetzung des Stundensatzes zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1999, 375, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch § 1 Abs. 1 BVormVG).

    Sie liegt derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (vgl. Vorlagebeschluß des 3. Zivilsenats vom 15.12.1999, BayObLGZ 1999, 375).

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).

    Die Übung der Tatsacheninstanzen, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen, kann allerdings als unverbindlicher Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen werden, soweit derartige Prozentsätze nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, z.B. bei einem besonders großen Nachlaß mit verhältnismäßig kurzer Dauer der Pflegschaft und geringem Sicherungsaufwand, als gänzlich ungeeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325/330).

    bb) Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung für die im Jahr 1998 erbrachten Tätigkeiten steht im pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

  • BayObLG, 05.10.1993 - 1Z BR 39/93

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die bewilligte Vergütung mindestens den Umfang der gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. vorgesehene Vergütung erreichen muß (BayObLG FamRZ 1994, 590/591).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Es besteht kein Anlaß, den Nachlaß und damit den (oft nicht einmal bekannten) Erben, dessen Vermögensverhältnisse bei der Nachlaßpflegschaft wie dargelegt auch im übrigen für die Frage der Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden, auf Kosten der Allgemeinheit zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1995, 395/398).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    aa) Bei der Feststellung des Zeitaufwands des Pflegers steht dem Tatrichter nach allgemeiner Meinung ein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zu (vgl. nur BayObLGZ 1998, 65/69, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 15; eingehend zur Nachprüfung und Feststellung Zimmermann FamRZ 1998, 521/527).
  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).
  • BayObLG, 23.12.1999 - 1Z BR 204/98

    Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers bis zum 31.12.1998 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung (Senatsbeschluß vom 23.12.1999 Az.: 1Z BR 204/98; vgl. auch BayObLGZ 1999, 21/23).
  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    aa) Die Nachlaßpflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayobLGZ 1982, 284/289; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Daher gelten, mangels anderslautender Übergangsregelung, für dieses Verfahren, insbesondere auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Vergütungsentscheidung, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in der Fassung, die sie durch dieses Gesetz gefunden haben (vgl. BayObLGZ 1999, 121./122 und 123/124; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 23).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 8/99

    Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

  • KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05

    Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze

    Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

    Ausgeschlossen ist es aber nicht, dass ein die Vergütung deckender Aktivnachlass nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394).

    Es gehört auch zu seinen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass vorhandene Vermögenswerte bei Bedarf für die Abgeltung seines Vergütungsanspruchs zur Verfügung stehen (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1395).

    In einem solchen Fall bedarf es aus Gründen des Vertrauensschutzes keiner ausdrücklichen nachträglichen Feststellung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zumindest dann, wenn der Nachlasspfleger wie hier bereits vor dem Jahr 1999 eine Vergütung erhalten hat und somit vom Nachlassgericht die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit anerkannt worden ist (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 747).

    Da sich die vergütungsrechtlichen Grundlagen im Laufe der von dem Beschwerdeführer geführten Nachlasspflegschaft geändert hatten und Übergangsvorschriften nicht vorgesehen waren, richteten sich seine Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 1999 nach neuem Recht (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayObLGZ 1982, 284/289 und 2000, 26/29 = FamRZ 2000, 1447; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).

    d) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlass selbst abzustellen (ebenso BayObLGZ 2000, 26/33; Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 26; Jochum/Pohl Rn. 691 ff.).

    Dem liegen aber wesentlich auch verwaltungstechnische Überlegungen (Verwaltungsaufwand beim Rückgriff, vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32) zugrunde, nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des Erben (BayObLGZ 2000, 26/34).

    Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, wenn bereits im Rahmen der Bestimmung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abgestellt wird (BayObLGZ 2000, 26/33 f. = FamRZ 2000, 1447/1449; Jochum/Pohl Rn. 695).

  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 75 FGG; vgl. BayObLGZ 2000, 26/28).

    a) Die Nachlasspflegschaft ist eine Form der Personenpflegschaft "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1982, 284/289; 2000, 26/29).

    Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung (BayObLGZ 2000, 26/29; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1960 Rn. 36).

    Die Vergütung des Nachlasspflegers für eine Tätigkeit ab dem 1.1.1999 ist hingegen gemäß den §§ 1836 bis 1836e BGB in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes festzusetzen, soweit nicht wegen des eindeutigen Schwerpunkts der Tätigkeit in einem der beiden Zeitabschnitte nur auf das für diesen Abschnitt anwendbare Recht abgestellt werden kann (BayObLGZ 2000, 26/29 und 36).

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

    Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayObLGZ 1982, 284/289 und 2000, 26/29 = FamRZ 2000, 1447; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).

    d) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlass selbst abzustellen (ebenso BayObLGZ 2000, 26/33; Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 26; Jochum/Pohl Rn. 691 ff.).

    Dem liegen aber wesentlich auch verwaltungstechnische Überlegungen (Verwaltungsaufwand beim Rückgriff, vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32) zugrunde, nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des Erben (BayObLGZ 2000, 26/34).

    Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, wenn bereits im Rahmen der Bestimmung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abgestellt wird (BayObLGZ 2000, 26/33 f. = FamRZ 2000, 1447/1449; Jochum/Pohl Rn. 695).

  • LG Bielefeld, 09.01.2007 - 23 T 666/06
    Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlasspflegers bis zum 31. Dezember 1998 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung (vgl. BayObLGZ 1999, 21 (23); BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. - Vermögen des Mündels - auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (vgl. BayObLGZ 1993, 325 (329); BayObLG, FamRZ 1999, 255; BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Jedoch wird in der Regel bei größeren Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei kleineren Nachlässen von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen sein, soweit nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls andere Prozentsätze geeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325 (330); BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Da der Antragsteller seine Tätigkeit als Nachlasspfleger sowohl vor dem 1. Januar 1999 als auch danach entfaltet hat, ist die Vergütung für die Zeitabschnitte bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1998) und nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit ab 1. Januar 1999) im Grundsatz getrennt zu berechnen (vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 26 ff. m. w. N.).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet, dass sich die gesetzliche Lage am 1.1.1999 geändert hat (vgl. auch BayObLGZ 2000, 26 für die Vergütung des Nachlasspflegers).

    Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35).

    Denn die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich nach den alten Vorschriften (BayObLGZ 2000, 26/31; OLG Köln FamRZ 2001, 251).

  • KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05

    Vergütung des Nachlasspflegers: Verpflichtung des Gerichts, den Nachlasspfleger

    Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

    Ist dann - wie auch im vorliegenden Fall - kein die Vergütung deckender Aktivnachlass mehr vorhanden, hat der Berufsnachlasspfleger nach § 1836a BGB a.F. in Verbindung §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; Soergel/Stein, a.a.O., § 1960, Rdn. 41; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rdn. 26; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 691; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 751).

    Dieser Status darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a. a. O. , Rdn. 747).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2010 - 6 Wx 2/10

    Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers: Angemessener Stundensatz bei

    Ist der Nachlass vermögend, wobei es auf einen vorhandenen Aktivnachlass ankommt (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 63/09; BayObLG NJW-RR 2000, 1392, jeweils zitiert nach Juris), bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB.

    Das Gesetz geht dabei von einem Stundensatzsystem aus (BayObLG NJW-RR 2000, 1392, zitiert nach Juris Rn 29).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Kommt es hierbei darauf an, ob dem Nachlasspfleger eine Vergütung nach den Sätzen für vermögende Nachlässe zusteht oder ob der Nachlass als gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB als mittellos anzusehen ist, so dass sich die Vergütungshöhe nach den Sätzen des § 1 Abs. 1 bis 3 VBVG richtet, beurteilt sich dies nach dem Nachlassbestand zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums (vgl. Senat vom 29.06.2018, 21 W 75/18 , FamRZ 2019, 393, juris Rn. 16, BayObLG NJW-RR 2000, 1392 Rn. 21 ff.).
  • OLG Hamburg, 14.10.2019 - 2 W 72/19

    Nachlasssache: Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei nicht vollständig

    Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen (OLG Frankfurt, B. v. 29.6.2018, 21 W 75/18, Rn. 20 (juris); OLG Stuttgart, B. v. 29.5.2017, 8 W 110/17 (juris); a.A. wohl BayObLG, B. v. 8.2.2000, 1 ZBR 150/99, Rn. 19, 23).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 21 W 75/18

    Vergütungsregelungen für Nachlasspflegschaft

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11

    Anforderungen und Beurteilungszeitpunkt bei Mittellosigkeit des Nachlasses;

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2014 - 3 Wx 292/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 146/02

    Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger

  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2014 - 3 Wx 130/13

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

  • OLG Braunschweig, 01.11.2018 - 1 W 144/16

    Bestimmung der Vergütungshöhe des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2013 - 25 Wx 29/13

    Bemessung der Vergütung des Nachlassverwalters; Nachlasspflegschaft als besondere

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

  • OLG Schleswig, 24.03.2014 - 3 Wx 84/13

    Nachlasspflegschaft: Mittellosigkeit des Nachlasses als Vergütungsvoraussetzung

  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 122/05

    Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2014 - 14 Wx 56/13

    Nachlasspflegschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01

    Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG als Orientierungshilfe für Mindestvergütung

  • KG, 27.02.2020 - 19 W 144/19
  • KG, 27.02.2020 - 19 W 165/19
  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 21 W 104/17

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • LG Leipzig, 28.06.2005 - 12 T 251/05
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